Entscheidung
6 StR 47/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200324B6STR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200324B6STR47.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 47/24 vom 20. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 2023 im Maßregelaus- spruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den je- weils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug von drei Jahren angeordnet. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Re- vision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat festgestellt: Der einschlägig vorbestrafte Ange- klagte betrieb nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug nach § 64 StGB von Januar 2021 bis Januar 2023 einen Handel mit Marihuana „im mindestens 1 2 - 3 - zweistelligen Kilogrammbereich“ sowie Kokain „im mindestens dreistelligen Grammbereich“, um seinen eigenen Kokainkonsum zu finanzieren. Er trat dabei in zwei Fällen als Vermittler auf, im Übrigen handelte er bei dem An- und Verkauf der Betäubungsmittel im eigenen Namen. Dabei nutzte er ein Kryptohandy und die Plattform „Anom“. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt nach § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Grundlage für die Entscheidung war – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – die seit dem 1. Oktober 2023 geltende Fassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203). Nach § 64 Satz 1 StGB ist für einen Hang eine Substanz- konsumstörung erforderlich, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 44 f.; BGH, Beschluss vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23, NStZ-RR 2024, 50). Beide Merkmale – dauernd und schwerwiegend – müssen im betroffenen Lebensbereich kumulativ erfüllt sein (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 45; BGH, Beschluss vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23, aaO). Durch die engere Koppelung der Therapieanordnung an den Therapiebedarf soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere die Einweisung von Drogendealern ver- mieden werden, bei denen der Betäubungsmittelkonsum zwar Teil des Lebens- stils ist, aber nicht den Schweregrad erreicht, der tatsächlich eine Be- handlung und Unterbringung in einer Entziehungsanstaltanstalt erfordert (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 45). b) Die Urteilsgründe belegen eine solche Substanzkonsumstörung nicht. Soweit das Landgericht darauf hinweist, dass der Angeklagte eine im Septem- ber 2021 begonnene Ausbildung „wegen seiner Drogensucht“ verloren habe, fehlt eine nähere Darlegung. Hinzu kommt, dass es dem Angeklagten gelungen 3 4 5 - 4 - ist, im Jahr 2022 einen neuen Ausbildungsplatz zu finden. In diesem Betrieb war der Angeklagte bis zu seiner am 1. März 2023 erfolgten Festnahme tätig. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang anführt, es habe auch bei dieser Aus- bildungsstelle „drogenbedingt Probleme mit seiner Zuverlässigkeit“ gegeben, fehlt es an einem entsprechenden Nachweis in der Beweiswürdigung. Hinzu kommt, dass mit einer solch vagen Beschreibung weder eine dauernde noch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit dargetan ist. Gleiches gilt für die nicht näher ausgeführte Annahme des Landgerichts, die Störung habe auch die Lebensgestaltung des Angeklagten beeinträchtigt, weil „alltägliche Aktivitäten und familiäre Verpflichtungen gelitten (…) und andere Interessen und Vergnügungen sich zu Gunsten des Drogenkonsums erkennbar in die Peripherie verschoben haben“. Ohne eine weitere und konkrete Darlegung dieser Umstände ist es dem Senat nicht möglich zu prüfen, ob das Tatgericht von einem zutreffenden Entscheidungsmaßstab ausgegangen ist. 3. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Dies zieht den Wegfall der Anordnung eines Vorwegvollzugs nach sich. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellun- gen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermögli- chen. Feilcke Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 09.10.2023 - 1 KLs 358 Js 29149/22 6 7