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Entscheidung

3 StR 81/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160424B3STR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160424B3STR81.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 81/24 vom 16. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) auf dessen Antrag - am 16. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 26. September 2023 dahin a) geändert, dass der Angeklagte zusätzlich jeweils des tatein- heitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit 1 - 3 - seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu einer Änderung und Ergänzung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegrün- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen bedarf - wie das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, im Tenor jedoch versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht hat - der Änderung dahin, dass beide Taten jeweils tat- einheitlich mit dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge began- gen wurden. Die Verurteilung auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den getroffenen Feststellungen getragen, wonach der Angeklagte in beiden Fällen jeweils insgesamt nicht geringe Mengen Amphe- taminbase enthaltende Betäubungsmittel zum Eigenkonsum vorhielt. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirk- samer als geschehen gegen den geänderten Schuldspruch hätte verteidigen können. Auch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die partielle Verböserung des Schuldspruchs nicht (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18, juris Rn. 53; Beschlüsse vom 29. April 2020 - 3 StR 532/19, juris Rn. 20; vom 19. September 2023 - 3 StR 216/23, juris Rn. 2). 2. Aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Grün- den ist die Urteilsformel zudem mit Blick auf die Freisprechung des Angeklagten im Übrigen zu ergänzen. 2 3 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur gering- fügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teil- weise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen frei- zustellen. Schäfer Paul RiBGH Dr. Berg befindet sich im Urlaub und ist deshalb ge- hindert zu unterschreiben. Schäfer Erbguth RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 26.09.2023 - 22 KLs-700 Js 1621/21-19/21 4