Leitsatz
V ZR 81/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:220324UVZR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:220324UVZR81.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 81/23 Verkündet am: 22. März 2024 Zimmermann Justizhauptsekretär als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 16 Abs. 2 Satz 2 a) Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungsei- gentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Ver- einbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kosten- tragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. b) Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kos- ten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jeden- falls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Ge- brauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt. BGH, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23 - LG Lüneburg AG Hannover - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik, die Richterin Laube und den Richter Dr. Schmidt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 21. März 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigen- tümer (GdWE). Zu der Anlage gehört eine Tiefgarage, in der sich zwanzig Kfz- Doppelparkeranlagen (sog. Doppelparker) befinden; vier von diesen Doppelpar- kern stehen im Teileigentum des Klägers. Nach der Teilungserklärung sind grundsätzlich alle Erhaltungskosten nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen von sämtlichen Wohnungs- bzw. Teileigentümern zu tragen. Aufgrund eines De- fekts der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden hydraulischen Hebeanlage kann in den Doppelparkern des Klägers lediglich je ein Fahrzeug abgestellt wer- den. Seit dem Jahre 2018 verlangt der Kläger von der GdWE die Sanierung der Hydraulik. In einer Eigentümerversammlung im Juni 2021 fassten die Wohnungs- eigentümer den Beschluss, den Verteilungsschlüssel dahingehend zu ändern, 1 - 3 - dass die Kosten für etwaige Sanierungs-, Reparatur-, Unterhaltungs- und Moder- nisierungsarbeiten an den Doppelparkern allein deren Teileigentümer gemein- schaftlich tragen. Mit seiner Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen diesen Be- schluss. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, de- ren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will der Kläger weiterhin erreichen, dass der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beschluss nicht zu beanstan- den. Er sei dahingehend auszulegen, dass nur die Kosten gemeint seien, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Doppelparker beträfen. Die Be- schlusskompetenz für die Änderung der Kostenverteilung ergebe sich aus § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Diese Vorschrift ermögliche die Beschlussfassung auch dann, wenn die Änderung zur Folge habe, dass einzelne Miteigentümer vollstän- dig von den Kosten befreit würden. Die beschlossene Kostenverteilung entspre- che auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Der beklagten GdWE stehe bei Ände- rungen des Umlageschlüssels ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der eingehal- ten werde. Ein sachlicher Grund im engeren Sinne sei für die Änderung der Kos- tenverteilung nicht erforderlich. Die Regelung sei nicht willkürlich, sondern ent- spreche dem Verursachungs- und Nutzungsprinzip. Der Beschluss verstoße 2 3 - 4 - auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil er nur Kosten umfasse, die zeit- lich nach der Beschlussfassung anfielen. II. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beschluss über die Verteilung der für die Doppel- parker anfallenden Kosten weder nichtig noch anfechtbar ist. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Wohnungsei- gentümer die Kompetenz hatten, den angefochtenen Beschluss, der nach der von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei vorgenommenen Auslegung nur die Verteilung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Kosten regelt, zu fas- sen. a) Auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung hat der Senat allerdings zu der nach § 16 Abs. 3 WEG aF zulässigen Änderung der Verteilung von Betriebs- und Verwal- tungskosten angenommen, dass diese Vorschrift nur die Kompetenz einräume, im Rahmen einer dem Grunde nach bereits bestehenden Kostentragungsver- pflichtung einen anderen Verteilungsmaßstab zu beschließen. Die Bestimmung begründe hingegen nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach ei- ner bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit