Leitsatz
XII ZB 559/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100424BXIIZB559
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100424BXIIZB559.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 559/23 vom 10. April 2024 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein VBVG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangele- genheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehe- gatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Been- digung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23 - LG Freiburg AG Freiburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2024 durch den Vor- sitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be- schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. No- vember 2023 aufgehoben. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26. Oktober 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Für den weiteren Beteiligten wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 21. Dezember 2022 bis zum 25. Mai 2023 eine weitere Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 180 € festgesetzt. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Die außerge- richtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Staatskasse. Wert: 180 € Gründe: I. Der Beteiligte begehrt als beruflicher Betreuer der Betroffenen die Fest- setzung einer gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG. 1 - 3 - Der Beteiligte wurde mit Beschluss vom 25. November 2022 zum berufli- chen Betreuer der nicht mittellosen Betroffenen bestellt. Ihm wurde ein umfas- sender Aufgabenkreis übertragen, der unter anderem den Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten umfasst. Die Betroffene, die zunächst allein in ihrer Mietwohnung lebte, zog am 21. Dezember 2022 dauerhaft in ein Pflegeheim um. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 kündigte sie die Mietwohnung zum 31. Mai 2023. Der Beteiligte hat beim Amtsgericht beantragt, für die Verwaltung nicht selbst genutzten Wohnraums der nicht mittellosen Betroffenen in dem Zeitraum vom 21. Dezember 2022 bis zum 25. Mai 2023 eine gesonderte monatliche Ver- gütungspauschale von jeweils 30 €, insgesamt 180 €, festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Festsetzungsantrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin die Festsetzung der beantragten Vergü- tung. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlus- ses zur Festsetzung der beantragten Vergütung. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner in juris veröffentlichten Ent- scheidung Folgendes ausgeführt: 2 3 4 5 6 - 4 - Wenn einem Betreuer der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen sei, rechtfertige die notwendige Tätigkeit bei Abwicklung und Auflö- sung des Wohnraums, den der Betroffenen zuletzt zur Miete bewohnt habe, grundsätzlich nicht die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG. Unzutreffend sei die Auffassung, dass es mit Sinn und Zweck der Rege- lung in Einklang stehe, wenn eine zusätzliche Pauschale bei vermögenden Be- troffenen für die Auflösung der Mietwohnung nach Umzug in ein Pflegeheim be- zahlt werde. Ein Zusammenhang der Vermögenslage der Betroffenen mit der Ab- wicklung der bisherigen Wohnung nach ihrem Umzug in ein Heim sei nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall sei gerade kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand dadurch entstanden, dass die Kündigung der Wohnung nicht gleichzeitig mit dem Zeitpunkt des Umzugs in das Pflegeheim erfolgte. Die Auflösung und Abwicklung des Wohnraums in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zu dem dauerhaften Umzug in ein Pflegeheim beträfen den üblichen Aufwand im Rah- men des Aufgabenbereichs der Wohnungsangelegenheiten. Der Umzug am 21. Dezember 2022 und die von der Betroffenen am 7. Februar 2023 erklärte Kündigung erlaubten an diesem zeitlichen Zusammenhang keinen Zweifel. