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Entscheidung

1 StR 431/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160424U1STR431
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160424U1STR431.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 431/23 vom 16. April 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Allgayer, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin – in der Verhandlung –, Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Verteidigerinnen des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts München I vom 7. Juli 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverlet- zung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hier- gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung mate- riellen Rechts gestützten Revision. Der Generalbundesanwalt hält die Revision insoweit für begründet, als das Landgericht die Annahme verminderter Schuld- fähigkeit abgelehnt hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts feierten in der Nacht vom 19. auf den 20. Juni 2021 etwa 100 Personen friedlich im Bereich der brücke in M. . Gegen 3.50 Uhr trat der Angeklagte wütend und verär- gert an den ihm unbekannten Geschädigten S. heran und fragte diesen: „Wo ist meine Kette?“. Eine Antwort wartete er nicht ab, sondern schlug ihm so- fort eine Bierflasche aus Glas gegen Kiefer und Zähne, um ihn zu verletzen. Durch den heftigen Schlag zerbrach die Flasche. Der Geschädigte, bei dem drei 1 2 - 4 - Zahnkronen im Oberkiefer abgebrochen und die Frontzähne im Unterkiefer gelo- ckert worden waren, blutete aus dem Mund. Der Angeklagte versetzte ihm sofort mit der abgebrochenen scharfkantigen Glasflasche einen weiteren kraftvollen Schlag in das Gesicht und nahm billigend in Kauf, dass er dadurch tödliche Ver- letzungen verursachen könnte. Die Flasche zersplitterte und fiel zu Boden. Der Geschädigte erlitt zahlreiche blutende Schnittverletzungen um das linke Auge und an der Nasenwurzel. Der Angeklagte holte sich nun eine leere Glasflasche Bier und schlug den Flaschenboden ab. Dann lief er mit der Flasche erneut auf den Geschädigten S. zu. Diesem gelang es, den in Richtung seines Kopf- und Halsbereichs geführten Schlag abzumildern, so dass eine scharfe Bruchkante der Glasflasche nur mit verminderter Wucht auf sein Gesicht traf und zu einer langen Schnitt- wunde führte. Auch bei diesem Schlag hatte der Angeklagte die Verursachung tödlicher Verletzungen billigend in Kauf genommen. Er erkannte allerdings nach Ausführung des Schlages, dass er dem Geschädigten solche Verletzungen noch nicht zugefügt hatte und ihn weiter mit der abgebrochenen Flasche angreifen könnte. Dennoch entfernte er sich einige Meter in Richtung eines Kiosks und warf die Flasche weg. Nun beschloss der Angeklagte, seine Wut und Verärgerung an einer wei- teren Person abzureagieren. Wieder hob er eine Bierflasche vom Boden auf, schlug ihr den Boden ab und lief in Richtung des Geschädigten P. , der sich mit Bekannten unterhielt. Der Angeklagte wollte dessen Ahnungslosigkeit aus- nutzen, lief bogenförmig um die Gruppe herum und näherte sich dem Geschä- digten P. schnell und wortlos von hinten. Anschließend schlug er ihm mit einer seitlich geführten, sichelförmigen Bewegung von oben nach unten im Vor- beilaufen kraftvoll und gezielt die scharfen Kanten der Flasche in den Bereich 3 4 - 5 - von Hinterkopf und Nacken. Tödliche Verletzungen hielt er für möglich und nahm sie billigend in Kauf. Der Schlag verursachte eine große klaffende, teilweise bis zum Knochen reichende Wunde und eröffnete die linke Hinterhauptschlagader. Den starken spritzenden Blutaustritt nahm der Angeklagte wahr und erkannte, dass er dem Geschädigten eine tödliche Verletzung zugefügt haben könnte. Das war ihm jedoch gleichgültig. Er entfernte sich etwas, blieb stehen, blickte zurück zu dem Geschädigten und rief: „I remember your face.