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Entscheidung

5 StR 510/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210324B5STR510
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210324B5STR510.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 510/23 vom 21. März 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2024 beschlossen: Dem Nebenkläger A. wird Rechtsanwalt E. aus Hamburg als Beistand bestellt. Gründe: Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zulasten des Ne- benklägers verurteilt worden. Dieser hat Revision eingelegt und begehrt die Ver- urteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Er beantragt unter Be- willigung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts, hilfsweise dessen Bestellung als Beistand. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO – die zuvörderst zu prüfen ist, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO eine Bedürftigkeitsprüfung voraus- setzt und daher für den Nebenkläger ungünstiger ist – liegen vor. Cirener Vorinstanz: Landgericht Kiel, 03.07.2023 - 13 KLs 588 Js 51074/22 (2) 1 2