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Entscheidung

I ZB 40/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120424BIZB40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120424BIZB40.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 40/23 vom 12. April 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2024 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2024 die Rechtsbeschwerde der Gläubigerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 11. April 2023 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das Landgericht die Beschwerde der Gläubigerinnen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen, mit dem dieses es abgelehnt hatte, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen. Die beantragten Zwangs- mittel sollten dazu dienen, die Schuldnerin dazu anzuhalten, die titulierte Ver- pflichtung zur Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfüllen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerinnen hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien haben Ge- legenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerinnen, der als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen ist, ist der Wert des Gegen- stands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 € festzusetzen. 1 2 - 3 - 1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebüh- ren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt (vgl. Nr. 2124 der Anlage 1 zum GKG), ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grund- sätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). 2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwir- kende Handlung, Duldung oder Unterlassung für die Gläubigerinnen hat. Aus- gangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache. Ob hier- von gegebenenfalls nur ein Bruchteil zu berücksichtigen ist, was in der oberge- richtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 16.127; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 25 RVG Rn. 24; jeweils mwN), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Streitfall ging es den Gläubigerinnen mit der beantragten Festsetzung eines Zwangsgelds darum, dass die Schuldnerin die titulierte Handlung vornimmt. Dies rechtfertigt es, ihr Interesse an der Verhängung von Zwangsmitteln mit ihrem Erfüllungsinte- resse gleichzusetzen (OLG Karlsruhe, ErbR 2016, 103 [juris Rn. 5]). Die zur be- absichtigten Festsetzung des Gegenstandswerts auf den Wert der Hauptsache angehörten Parteien haben hiergegen außerdem keine Einwendungen erhoben, die Anlass für eine abweichende Festsetzung geben könnten. 3 4 - 4 - III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG). Schwonke Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 21.07.2022 - 105 C 6/17 - LG Bonn, Entscheidung vom 11.04.2023 - 5 T 78/22 - 5