“. Dann hob er eine Bierflasche aus Glas vom Boden auf und warf diese ungezielt in Richtung von P. , um seine weitere Verärgerung abzureagie- ren. Er traf die in dessen Nähe stehende Geschädigte Se. am Kopf und verletzte sie dadurch. Im Anschluss lief er schnell weg. 2. Das Landgericht hat beim Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) verneint und lediglich eine Enthemmung in- folge des dem Tatgeschehen vorausgegangenen Konsums von Alkohol und einer vom Körper noch nicht vollständig abgebauten Ecstasy-Tablette angenom- men. Es hat den Erhalt der Steuerungsfähigkeit alleine auf psychodiagnostische Kriterien gestützt, weil Zeiten und jeweilige Trinkmenge infolge unzureichender Angaben des Angeklagten nicht eingrenzbar waren und eine aussagekräftige Be- rechnung der Blutalkoholkonzentration deshalb nicht möglich war. Nach psychodiagnostischen Kriterien sei der Angeklagte voll schuldfähig gewesen. Die Tat stelle sich als persönlichkeitsimmanente Handlung des Ange- klagten mit geringem enthemmenden Einfluss von Rauschmitteln dar. Das Land- gericht folgte insoweit der Einschätzung der rechtsmedizinischen, psychiatri- schen und psychologischen Sachverständigen. Nach den Gutachten der psychi- atrischen und psychologischen Sachverständigen zeigte die Persönlichkeit des 5 6 7 - 6 - Angeklagten deutlich impulsive, dissoziale, frustrationsintolerante und gewalt- bereite Züge im Sinne einer Akzentuierung der Persönlichkeit. Darüber hinaus hat sich das Landgericht auch darauf gestützt, dass Zeu- gen keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen während des Tatgeschehens beobachteten. Der Angeklagte sei in der Lage gewesen, dem Geschädigten P. aus dem Lauf die abgeschlagene Bierflasche gezielt in den Bereich von Nacken und Hinterkopf zu schlagen. Dies belege beachtenswerte feinmotorische Fähigkeiten bei der Vornahme einer außeralltäglichen Handlung und ein erhalte- nes Vermögen, den Handlungsplan an die Situation anzupassen. Auch auf den Videoaufzeichnungen des nahegelegenen Kiosks zwischen 2.25 Uhr und 2.54 Uhr zeige der Angeklagte keine Ausfallerscheinungen. Dass der auf den Aufnahmen sichtbare, dunklere Fleck im Schritt des Angeklagten von einem Ein- nässen infolge übermäßigen Alkoholkonsums stammen könnte, sei auszuschlie- ßen, weil sich der Angeklagte dann zu einem nahen Zeitpunkt vorher im Zustand einer Bewusstseinsstörung hätte befunden haben müssen. Dies sei jedoch im Hinblick auf sein zur Zeit der Videoaufnahmen gezeigtes Verhalten aus sachver- ständiger Sicht nicht vorstellbar gewesen. Die Videoaufzeichnung des Kiosks über das Vortatgeschehen und das Tatgeschehen mit den Angriffen auf die drei Geschädigten zeigten zudem – so das rechtsmedizinische Gutachten – einen Verlauf in Phasen, der eine vorhan- dene Steuerungsfähigkeit belege. Der Angeklagte habe sich zwischen den An- griffen auf die Geschädigten S. , P. und Se. jeweils beruhigt und entfernt. Bei dem telefonisch verabredeten Zusammentreffen mit dem Zeugen H. 20 Minuten nach der Tat sei seine Steuerungsfähigkeit sicher vorhanden gewesen. 8 9 - 7 - II. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Über- prüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht einen möglichen Rücktritt des Ange- klagten vom versuchten Mord zum Nachteil des Geschädigten P. rechts- fehlerfrei verneint und eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Ange- klagten bei allen Taten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Da die Menge des vor dem Tatgeschehen konsumierten Alkohols nicht konkret festgestellt werden konnte, hat die Strafkammer die Prüfung der Steue- rungsfähigkeit ohne Rechtsfehler anhand psychodiagnostischer Kriterien vorge- nommen (UA S. 67; BGH, Urteile vom 11. Januar 2024 – 3 StR 280/23 Rn. 21; vom 26. November 1998 – 4 StR 406/98 Rn. 8 und vom 6. März 1997 – 1 StR 8/97 Rn. 9; je mwN). Dem Landgericht war auch bewusst, dass sich re- gelmäßig allein aus planvollem und situationsgerechtem Vorgehen, das lediglich den Tatvorsatz umsetzt, oder der Flucht des Täters vom Tatort keine tragfähigen Schlüsse auf die Steuerungsfähigkeit des Täters ziehen lassen, weil das Hem- mungsvermögen nicht mit zweckrationalem Handeln gleichgesetzt werden darf. Das Landgericht hat auch berücksichtigt, dass bei alkoholgewöhnten Tätern – wie hier – äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit weit auseinanderfallen können (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 1 StR 41/23 Rn. 25 mwN). Insoweit hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gese- hen, dass wegen der Alkoholgewöhnung des Angeklagten dem Umstand, dass 10 11 12 13 - 8 - er nach Zeugenangaben schnell und flüssig gegangen, gerannt und nicht ge- schwankt sei – also keine Auffälligkeiten bei Motorik und Standsicherheit zeigte – nur begrenzte Aussagekraft zukommt. Jäger Fischer Wimmer Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht München I, 07.07.2023 - 1 Ks 121 Js 153662/21