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Entscheidung

I ZB 32/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:220324BIZB32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:220324BIZB32.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 32/23 vom 22. März 2024 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2024 durch den Richter Odörfer als Einzelrichter beschlossen: Das Verfahren auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird dem Senat übertragen. Gründe: I. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft die teilweise Aufhebung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG in einem selbständigen Beweisver- fahren nach dem sogenannten Düsseldorfer Verfahren, dessen Gegenstand eine Geschäftsgeheimnisstreitsache im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG ist. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner mit Beschluss vom 9. No- vember 2023 zurückgewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstelle- rin hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren bean- tragt. Der Einzelrichter hat die Übertragung dieses Verfahrens auf den Senat in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, der Antragsgeg- nerseite auch zur eigenen Antragstellung. Hierzu sind keine Stellungnahmen ein- gegangen. II. Das Verfahren auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwalt- lichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren ist wegen grundsätzlicher Be- deutung dem Senat zu übertragen. 1. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem ge- richtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maß- gebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim 1 2 3 - 3 - Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grund- sätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). Der Einzelrichter überträgt das Verfahren nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 2. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und ist daher dem Senat zu übertragen. Der Senat hat bislang nicht über den Wert des Gegen- stands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren entschieden, das die Auf- rechterhaltung oder Aufhebung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG betrifft. Odörfer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 29.07.2021 - 24 OH 2797/21 - OLG München, Entscheidung vom 13.04.2023 - 29 W 1393/22 - 4