Entscheidung
1 StR 259/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:030424B1STR259
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:030424B1STR259.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 259/23 vom 3. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2024 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Für sich genommen rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Beweisantrag Nr. 6 des Angeklagten vom 10. Januar 2023 insoweit wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, als der Angeklagte behauptet hat, dass ihm seine Auftrag- geberin im Tatzeitraum keine Arbeitsanweisung zur Vorlage von EG-Übereinstimmungserklärungen erteilt gehabt habe. Denn um diese Überprü- fungspflicht wusste, wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, der Ange- klagte bereits aufgrund seiner Betrauung als Prüfingenieur für den begrenzten Aufgabenbereich des § 29 StVZO aufgrund des Bescheids vom 14. März 2013. Zu der Ablehnungsbegründung hat sich die Strafkammer in den Urteilsgründen zwar teilweise in Widerspruch gesetzt, indem sie eine gesonderte (dritte) Dienst- pflichtverletzung des Angeklagten darin gesehen hat, dass er entgegen einer Weisung seiner Auftraggeberin für 55 der 58 gegenständlichen Kraftfahrzeuge technische Datenblätter ausstellte, ohne auf einen Kundennachweis zur Überein- stimmung des Fahrzeugs mit einem EG-genehmigten Typ zu bestehen. Auf die- sem Fehler beruht das Urteil aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2007 – 2 StR 248/07 Rn. 12; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 155). Der Senat - 3 - kann nach den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit sicher ausschließen, dass die Strafkammer Zweifel daran gehabt hätte, dass der Angeklagte „die au- ßergewöhnliche Vielzahl von […] Fehlern“ (UA S. 47) vorsätzlich aufgrund einer Unrechtsvereinbarung mit den gesondert verfolgten Mitgliedern der Familie H. beging, wenn sie von lediglich bis zu sechs (anstatt bis zu sieben) Pflichtverletzungen des Angeklagten pro begutachtetem Fahrzeug ausgegangen wäre. Die Annahme einer auftraggeberseitigen Weisung zur (bloßen) Konkreti- sierung der ohnehin begrenzten Befugnisse des Angeklagten aus seiner Betrau- ung als Prüfingenieur war für die Überzeugungsbildung der Strafkammer ersicht- lich nicht ausschlaggebend. Jäger Fischer Wimmer Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 24.02.2023 - 5 KLs 210 Js 108593/21