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Ist der Betreute nicht mittellos, wird der berufliche Betreuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 € vergütet, wenn dieser die Verwaltung von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, zu besorgen hat. Ob dem beruf- lichen Betreuer diese gesonderte Pauschale auch für den Zeitraum zwischen ei- nem dauerhaften Umzug des Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in 7 8 9 10 - 5 - ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses zusteht, ist umstrit- ten. Nach einer Ansicht soll in diesem Fall die zusätzliche monatliche Pau- schale nicht anfallen. Diese Auffassung stützt sich vornehmlich auf die Geset- zesbegründung, wonach die gesonderte Pauschale den Mehraufwand abgelten solle, der durch die Verwaltung eines höheren Vermögens anfalle. Die Kündigung und Auflösung des zuletzt von einem Betreuten angemieteten Wohnraums habe ihren Schwerpunkt aber nicht in einer (aufwändigeren) Vermögensverwaltung, sondern könne bei Zuweisung des Aufgabenkreises Wohnungsangelegenheiten sowohl bei einem bemittelten als auch bei einem unbemittelten Betreuten anfal- len (vgl. LG Freiburg RPfleger 2020, 590, 591; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 5. Aufl. § 10 VBVG Rn. 5). Nach anderer Ansicht soll dem Betreuer in diesem Fall die zusätzliche mo- natliche Pauschale zustehen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vor- schrift. Außerdem führe die Verwaltung einer vom Betreuten bislang genutzten Wohnung auch nach dessen Auszug zu einem erhöhten Betreuungsaufwand (vgl. LG Hamburg BtPrax 2023, 114; Toussaint/Felix Kostenrecht 54. Aufl. VBVG § 10 Rn. 18; Deinert/Lütgens in Bauer/Lütgens/Schwedler HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht [Stand: Februar 2024] 2. Nicht selbst bewohnter Wohn- raum Rn. 19b f.; Fröschle FamRZ 2019, 678, 680). b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. aa) Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG. Danach steht dem beruflichen Betreuer die gesonderte Pauschale zu, wenn die- ser die Verwaltung von Wohnraum, der nicht vom (nicht mittellosen) Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, zu besorgen hat. Eine Differenzierung nach der Art des Wohnraums lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. 11 12 13 14 - 6 - Die Regelung erfasst somit nicht nur Immobilien, die im Eigentum des Betroffe- nen stehen, sondern auch Mietwohnungen (vgl. BT-Drucks. 19/8694 S. 30). Des- halb fällt auch die Verwaltung der Mietwohnung, die ein nicht mittelloser Betreuter vor seinem Umzug in eine stationäre Einrichtung oder ein Pflegeheim zuletzt ge- nutzt hat, in den Anwendungsbereich der Vorschrift (vgl. LG Hamburg BtPrax 2023, 114; Deinert/Lütgens in Bauer/Lütgens/Schwedler HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht [Stand: Februar 2024] 2. Nicht selbst bewohnter Wohn- raum Rn. 18). Die Vorschrift enthält auch keine Anhaltspunkte für eine einschrän- kende Auslegung in zeitlicher Hinsicht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VBVG fällt die gesonderte Pauschale bereits dann an, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag des Abrechnungszeitraums vorliegt. Unerheblich ist des- halb, ob sich die von der Pauschalvergütung erfasste Verwaltungstätigkeit des Betreuers auf die Kündigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses beschränkt oder dieses, etwa auf Wunsch des Betreuten, über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wird. bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts besteht auch kein Anlass für eine Korrektur des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG in Form einer tele- ologischen Reduktion dahingehend, dass ein beruflicher Betreuer, dem der Auf- gabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, allein für die Verwaltung einer bislang vom Betreuten selbst genutzten Mietwohnung nach dessen endgültigem Umzug in ein Pflegeheim die gesonderte Pauschale nicht verlangen kann. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Vorschrift kommt in Betracht, wenn der Wortlaut der Norm mit Blick auf ihren Zweck zu weit gefasst ist. Sie setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne ei- ner planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine solche Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juni 2022 - II ZB 8/22 - NJW-RR 2022, 1270 Rn. 12 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier 15 - 7 - nicht vor, weil sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Geset- zesbegründung tragfähige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gesetzgeber Fälle der vorliegenden Art aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausschlie- ßen wollte. (1) Die gesonderte Pauschale für die Verwaltung eines höheren Vermö- gens des Betreuten wurde als § 5 a Abs. 1 VBVG durch das Gesetz zur Anpas- sung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) mit Wirkung zum 27. Juli 2019 neu eingeführt und mit Wirkung zum 1. Januar 2023 durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) in § 10 Abs. 1 VBVG wortgleich übernommen. Mit der Einführung dieser gesonderten Pauschale wollte der Gesetzgeber den erhöhten Betreuungsaufwand, der beruflichen Betreuern in der Regel bei der Verwaltung eines höheren Vermögens entsteht, durch eine zusätzliche Pau- schalvergütung in Höhe von 30 € monatlich ausgleichen, ohne dass der Be- treuer eine konkrete Verwaltungshandlung darlegen muss (vgl. BT-Drucks. 