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Entscheidung

6 StR 30/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210324B6STR30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210324B6STR30.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 30/24 vom 21. März 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2024 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 10. November 2023 im Strafausspruch mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen N. zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte ein Messer an sich nahm und N. damit bedrohte. Daraufhin ging der nicht an der Ausein- andersetzung beteiligte Zeuge B. zwischen den Angeklagten und N. und versuchte, sie mit den Armen auseinanderzuschieben. Dies gelang ihm je- doch nicht, weil beide immer ungehaltener wurden. Er gab seine Bemühungen deshalb auf, um die Polizei zu alarmieren. Als er sich entfernte, bemerkte er auf Hinweis eines weiteren Zeugen, dass er bei seinem Versuch, den Angeklagten 1 2 3 - 3 - und N. voneinander zu trennen, mit dem Messer an einer Hand verletzt wor- den war. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung stach der Angeklagte auf N. ein und verletzte ihn dadurch lebensgefährlich. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er neben N. auch den Zeugen B. mit dem Messer verletzt „und dies auch billigend in Kauf genommen“ habe. Im Hinblick auf die Verletzung des Zeugen B. ist bedingter Vorsatz des Angeklagten jedoch weder festgestellt noch beweiswürdigend belegt. Angesichts des Gesche- hensablaufs versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte insoweit vorsätzlich handelte. Der Strafausspruch beruht auf dem Rechtsfehler, weil nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass das Landgericht ohne ihn auf eine niedrigere Freiheits- strafe erkannt hätte. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die strafmildernde Berücksichtigung „der vorangegangenen Pro- vokationen“ zumindest missverständlich ist, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass N. den Angeklagten entgegen dessen Einlassung nicht provoziert hatte. Anderenfalls hätte es der Erörterung bedurft, ob mit Blick auf das Tatvorgeschehen die Voraussetzungen des § 213 Variante 2 StGB gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2020 – 6 StR 201/20 Rn. 4 mwN). Feilcke Tiemann RiBGH Wenske ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. Feilcke von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stendal, 10.11.2023 - 502 Ks (301 Js 7767/23) 4/23 4 5