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Leitsatz

XIII ZB 7/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090424BXIIIZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090424BXIIIZB7.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 7/22 vom 9. April 2024 in der Überstellungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja Beschleunigungsgebot im Haftbeschwerdeverfahren GG Art. 19 Abs. 4; EMRK Art. 5 Abs. 4 Die überlange Dauer eines Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung von Si- cherungshaft verstößt gegen das auch für die Gerichte der freiwilligen Gerichts- barkeit geltende Beschleunigungsgebot und verletzt die von der Haft betroffene Person in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, dessen Inhalt und Reichweite durch Art. 5 Abs. 4 EMRK und seine Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof mitbestimmt wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 59/20, InfAuslR 2021, 435 Rn. 8; vom 22. Februar 2024 - XIII ZA 1/24, juris Rn. 24). BGH, Beschluss vom 9. April 2024 - XIII ZB 7/22 - LG Bielefeld AG Bielefeld - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. Dezember 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im März 2018 erstmals nach Deutschland ein. Im Jahr 2020 und im ersten Halb- jahr 2021 wurde er aus Polen, Serbien und Belgien jeweils nach Russland abge- schoben. Ende August 2021 reiste er aus der Ukraine nach Lettland ein und be- antragte Asyl. Von dort kam er im Oktober 2021 erneut nach Deutschland und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 9. November 2021 als unzulässig ablehnte und mit einer Abschie- bungsanordnung sowie einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verband. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. November 2021 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung nach Lettland bis längstens 17. Dezember 2021 angeordnet. Die vom Verfah- rensbevollmächtigten des Betroffenen am 10. November 2021 gegen diesen Be- schluss eingelegte Beschwerde, die nach dessen Überstellung nach Lettland am 1 2 - 3 - 14. Dezember 2021 noch darauf gerichtet war festzustellen, dass die über den 24. November 2021 hinaus vollzogene Haft rechtswidrig war, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Dezember 2021 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat die Haftanordnung für rechtmäßig er- achtet. Die vom Betroffenen gerügte verzögerte Bearbeitung bei der Gewährung von Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren stelle keinen Verstoß gegen das Be- schleunigungsgebot dar, weil dieses nur für die die Abschiebung betreibenden Ausländerbehörden, nicht aber für die mit der Haftanordnung und -prüfung be- fassten Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelte. Im Übrigen habe sie kei- nen Einfluss auf die Dauer der Haft gehabt, da eine frühere Gewährung von Ak- teneinsicht wegen der Unbegründetheit der Beschwerde nicht zur Aufhebung des Haftbeschlusses und einer früheren Entlassung des Betroffenen geführt hätte. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts unterliegen auch die mit der Haftanordnung und -prüfung befassten Gerichte der freiwilligen Ge- richtsbarkeit einem Beschleunigungsgebot (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 59/20, InfAuslR 2021, 435 Rn. 8; vom 22. Februar 2024 - XIII ZA 1/24, juris Rn. 24). Stellt sich die Dauer eines Beschwerdeverfahrens gegen die An- ordnung von Sicherungshaft als überlang dar, verletzt dies die von der Haft be- troffene Person in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Für die Beurteilung, ob die Verfahrensdauer als überlang einzuord- nen ist, sind die Vorgaben des Art. 5 Abs. 4 EMRK und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte heranzuziehen. 3 4 5 6 - 4 - aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ge- währleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle des ihn betreffenden Handelns oder Unterlassens der öffentlichen Gewalt. Dieser Anspruch umfasst die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, wobei die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2023 - 2 BvR 825/23, NJW 2023, 3487 Rn. 29 mwN). Bei Eingriffen in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG erlangt der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz besondere Bedeutung. Da die Europäische Menschen- rechtskonvention und deren Interpretation durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen ist, sind bei Haftprüfungsverfahren zudem die Verfahrensgarantien des Art. 5 Abs. 4 EMRK zu beachten, wonach jede Person, der die Freiheit entzogen ist, das Recht hat zu beantragen, dass ein Gericht "innerhalb kurzer Frist" über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, NJW 2023, 3487 Rn. 30 f. mwN). bb) Diese Grundsätze gelten auch für das Beschwerdeverfahren in Haftanordnungsverfahren nach §§ 417 ff. FamFG, wenn