OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 608/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020424B6STR608
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020424B6STR608.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 608/23 vom 2. April 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. September 2023 dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.909 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 3.209 Euro als Gesamtschuldner; die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Achim vom 7. Juni 2023 angeord- neten Einziehung entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E. und die Re- vision des Angeklagten S. werden verworfen. 3. Der Angeklagte E. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S. die Kosten seiner Revision aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberi- scher Erpressung und schweren Raubes, den Angeklagten S. darüber hinaus wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt. Gegen den Ange- klagten S. hat es unter Einbeziehung einer früheren Entscheidung eine Ju- gendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt, gegen den Angeklag- ten E. hat es unter Einbeziehung einer früheren Strafe auf eine Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Außerdem hat das Land- gericht Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten E. 1 - 3 - hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um- fang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie ebenso wie diejenige des Angeklagten S. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf § 55 Abs. 2 StGB gestützte Aufrechterhaltung der durch den Straf- befehl des Amtsgerichts Achim vom 7. Juni 2023 gegen den Angeklagten E. angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.700 Euro erweist sich als rechtsfehlerhaft. Sofern – wie hier – die frühere Entscheidung eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthielt und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 31/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262 mwN). Da der einzubeziehende Betrag im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, kann der Senat die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO nachholen. Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Verden, 07.09.2023 - 3 KLs 415 Js 52191/22 (2/23) 2