sei, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 Rn. 13; Urteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15, ZWE 2016, 374 Rn. 15). Noch weitergehend wurde im Anschluss hieran vertreten, § 16 Abs. 3 4 5 6 - 5 - WEG aF erfasse nur das „Wie“ der Kostenverteilung, nicht aber das „Ob“ der Kostentragungsverpflichtung, so dass auch keine Beschlusskompetenz für eine Kostenbefreiung einzelner Wohnungseigentümer bestehe (vgl. etwa AG Lever- kusen, ZMR 2017, 105 f.; Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vanden- houten, WEG, 13. Aufl. 2020, § 16 Rn. 49; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl. 2018, § 16 Rn. 83; Becker, ZWE 2017, 386, 387). b) Hiervon ausgehend wird auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG angenom- men, dass die Vorschrift den Wohnungseigentümern lediglich eine Kompetenz zur Beschlussfassung über das „Wie“ der Kostenverteilung, nicht aber über das „Ob“ der Kostentragung einräume; eine Veränderung des Kreises der Kosten- schuldner sei damit nicht von der Beschlusskompetenz umfasst (vgl. Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 47 f.; Grüner in Hügel, Wohnungseigentum, 5. Aufl., § 8 Rn. 45; Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 16 Rn. 120). Nach diesem engen Verständnis der Regelung wäre ein Beschluss, der eine bisher nicht bestehende Kostentragungspflicht begründet oder einzelne Wohnungseigentümer bzw. - wie hier - bestimmte Gruppen von Wohnungseigentümern von der Kostentragung ausnimmt, mangels Beschlusskompetenz nichtig. Nach der Gegenauffassung begründet § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG auch die Kompetenz, eine von der bisherigen Kostenverteilung abweichende Veränderung des Kreises der Kostenschuldner zu beschließen (vgl. BeckOGK/Falkner, WEG [1.5.2023], § 16 Rn. 182 u. 183; Jennißen in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 16 Rn. 85; MüKoBGB/Scheller, 9. Aufl., § 16 WEG Rn. 52 f.; NK-BGB/Brücher/Schultzky, 5. Aufl., § 16 WEG Rn. 53; Staudinger/Lehmann-Richter, BGB [2023], § 16 WEG Rn. 115; Dötsch/ Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 7 Rn. 66; Fuhrländer in Fuhr- länder/Füllbeck, Praxishandbuch WEG-Verwaltung, § 3 Rn. 100; Lehmann-Rich- ter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 693; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 24 Rn. 50; Neumann in Münchener Handbuch 7 - 6 - des Wohnungseigentumsrecht, 8. Aufl., § 8 Rn. 14). Eine differenzierende Mei- nung verneint die Beschlusskompetenz lediglich bei der erstmaligen Begründung einer Kostentragungsverpflichtung (vgl. LG Berlin, ZMR 2024, 48, 49 f.; AG Er- furt, WuM 2022, 560, 563; BeckOK BGB/Hügel [1.11.2023], § 16 WEG Rn. 16; Grüneberg/Wicke, BGB, 83. Aufl., § 16 WEG Rn. 5; PWW/Elzer/Riecke, BGB, 18. Aufl., § 16 WEG Rn. 53). c) Richtigerweise begründet die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der GdWE eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. aa) Anders als die Revision meint, ergibt sich ein weites Verständnis der Regelung bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Danach „können“ die Wohnungsei- gentümer eine „abweichende Verteilung beschließen.“ Das Wort „können“ defi- niert dabei die Beschlusskompetenz (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 66). Eine ab- weichende Verteilung wiederum ist nicht nur bei einer Veränderung des bisheri- gen Kostenverteilungsschlüssels gegeben, sondern auch dann, wenn - bei gleichbleibendem Verteilungsschlüssel - der Kreis der von der Kostenverteilung erfassten Wohnungseigentümer verändert wird (vgl. MüKoBGB/Scheller, 9. Aufl., § 16 WEG Rn. 53; BeckOGK/Falkner, WEG [1.5.2023], § 16 Rn. 182). bb) Dieses weite Verständnis der Norm entspricht auch dem gesetzgebe- rischen Ziel des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Durch diese Regelung sollen die Woh- 8 9 10 - 7 - nungseigentümer einfacher als bisher über eine nach den Umständen des Ein- zelfalles angemessene Kostenverteilung entscheiden können (vgl. BT- Drucks. 19/18791 S. 56). Hintergrund dessen ist, dass der gesetzlich vorgege- bene Verteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG) zwar ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet, ihm aber keine beson- dere Verteilungsgerechtigkeit immanent ist (vgl. Staudinger/Lehmann-Richter, BGB [2023], § 16 WEG Rn. 121). Der Gesetzgeber hat daher bewusst auf bishe- rige nach § 16 Abs. 3, Abs. 4 WEG aF bestehende Beschränkungen und inhalt- liche Vorgaben verzichtet (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 56). § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG erfasst nunmehr - mit Ausnahme der Kosten baulicher Veränderungen (§ 16 Abs. 3 WEG) - sämtliche Kosten und schließt lediglich eine generelle Än- derung des Kostenverteilungsschlüssels aus (vgl. hierzu BT-Drucks. 