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Entscheidung

2 StR 134/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100424B2STR134
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100424B2STR134.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 134/23 vom 10. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision der Staatsanwaltschaft - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. April 2022, soweit es den Angeklag- ten A. betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßi- gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen sowie wegen „unerlaubten“ Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vor- wegvollzug von drei Jahren und neun Monaten der verhängten Gesamtfreiheits- strafe angeordnet. Außerdem hat das Landgericht eine halbautomatische Selbst- ladepistole des Herstellers Pietro Beretta einschließlich Magazin, 33 Patronen des Kalibers 7,65 mm, ein Navigationsgerät der Marke „Snooper" und 84 Pakete 1 - 3 - mit „jeweils etwa 1 Kilogramm Kokain“ sowie den Erlös aus der Notveräußerung eines „LKW MAN Pferdetransporters“ eingezogen und gegen den Angeklagten die Einziehung des „Wertersatzes von Taterträgen“ in Höhe von 110.000 Euro angeordnet. Die auf den Straf- und Maßregelausspruch wirksam beschränkte, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwalt- schaft hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang – gemäß § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten – Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri- gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Ur- teils hat zum Strafausspruch aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hat hingegen keinen Be- stand. a) Das Landgericht hat – sachverständig beraten – angenommen, dass der Angeklagte trotz der seit seiner mehrjährigen Inhaftierung aufrecht erhalte- nen Abstinenz einen Hang zum Konsum von Kokain im Übermaß aufweise. Zwi- schen diesem Hang und den abgeurteilten Taten bestehe auch ein symptomati- scher Zusammenhang; dass er „nur einen kleineren Teil der erheblichen aus den Taten erwirtschafteten Gelder für seinen Drogenkonsum aufwandte“, stehe der Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs nicht entgegen, da es aus- reiche, „dass die Taten mitursächlich auf den Hang des Angeklagten zurückge- hen“. 2 3 4 5 - 4 - b) Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Ok- tober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. I Nr. 203) zu- grunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Das gilt namentlich für den von der Strafkammer angenommenen Hang und den erforderlichen symptomati- schen Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum des Täters und der Be- gehung von Straftaten. Die Annahme eines Hangs erfordert nunmehr eine Substanzkonsumstö- rung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Le- bensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit einge- treten ist und fortdauert. Zudem muss die Anlasstat nun „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie an- dere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammen- hangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständiger Bera- tung – positiv festzustellen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. November 2023 – 5 StR 407/23, juris Rn. 2 mwN). Daran fehlt es hier. c) Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung entzieht dem Ausspruch über den Vorwegvollzug die Grundlage. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Sollte das neue Tatge- richt abermals die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen, wird es über einen Vorwegvollzug nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 6 7 8 - 5 - und 5 StGB nF zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2023 – 4 StR 347/23, NStZ-RR 2024, 48, 49). Menges Appl Zeng Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 25.04.2022 - 108 KLs 19/19