Entscheidung
AnwZ (Brfg) 3/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280324BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280324BANWZ.BRFG.3.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3/24 vom 28. März 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 28. März 2024 beschlossen: Unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Beru- fung gegen das am 12. Oktober 2023 verkündete Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs als unzulässig ver- worfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger verzichtete im Jahr 1999 auf seine Zulassung zur Rechtsan- waltschaft. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 beantragte er seine Wiederzulas- sung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. November 2022 ab. Die daraufhin mit dem Ziel der Wiederzulassung erhobene Klage hat der Bayeri- sche Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 12. Oktober 2023, dem Prozessbevoll- mächtigten des Klägers zugestellt am 11. Dezember 2023, als unbegründet ab- 1 - 3 - gewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils lautet auszugs- weise: "Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung innerhalb eines Mo- nats nach Zustellung des vollständigen Urteils […] beantragen […]. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden." Mit am 8. Januar 2024 per Boten beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt. Der Senat hat mit Verfügung vom 18. Januar 2024 auf Be- denken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2024 hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ver- werfen, da der Kläger ihn nicht fristgemäß formgerecht gestellt hat. a) Nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich ein- zureichende Anträge und Erklärungen - wie der hiesige Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 151 mwN) -, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügte die Einreichung per Boten am 8. Januar 2024 nicht. 2 3 4 - 4 - b) Die nochmalige Übersendung des Schriftsatzes vom 8. Januar 2024 am 24. Januar 2024 konnte die Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Be- rufung nicht wahren. aa) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustel- lung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Das vollständige Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Dezember 2023 zugestellt worden. Die Frist zur Einreichung des Zulassungsantrags lief daher am 11. Januar 2024 ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 Alternative 1, § 187 Abs. 1 BGB). bb) Die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung ist auch durch die Zustellung des vollständigen Urteils in Gang gesetzt worden. Dem Fristanlauf nach § 58 Abs. 1 VwGO stand insbesondere nicht die vom Kläger gerügte Pas- sage der Rechtsmittelbelehrung entgegen, wonach dem Zulassungsantrag vier Abschriften beigefügt werden sollen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtsbehelfsbelehrung u.a. dann unrichtig, wenn sie einen nicht erforderlichen Zusatz enthält, der fehlerhaft oder irreführend ist und dadurch generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraus- setzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richti- gen Form einzulegen (vgl. nur BVerwG, NVwZ 2019, 167 Rn. 15 mwN). (2) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der vom Kläger gerügte Zusatz zum notwendigen Inhalt der Rechts- behelfsbelehrung ist im Grundsatz dem § 81 Abs. 2 VwGO entnommen, nach 5 6 7 8 9 10 - 5 - dem der Klage und allen Schriftsätzen Abschriften für die übrigen Beteiligten bei- gefügt werden sollen. Der Zusatz ist zwar insofern unrichtig, als die Vorschrift im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument nach § 55a Abs. 5 Satz 3 VwGO keine Anwendung findet. Diese Unrichtigkeit ist aber ihrer Art nach nicht geeignet, die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung - überhaupt oder innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO (i.V.m. § 112e Satz 2 VwGO) - zu erschweren. Der beanstandete Zusatz gibt die Beifügung von Abschriften nicht als Zwang aus, dessen Nichtbeachtung auf die formelle Wirksamkeit des Zulassungsantrags von Einfluss ist (vgl. dazu BVerwG, NJW 1980, 1707), sondern lediglich als dringende Bitte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Zusatz irrige Vorstel- lungen über die formellen Voraussetzungen eines Antrags auf Zulassung der Be- rufung hervorrufen und dadurch die Rechtsmitteleinlegung erschweren könnte (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 56). c) Dem Kläger war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 VwGO). Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, weil der Kläger nicht ohne Verschul- den an der formwirksamen Einlegung des Zulassungsantrags gehindert war. aa) Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflich- ten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesam- ten Umständen zuzumuten ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 9 B 19/21, juris Rn. 12 mwN). Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO steht dabei das Verschulden des Prozessbevollmäch- tigten dem Verschulden des Beteiligten gleich. 11 12 13 - 6 - bb) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die Fristversäumung verschul- det. Der Prozessvertreter des Klägers hätte wissen können und müssen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung als elektronisches Dokument einzu- reichen ist. (1) Die vom Kläger erfolglos gerügte Passage der Rechtsmittelbelehrung begründete bereits keinen Anlass, von der formgerechten Einreichung des An- trags auf Zulassung der Berufung als elektronisches Dokument (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 1 VwGO) abzusehen (s.o.). (2) Soweit sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers außerdem darauf beruft, die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs habe auf seine telefonische Rückfrage hin mitgeteilt, der Antrag könne dort abgegeben werden und seiner Bitte, den Empfang zu quittieren, könne ebenfalls nachgekommen werden, wären diese Umstände schon deshalb nicht geeignet, eine unrichtige Vorstellung über die an die Form der Rechtsmitteleinlegung zu stellenden Anforderungen hervor- zurufen, weil mit dem behaupteten bloßen Einverständnis mit der vom Prozess- vertreter gewünschten Form der Schriftsatzeinreichung keine Aussage über et- waige Formerfordernisse getroffen wurde. Hinzu kommt, dass dem Prozessbe- vollmächtigten des Klägers - wie er selbst einräumt - bekannt war, dass er schrift- lich einzureichende Anträge nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Doku- ment übermitteln muss. (3) Selbst wenn man das Einverständnis der Geschäftsstelle des Anwalts- gerichtshofs mit der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gewünschten Vorgehensweise bei der Schriftsatzeinreichung als Auskunft verstehen wollte, dass diese Form der Einreichung keinen Bedenken begegne, wäre diese Aus- kunft erkennbar fehlerhaft. Denn sie stünde in offenkundigem Widerspruch zur Gesetzeslage. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte sich deshalb nicht 14 15 16 17 - 7 - darauf verlassen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 - II ZB 3/22, FamRZ 2022, 1797 Rn. 13 f. mwN). (4) Soweit der Prozessvertreter des Klägers schließlich allgemein darauf verweist, er habe in der jüngeren Vergangenheit zur Kenntnis nehmen müssen, "dass verschiedene staatliche Stellen und Gerichte Probleme mit der Verarbei- tung von elektronischen Dokumenten und insbesondere Anlagen haben", wes- halb der Hinweis auf die Abschriften - aus seiner Sicht - auf Besonderheiten im Umgang mit dem Bundesgerichtshof hingedeutet habe, führt auch dies nicht zu einer abweichenden Bewertung. Die einer solchen Annahme entgegenstehende Gesetzeslage war und ist eindeutig. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre indes auch unbegründet. a) Der im Schriftsatz vom 9. Februar 2024 geltend gemachte Zulassungs- grund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Voraussetzung für eine Zulassung wegen Divergenz ist, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentschei- dung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsent- scheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - AnwZ (Brfg) 24/20, juris Rn. 20 mwN). Der Kläger zeigt in seiner Rechtsmittelbegründung keine Abweichung ei- nes tragenden Rechtssatzes im Urteil des Anwaltsgerichtshofs von anderen Rechtssätzen in Entscheidungen höherer oder gleichrangiger Gerichte auf. Er beruft sich darauf, dass die Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts und des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs in seinem 18 19 20 21 - 8 - Einzelfall zu einer anderen Würdigung hätten führen müssen. Damit ist jedoch nicht der Zulassungsgrund der Divergenz angesprochen, sondern der Zulas- sungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Abgesehen von der mangelnden Darlegung der Divergenz durch den Kläger ist eine solche auch nicht erkennbar. Vielmehr hat sich der Anwaltsgerichtshof in seiner Entscheidung an den vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssätzen orientiert. b) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ebenfalls nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragen- der Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Ar- gumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 3 mwN). Entspre- chende Zweifel legt der Kläger nicht dar. 22 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Schoppmeyer Liebert Ettl Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 12.10.2023 - BayAGH I - 5 - 17/22 - 23