Entscheidung
5 StR 86/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090424B5STR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090424B5STR86.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 86/24 vom 9. April 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Daten des Kommunikations- dienstes EncroChat beanstandet wird, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Vortrag zur Gewinnung der Daten durch die französischen Ermittlungsbehörden den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Die Revision verweist hierzu lediglich global auf „die gerichtlichen Entscheidungen und An- träge der französischen Staatsanwaltschaft“, welche sodann als Konvolut beige- fügt werden. Erforderlich wäre jedoch gewesen, die nach der Angriffsrichtung der Rüge wesentlichen Schriftstücke oder Aktenstellen im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschrif- ten oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22 mwN, NStZ 2023, 443). - 3 - Zweifel an der Einhaltung dieser Erfordernisse bestehen dessen ungeachtet auch hinsichtlich einer für wesentlich erachteten Nachricht, welche das Bundeskriminalamt am 27. März 2020 über das europäische SIENA- Nachrichtensystem erhalten haben soll. Schon ihr Absender wird nicht genannt. Die Revisionsbegründung lässt zudem nicht erkennen, wie viel vom Inhalt der Nachricht mit dem aus nur zwei Sätzen bestehenden Vortrag mitgeteilt wird und welche weiteren Ausführungen sie gegebenenfalls enthält. Der dem gesamten Rügevorbringen vorangestellte Hinweis, dass der folgende Vortrag „in tatsächli- cher Hinsicht“ demjenigen eines an anderer Stelle wiedergegebenen Vorlagebe- schlusses des Landgerichts Berlin an den Europäischen Gerichtshof entspreche, vermag zur Erfüllung der Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts beizutragen. Die Rüge hätte aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. 2. Die Feststellung, wonach der Angeklagte auch im Fall 3 der Urteilsgründe sei- nen Anteil an der entladenen Rauschgiftmenge von 40 kg Kokain vollständig ab- verkaufte und die Erlöse entgegennahm, ist hinreichend beweiswürdigend unter- legt. Dazu konnte sich das Landgericht bei allen abgeurteilten Fällen des Ban- denhandels darauf stützen, dass keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Absatzprob- leme erkennbar wurden und sich solche insbesondere im vertrauensvollen Chat- verkehr mit dem gesondert verfolgten D. hätten niederschlagen müssen. Für ihre Überzeugung davon, dass dem Angeklagten die Einnahmen aus den Ver- käufen auch tatsächlich zuflossen, musste die Strafkammer angesichts des - 4 - Seriencharakters der Taten, bei denen der Angeklagte regelmäßig Geld in neue, umfangreiche Kokainlieferungen „investierte“, keine zusätzlichen Belege anfüh- ren. Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 29.06.2023 - 603 KLs 4/22 6050 Js 9/21