Leitsatz
VI ZB 58/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260324BVIZB58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260324BVIZB58.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 58/22 vom 26. März 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG § 5 Zu den Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Ter- minsvertreters (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126; vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286). BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - VI ZB 58/22 - LG Würzburg AG Würzburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterin Müller, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 19. Juli 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger erhob beim Amtsgericht Würzburg Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Im Verhandlungstermin trat für die in S. ansässigen Beklagtenvertreter eine in Würzburg ansässige Rechtsanwältin mit einer im Na- men der Beklagtenvertreter erteilten Terminsvollmacht auf. Nach Rücknahme der Klage erlegte das Amtsgericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf. Der Beklagte hat die Festsetzung von Kosten in Höhe von 639,63 € beantragt. Dieser Betrag setzt sich unter anderem aus einer "1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG" in Höhe von 152,40 € und "Auslagen Vorb 7 I 1 VV RVG iVm §§ 670, 675 BGB gem. beigefügter Rechnung" in Höhe von 200 €, jeweils zzgl. Mehrwert- 1 - 3 - steuer, zusammen. Dem Kostenfestsetzungsantrag ist eine an die Beklagtenver- treter gerichtete Kostenrechnung der Terminsvertreterin beigefügt, die eine "Pau- schale für Terminsvertretung" in Höhe von 200 € zzgl. Mehrwertsteuer ausweist. Das Amtsgericht hat die Kosten ohne die geltend gemachten Auslagen für die Terminsvertreterin festgesetzt. Gegen die teilweise Ablehnung hat sich der Beklagte mit der Beschwerde gewandt. Zur Begründung hat er ausgeführt, durch die Beauftragung einer Terminsvertreterin seien Reisekosten seiner Prozessbe- vollmächtigten zum Termin in Würzburg in Höhe von 380,70 € vermieden worden. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerde- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Kostenfest- setzungsbegehren weiter. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 575 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 8 Abs. 2 EGGVG für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Beklagten zuständig, weil im vorliegenden Fall ausschließlich Bundesrecht Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 6 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwer- degericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten der Terminsvertre- terin im Streitfall nicht erstattungsfähig sind. 2 3 4 5 - 4 - a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Beklagtenvertreter hätten die Terminsvertreterin im eigenen Namen beauftragt. Das ergebe sich aus der im Namen der Beklagtenvertreter der Ter- minsvertreterin erteilten Vollmacht, der an die Beklagtenvertreter gerichteten Rechnung der Terminsvertreterin und den Angaben im Kostenfestsetzungsan- trag. Das Beschwerdegericht folge der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris), dass in einem solchen Fall die Kosten der Terminsvertreterin nicht erstattungsfähig seien. Eine Erstat- tungspflicht komme nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein unter dem Gesichtspunkt gesetzlicher Auslagen nach Teil 7 VV RVG in Betracht. Soweit besondere Geschäftskosten in Nr. 7000 ff. VV RVG nicht geregelt seien, könne der Rechtsanwalt sie gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG ersetzt verlangen, sofern es sich um Aufwendungen im Sinne von § 675 iVm § 670 BGB handele. Die Vergütung des vom Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen be- auftragten Terminsvertreters sei jedoch keine solche Aufwendung. Zu den höchstpersönlichen anwaltlichen Pflichten gehöre die Wahrnehmung von Ver- handlungsterminen für den Mandanten. Für die Erteilung einer Untervollmacht bedürfe es einer Beteiligung des Mandanten, entweder indem dieser den Unter- bevollmächtigten selbst oder der Prozessbevollmächtigte ihn namens und mit Vollmacht des Mandanten beauftrage. Nur dann komme ein Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Unterbevollmächtigten zustande. Bei einer Auftragser- teilung durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen bestehe eine ver- tragliche Beziehung nur zwischen den Rechtsanwälten. In diesem Fall sei die Vergütung des vom Hauptbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters auch vom Hauptbevollmächtigten zu tragen und könne nicht dem Mandanten in Rech- nung gestellt werden. Dies gelte selbst dann, wenn der Prozessgegner im Ergeb- nis besser stehe, als er stünde, hätte der Hauptbevollmächtigte den Termin selbst 6 - 5 - wahrgenommen oder die Partei den Terminsvertreter beauftragt, der dann eine Vergütung nach Nr. 3401, 3402 VV RVG hätte beanspruchen können. b) Gegen diese Erwägungen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Er- folg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die in Rechnung gestellten Kosten der Terminsvertreterin nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind. aa) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessge- richts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentspre- chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. bb) Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte der Terminsvertreterin keine Vergütung zu entrichten hat, die vom Kläger zu erstatten wäre. (1) Hat die Partei selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter in ihrem Namen einen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung beauftragt, fallen für diesen eine hälftige Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV RVG) und eine Terminsgebühr (Nr. 3402 VV RVG) sowie ggf. Auslagen des Terminsvertreters an. Solche Kosten stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Terminsvertreters erstat- 7 8 9 10 - 6 - tungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe er- spart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286 Rn. 12; vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 12 f.; jeweils mwN). Hat hingegen der Prozessbevollmächtigte der Partei einen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung im eigenen Namen beauftragt, so ist der Terminsver- treter regelmäßig Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten. Der Prozess- bevollmächtigte erhält nach § 5 RVG in diesem Fall selbst die Terminsgebühr (Nr. 3104, 3202 VV RVG). Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird dann kein Vertragsverhältnis begründet, das eine Vergütungspflicht der Partei auslösen könnte. Der Anspruch des Terminsvertreters auf das vereinbarte Hono- rar richtet sich ausschließlich gegen den Prozessbevollmächtigten als seinen Auftraggeber (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286 Rn. 13; vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 13; jeweils mwN). (2) So liegt der Fall hier. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts haben die Beklagtenvertreter die Terminsvertreterin im ei- genen Namen und nicht im Namen des Beklagten beauftragt. Ein Vertragsver- hältnis ist damit nur zwischen den Beklagtenvertretern und der Terminsvertreterin entstanden. Der Beklagte hat der Terminsvertreterin daher keine Vergütung zu entrichten, die ihm zu erstatten sein könnte. cc) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass das von den Beklagtenvertretern der Terminsvertreterin geschuldete Honorar keine erstat- tungsfähigen gesetzlichen Auslagen der Beklagtenvertreter im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind. 11 12 13 - 7 - (1) Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG kann der Rechtsanwalt, soweit nichts anderes bestimmt ist, Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 iVm § 670 BGB) verlangen. Ob ein Prozessbevollmächtigter, der einen Rechtsanwalt im eigenen Namen mit der Wahrnehmung eines Verhandlungster- mins beauftragt hat, das diesem versprochene Honorar als Aufwendung im Sinne dieser Bestimmungen erstattet verlangen kann, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH, Be- schluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 27 f.; ergänzend BGH, Beschluss vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286 Rn. 17). Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses hat der Bundesgerichtshof ent- schieden, dass solche Kosten keine erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG iVm § 675 Abs. 1, § 670 BGB sind. Denn der Hauptbevollmächtigte, der die ihn treffende Pflicht zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins einem Terminsvertreter überträgt, handelt nicht fremdnützig - wie es der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB erfordern würde -, sondern zu eigenen geschäftlichen Zwecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286 Rn. 18; vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 32). Er lässt die von ihm geschuldete Leis- tung, die einen (Haupt-)Gegenstand des Auftrags seines Mandanten bildete, von einer dritten Person erbringen. Hinzu kommt, dass das dem Terminsvertreter ge- schuldete Honorar für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins eine Tätigkeit betrifft, für die der Hauptbevollmächtigte nach § 5 RVG selbst eine Terminsge- bühr verdient und die deshalb bereits durch seine gesetzliche Vergütung abge- golten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 32 ff.; vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286 Rn. 18). (2) Die Rechtsbeschwerde macht erfolglos geltend, die Beklagtenvertreter hätten mit der Beauftragung der Terminsvertreterin den Zweck verfolgt, höhere Reisekosten, die bei Wahrnehmung des Termins vor dem Amtsgericht Würzburg 14 15 - 8 - durch die Beklagtenvertreter entstanden wären, zu vermeiden. Dies ändert nichts daran, dass nach dem Inhalt der Vergütungsvereinbarung zwischen den Pro- zessbevollmächtigten des Beklagten und der Terminsvertreterin das von ihr in Rechnung gestellte Honorar die Gegenleistung für den im eigenen Interesse der Beklagtenvertreter wahrgenommenen Verhandlungstermin war. Diese anwaltli- che Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten kann dem Beklagten nicht doppelt in Rechnung gestellt werden, einmal mit der durch die Terminsvertretung ver- dienten Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG iVm § 5 RVG) und zusätzlich mit dem der Terminsvertreterin versprochenen Honorar als Aufwendung im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG iVm §§ 675, 670 BGB (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286 Rn. 20 mwN). (3) Der Wertung, dass Kosten der Terminsvertreterin keine Auslagen im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG sind, steht auch nicht entge- gen, dass nach einer von der Rechtsbeschwerde angeführten, in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt die Kosten eines Terminsvertreters als Auslagen nach § 46 RVG zu erstatten seien (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2020, 381; OLG Hamm, MDR 2014, 308, juris Rn. 5; OLG Brandenburg, AnwBl. 2007, 728, juris Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 1. November 2004 - 19 WF 222/04, juris Rn. 3 [noch zu § 126 BRAGO]; weitere Nachweise, auch zur Gegenansicht: BGH, Be- schluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 36). Die Rechts- beschwerde lässt außer Betracht, dass sich der Vergütungsanspruch im Rahmen der Prozesskostenhilfe gegen die Staatskasse richtet und die angeführte Ansicht 16 - 9 - die Erstattungsfähigkeit unter Heranziehung prozesskostenhilferechtlicher Erwä- gungen bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 36). von Pentz Müller Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 02.03.2022 - 16 C 388/21 - LG Würzburg, Entscheidung vom 19.07.2022 - 3 T 557/22 -