19/18791 S. 56). Die Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit nach den jeweiligen Umstän- den des Einzelfalls lässt sich aber nicht nur durch eine Änderung des eigentlichen Umlageschlüssels, sondern insbesondere auch durch die Auswahl der Kosten- schuldner erreichen. Beispielsweise kann sich eine objektbezogene Kostentren- nung als sinnvoll erweisen mit der Folge, dass einzelne Kosten ausschließlich von bestimmten Wohnungseigentümern zu tragen sind, die einen besonderen Nutzen aus dem von der Kostentrennung erfassten gemeinschaftlichen Eigentum ziehen; hierdurch wird der Kreis der Kostenschuldner verkleinert (vgl. dazu etwa Staudinger/Lehmann-Richter, BGB [2023], § 16 WEG Rn. 122). Eine größere Verteilungsgerechtigkeit kann aber auch dadurch erzielt werden, dass eine nicht sachgerechte Befreiung einzelner Wohnungseigentümer von der Tragung (be- stimmter) Kosten beseitigt und damit der Kreis der Kostenschuldner vergrößert wird (vgl. MüKoBGB/Scheller, 9. Aufl., § 16 WEG Rn. 47). Daraus, dass die Ge- setzesbegründung zu dieser Frage schweigt, lässt sich nichts Gegenteiliges ab- leiten (vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 7 Rn. 66; aA LG Berlin, ZMR 2024, 48, 50). - 8 - cc) Auch das Gebot der Rechtssicherheit streitet - wie die Revisionserwi- derung zutreffend ausführt - dafür, die Kompetenz der Wohnungseigentümer weit zu fassen. Denn eine Nichtigkeit wegen fehlender Beschlusskompetenz hätte zur Folge, dass dieser Mangel auch noch Jahre nach der Beschlussfassung geltend gemacht werden könnte, was mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit für die Wohnungseigentümer verbunden wäre. Geht man hingegen von einer Be- schlusskompetenz aus, sind etwaige Mängel des Beschlusses wegen der Ände- rung des Kreises des Kostenschuldners im Rahmen der Anfechtungsklage inner- halb der Anfechtungsfrist (§ 45 Satz 1 WEG) geltend zu machen. Auf diese Weise wird das Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Rechtsverbindlichkeit von Beschlüssen geschützt und erreicht, dass unter den Wohnungseigentümern alsbald Klarheit über die Rechtslage besteht und dass nicht Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen das Verhältnis der Wohnungseigentümer un- tereinander noch längere Zeit belasten (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2018 - V ZR 193/17, NJW 2018, 3717 Rn. 18). 2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht weiter an, dass der Be- schluss über die Verteilung der Kosten der Doppelparker ordnungsmäßiger Ver- waltung entspricht. a) Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels - wie auch nach § 16 Abs. 3 WEG aF - aufgrund des Selbstorganisationsrechts der Gemeinschaft ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der Beschluss über eine Kostenverteilung muss, wie dies grundsätzlich in § 19 Abs. 1 WEG zum Ausdruck gebracht wird und für alle Beschlüsse der GdWE gilt, lediglich ord- nungsmäßiger Verwaltung entsprechen (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 38; BT-Drucks. 19/18791 S. 56). Entgegen 11 12 13 - 9 - der Auffassung der Revision ist die Zulässigkeit der Änderung des Umlageschlüs- sels auch nicht an das Vorliegen eines sachlichen Grundes als eigene, von der ordnungsmäßigen Verwaltung unabhängige Voraussetzung geknüpft. Dies ent- sprach bereits der Rechtsprechung des Senats unter Geltung des alten Rechts (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 12 ff.) und gilt erst recht für einen auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gefassten Beschluss. b) Bei der Frage, ob ein auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gefasster Beschluss über die Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, kann im Ausgangspunkt auf die bisherige Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 3 WEG aF zurückgegriffen werden. Beschließen die Wohnungsei- gentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der GdWE eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteili- gung Einzelner führt. Dabei dürfen an die Auswahl eines angemessenen Kosten- verteilungsschlüssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabes zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirkt (vgl. zum alten Recht Senat, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 13). Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies - wie schon nach § 16 Abs. 4 WEG aF - jedenfalls dann ordnungsmäßiger Ver- waltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Mög- lichkeit des Gebrauchs berücksichtigt (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 56; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 7 Rn. 67 f.). 14 - 10 - c) Daran gemessen entspricht die Änderung der Kostenverteilung für die Doppelparker ordnungsmäßiger Verwaltung. Durch die getroffene Regelung wer- den nur deren Teileigentümer mit Kosten belastet, die - im Gegensatz zu den übrigen Wohnungseigentümern - auch einen Nutzen aus der Erhaltung des Ge- meinschaftseigentums an den Doppelparkern ziehen und denen die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums wirtschaftlich zugutekommt. Dass die Beschluss- fassung eine erhebliche Mehrbelastung der Teileigentümer im Vergleich zu dem gesetzlichen Verteilungsmaßstab zur Folge hat, führt nicht dazu, dass die Teilei- gentümer ungerechtfertigt benachteiligt werden; vielmehr ist diese Mehrbelas- tung durch deren alleinige Gebrauchsmöglichkeit gerechtfertigt (vgl. dazu etwa BeckOGK/Falkner, WEG [1.5.2023], § 16 Rn. 209). Anders als die Revision meint, haben die Wohnungseigentümer daher vor einer Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG auch grundsätzlich keine Vergleichsberechnung über die sich für einzelne Wohnungseigentümer konkret ergebenden Veränderungen der Kostenbelastung vorzunehmen (so aber AG Potsdam, Urteil vom 20. Okto- ber 2022 - 31 C 43/22, juris Rn. 22). d) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine andere Betrachtung auch nicht mit Blick auf die von dem Kläger in der Vergangenheit geleisteten Beiträge zu der Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) angezeigt. Richtig ist zwar, dass die Bildung einer Erhaltungsrücklage dazu dient, notwendige größere Er- haltungsmaßnahmen wirtschaftlich abzusichern und durch das Ansparen kleine- rer Beträge u.a. das Risiko einer plötzlichen finanziellen Überforderung der ein- zelnen Wohnungseigentümer durch Sonderumlagen zu vermindern (vgl. BeckOGK/Skauradszun, WEG [1.12.2023], § 19 Rn. 81). Auch ist die Erhaltungs- rücklage entsprechend ihrer Zweckbindung zu verwenden. Ein Anspruch des ein- zelnen Wohnungseigentümers auf Verwendung für eine bestimmte Erhaltungs- 15 16 - 11 - maßnahme besteht aber nicht (vgl. BayObLG, NZM 2004, 745, 746; Bär- mann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 19 Rn. 231 mwN). Der Kläger konnte daher nicht auf eine Finanzierung der Instandsetzung der Doppelparker aus Mitteln der Rück- lage vertrauen, selbst wenn insoweit ein Sanierungsstau bestanden haben mag. e) Auch unter dem Aspekt des Rückwirkungsverbots ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine andere Beurteilung. Zwar sind Rück- wirkungen, die zu einer nachträglichen Neubewertung eines bereits abgeschlos- senen Sachverhalts führen, grundsätzlich unzulässig. Geht es aber um einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang, ist eine Rückwirkung - soweit spezialge- setzliche Regelungen fehlen - hinzunehmen, wenn sich bei typisierender Be- trachtung noch kein schutzwürdiges Vertrauen herausgebildet hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 11; Urteil vom 1. Ap- ril 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 11). So liegt es hier. Die Beschluss- fassung betrifft keinen abgeschlossenen Sachverhalt, sondern ändert den Ver- teilungsschlüssel mit Wirkung für die Zukunft. Bei typisierender Betrachtung konnten die Teileigentümer nicht darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Öff- nungsklauseln dauerhaft unverändert bleiben und die Mehrheitsmacht nicht er- weitert wird. Vielmehr muss mit Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen grundsätzlich gerechnet werden. f) Inwieweit auch ein Beschluss, der einen von bestimmten Kosten befrei- ten Wohnungseigentümer erstmalig mit Kosten belastet, ordnungsmäßiger Ver- waltung entsprechen kann (vgl. hierzu etwa BeckOGK/Falkner, WEG [1.5.2023], § 16 Rn. 182.1; MüKoBGB/Scheller, 9. Aufl., § 16 WEG Rn. 53), muss hier nicht entschieden werden. 17 18 - 12 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brückner Göbel Malik Laube Schmidt Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 20.09.2022 - 482 C 5657/21 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 21.03.2023 - 9 S 56/22 - 19