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Entscheidung

6 StR 504/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190324B6STR504
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190324B6STR504.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 504/23 vom 19. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. März 2023 wird als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar begegnet die strafschärfende Berücksichtigung der Tatfolgen für die Ange- hörigen des Tatopfers teilweise rechtlichen Bedenken. Denn lediglich im Hinblick auf die zur Tatzeit noch kleinen Kinder der Getöteten lassen die Urteilsgründe eine einzelfallbezogene Differenzierung nach der Bedeutung des Vorhanden- seins der getöteten Bezugsperson für die konkreten Angehörigen erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582); hin- sichtlich der beiden Nebenklägerinnen, auf die das Schwurgericht ebenfalls ab- gestellt hat, fehlt es hingegen an entsprechenden Feststellungen. Der Senat schließt aber mit Blick auf das konkrete Tatbild und die Strafbemessung in ihrer Gesamtheit aus, dass die verhängte Strafe hierauf beruht. Feilcke Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 04.03.2023 - 6 Ks 3/20