dieses die Überprüfung einer vom Amtsgericht angeordneten Sicherungshaft zum Gegenstand hat. Denn auch ein solches Verfahren zielt auf eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 5 Abs. 4 EMRK ab. Zwar verpflichtet diese Norm nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte die Vertragsstaaten nicht, Verfahren zur Überprüfung der Rechtmä- ßigkeit von Freiheitsentziehungen und zur Verhandlung über Freilassungsan- träge mehrinstanzlich auszugestalten; sieht jedoch das nationale Verfahrens- recht eine zweite Instanz vor, müssen Personen, denen die Freiheit entzogen ist, 7 8 - 5 - auch im Hinblick auf die Zügigkeit der Überprüfung einer durch ein unteres Ge- richt angeordneten Freiheitsentziehung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich dieselben Garantien zustehen wie in der ersten Instanz (vgl. EGMR, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 10211/12, juris Rn. 254 mwN). Die Frage, ob das Recht auf eine zügige Entscheidung beachtet worden ist, muss im Lichte der Umstände jedes einzelnen Falles entschieden werden, wozu auch die Komplexität des Ver- fahrens, die Verfahrensführung seitens der nationalen Behörden und des Be- schwerdeführers sowie die Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer gehören (EGMR, aaO Rn. 251 f.). Dabei hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im zweitinstanzlichen Verfahren eine längere Überprüfungs- dauer für hinnehmbar, wenn die ursprüngliche Unterbringungsanordnung von ei- nem Gericht unter Gewährung angemessener rechtsstaatlicher Verfahrensga- rantien erlassen wurde (EGMR, aaO Rn. 255). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht im Streitfall nicht gegen das aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 5 Abs. 4 EMRK folgende Be- schleunigungsgebot verstoßen. aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt ein entsprechen- der Verstoß nicht deshalb vor, weil das Beschwerdegericht bis zum Ablauf des 24. November 2021 noch nicht über die am 10. November 2021 beim Amtsge- richt eingegangene Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung ent- schieden hatte. Es finden sich bereits keine Anhaltspunkte für eine unsachge- mäße Behandlung der Sache durch die damit befassten Gerichte, die zu einer Verzögerung der Entscheidung geführt haben könnte. Nach Aktenlage hat das Amtsgericht am Tag nach Eingang der mit einem Akteneinsichtsgesuch und ei- nem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe verbundenen Beschwer- de der beteiligten Behörde eine Abschrift der Beschwerdeschrift zur Stellung- nahme sowie mit der Bitte um Entscheidung über die Akteneinsicht übersandt 9 10 - 6 - und zugleich um (erneute) Übersendung der Ausländerakte gebeten. Mit Verfü- gung vom 17. November 2021 - also sieben Tage nach Beschwerdeeingang - hat das Amtsgericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG entschieden, der Beschwer- de nicht abzuhelfen, und die Akte dem Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zugeleitet. Damit hat das Amtsgericht den in seiner Zuständigkeit liegenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit für eine Haftsache hinreichender Zügigkeit betrieben. Gleiches gilt für das Beschwerdegericht, das dem Verfah- rensbevollmächtigten des Betroffenen umgehend am 19. November 2021 die Gerichtsakte in Kopie zum Zwecke der Akteneinsicht übersandt hat. Da es so- dann - jedenfalls für die hier zu Recht erlassene ablehnende Entscheidung - den Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung abwarten musste, der erst am Abend des 29. November 2021 erfolgte, musste und durfte es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht vor dem 25. November 2021 über die Be- schwerde entscheiden. bb) Eine mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 5 Abs. 4 EMRK unvereinbare Verfahrensverzögerung ist vorliegend auch nicht darin zu sehen, dass das Be- schwerdegericht seine Entscheidung nicht bis zur Abschiebung und der damit verbundenen Haftentlassung des Betroffenen am 14. Dezember 2021 getroffen hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass in Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen Gerichten, die auf die Anordnung ei- ner Freiheitsentziehung durch ein Gericht erster Instanz folgen, (erst) Verzöge- rungen von mehr als drei bis vier Wochen geeignet sind, eine Frage nach dem aus Art. 5 Abs. 4 EMRK herrührenden Erfordernis der "kurzen Frist" aufzuwerfen (vgl. EGMR, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 10211/12, juris Rn. 256). Danach scheidet hier eine nach Art. 19 Abs. 4 GG erhebliche Verzögerung von vornhe- rein aus, denn zwischen dem Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung und dem Haftende lagen weniger als drei Wochen. 11 - 7 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 05.11.2021 - 90 XIV(B) 123/21 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.12.2021 - 23 T 595/21 - 12