Entscheidung
6 StR 77/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:030424B6STR77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:030424B6STR77.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 77/24 vom 3. April 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2024 beschlossen: Der gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Januar 2024 gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entschei- dung des Revisionsgerichts wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 17. Oktober 2023 wegen schwe- ren räuberischen Diebstahls und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat es mit Beschluss vom 4. Januar 2024 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei (§ 345 Abs. 1 StPO). Der Beschluss ist dem Angeklagten am 19. Januar 2024 zugestellt worden. Sein dagegen gerich- teter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der am 26. Januar 2024 abgelaufenen Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, sondern erst am 29. Januar 2024 beim Landgericht eingegangen ist. Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 17.10.2023 - 21 KLs 6/23 273 Js 2309/22 1