19/8694 S. 20, 29 f.). Hierzu hat er in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VBVG drei Fallgruppen gebildet, in denen bei der im Rahmen der Vergütungsregelungen gebotenen pauschalen Betrachtungsweise ein Mehraufwand für den beruflichen Betreuer zu erwarten ist, wobei die gesonderte Pauschalvergütung bereits dann anfallen soll, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers mindestens einen der ge- nannten Fälle umfasst (BT-Drucks. 19/8694 S. 30). (2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind weder dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG noch der Gesetzesbegründung trag- fähige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Tätigkeitsschwerpunkt auch in dieser Fallgruppe im Bereich einer (aufwändigeren) Vermögensverwaltung lie- gen muss. 16 17 - 8 - Während dieser Gesichtspunkt in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 VBVG dadurch deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Vermögensverwaltungspau- schale an die Verwaltung eines Geldvermögens von mindestens 150.000 € oder eines Erwerbsgeschäfts des Betroffenen gekoppelt ist, enthält der Wortlaut der Nr. 2 eine vergleichbare Einschränkung nicht. Bei der Verwaltung von nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten bewohntem Wohnraum (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG) sollte durch die gesonderte Pauschalvergütung der zusätzliche Ver- waltungsaufwand ausgeglichen werden, der durch die Bewirtschaftung und In- standhaltung der Immobilien entsteht (BT-Drucks. 19/8694 S. 30). Ob der Wohn- raum als Eigentum zum Vermögen des Betreuten gehört oder von diesem nur gemietet ist, sollte dabei unerheblich sein (vgl. BT-Drucks. 19/8694 S. 30; Toussaint/Felix Kostenrecht 53. Aufl. VBVG § 10 Rn. 18). Ein erhöhter Verwal- tungsaufwand kann dem für den Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten bestellten Betreuer aber auch durch die Auflösung und Abwicklung des bisheri- gen Wohnraums des Betroffenen nach dessen dauerhaften Umzug in ein Pflege- heim entstehen. Denn der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten um- fasst grundsätzlich neben der Berechtigung zur Kündigung des Mietvertrags über die Wohnung des Betroffenen, welche allerdings nach § 1833 Abs. 1 BGB einer gesonderten vorherigen Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 131/16 - FamRZ 2016, 1668 Rn. 23), auch die Verpflichtung des Betreuers, die Räumung und die Herausgabe der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist zu organisieren, sofern der Betroffene hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist. Zudem hat der Betreuer die Wohnung während der Abwesenheit des Betroffenen instand zu halten. Deshalb kann der Betreuer die Vermögensverwaltungspauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG auch für die Verwaltung einer bislang vom Betreuten selbst genutzten Mietwohnung nach dessen endgültigem Umzug in ein Pflegeheim verlangen (vgl. LG Hamburg BtPrax 2023, 114). 18 - 9 - 3. Danach ist der angefochtene Beschluss gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht ge- troffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Der Aufgabenkreis des Beteiligten umfasste den Bereich der Wohnungsangelegen- heiten. In dem von ihm geltend gemachten Abrechnungszeitraum vom 21. De- zember 2022 bis zum 25. Mai 2023 wurde die Mietwohnung weder von der Be- troffenen noch von deren Ehegatten genutzt. Ob der Beteiligte in diesem Zeit- raum tatsächlich Verwaltungstätigkeiten für die Mietwohnung erbracht hat, ist zwar nicht festgestellt. Dies steht dem Anspruch auf die gesonderte Pauschale jedoch nicht entgegen. Diese fällt bereits dann an, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG - wie hier - an einem Tag im Abrechnungs- monat vorgelegen haben, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich eine ent- sprechende Tätigkeit des Betreuers erfolgt ist (vgl. Dodegge in Dodegge/Roth Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht (2) Verwaltung von Wohn- raum Nr. 2 Rn. 193). Guhling Klinkhammer Günter Botur Pernice Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 26.10.2023 - 141 XVII 1408/22 - LG Freiburg, Entscheidung vom 24.11.2023 - 4 T 183/23 - 19