Entscheidung
3 StR 397/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:030424B3STR397
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:030424B3STR397.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 397/23 vom 3. April 2024 in der Strafsache gegen alias: wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mainz vom 21. März 2023 im Schuldspruch dahin ge- ändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Verge- waltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der Vergewal- tigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Frei- heitsberaubung, sowie der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Verge- waltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung, sowie wegen schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Un- terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Ver- letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat 1 - 3 - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen zu beanstanden und bedarf der Änderung. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: „Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch weitgehend. a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in den Fäl- len 1, 2 und 6 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. b) Die Strafverfolgung wegen Freiheitsberaubung in den Fällen 3 und 4 (Fälle 8 und 9 der Anklageschrift) und im Fall 5 (Fälle 10-12 der Anklage- schrift) ist gemäß § 154a Abs. 2 StPO eingestellt worden (Protokollband Bl. 70). Es verbleibt deshalb bei den vier Fällen 2 bis 5, in denen jeweils wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, nur im Fall 2 eine tateinheit- liche Freiheitsberaubung bestehen, weshalb der Tenor entsprechend zu berichtigen ist. Die Strafzumessung bleibt davon unberührt, da die Frei- heitsberaubung in den Fällen 3, 4 und 5 nicht strafschärfend berücksichtigt worden ist. c) Da der Angeklagte im Fall 6 Gewalt anwendete (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB), ist die Tenorierung auf ‚sexuelle Nötigung‘ zu ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 464/18, BeckRS 2018, 3286; Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20, BeckRS 2021, 17755).“ Dem schließt sich der Senat an. 2. Im Übrigen hat die auf die Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. 2 3 4 - 4 - 3. Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren hinsichtlich Fall 5 der Anklageschrift, der nicht Gegenstand der Urteilsgründe ist, noch beim Landge- richt anhängig sein dürfte. Die Staatsanwaltschaft hat zwar am 18. Januar 2023 beantragt, das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen; ein Ein- stellungsbeschluss ist dem Hauptverhandlungsprotokoll indes nicht zu entneh- men. 4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht un- billig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Berg Hohoff Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Mainz, 21.03.2023 - 5 KLs 3100 Js 30712/21 5 6