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Entscheidung

5 StR 63/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180324B5STR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180324B5STR63.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 63/24 vom 18. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2024 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs Fäl- len, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe- fohlenen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und wegen sexu- ellen Übergriffs in vier weiteren Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit se- xuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Ju- gendlichen, unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte und vergewal- tigte der Angeklagte seine am 19. März 2005 geborene Nichte zwischen dem Sommer 2018 und dem 4. September 2021 mehrfach. Die erste Tat beging er in einer gemeinsam bewohnten Flüchtlingsunterkunft; die weiteren zehn abgeurteil- ten Übergriffe verübte der Angeklagte, nachdem er eine Wohnung bezogen und 1 2 - 3 - das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hatte. Am 12. September 2021 ver- traute sich das Mädchen Personen aus seinem Umfeld an und zog in eine Schut- zunterkunft. Das Landgericht hat sich „zuvörderst“ aufgrund der Aussage der Ge- schädigten von der Täterschaft des zu den Tatvorwürfen schweigenden Ange- klagten überzeugt. 2. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 mwN) – sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie weist bei der erforderlichen Konstanzprüfung der Aussage der Geschädigten Lücken auf. a) Die Strafkammer hat bei einem Abgleich ihrer Aussage in der Haupt- verhandlung mit ihren früheren Angaben festgestellt, dass sie „sowohl im Rah- men der richterlichen Vernehmung als auch in der mit ihr im Ermittlungsverfahren durchgeführten polizeilichen Vernehmung im Wesentlichen konstant“ ausgesagt habe. „In der Gesamtschau der Aussagen“ seien ihre Angaben bei der polizeili- chen Vernehmung vom 11. März 2022 jedoch „in einigen Punkten umfassender und detailreicher“ gewesen. Entsprechende, auch das Kerngeschehen betref- fende Abweichungen hat die Strafkammer sodann für vier der abgeurteilten Ta- ten aufgezeigt. Das Landgericht hat diese Abweichungen als eine „Abnahme der Erinnerungsleistung der Zeugin“ angesehen, die angesichts des Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren erklärlich sei und nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aus- sage spreche. Welche Angaben die Geschädigte insofern bei ihrer ermittlungs- richterlichen Vernehmung gemacht hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. b) Ob die Bewertung des Landgerichts tragfähig ist, vermag der Senat an- hand der Urteilsgründe nicht zu prüfen. Angesichts der vom Landgericht selbst konstatierten Abweichungen hätte es hierzu einer Erörterung der Entwicklung der 3 4 5 - 4 - Aussage der Zeugin unter Einschluss ihrer Angaben gegenüber dem Ermittlungs- richter und damit ihrer seinerzeitigen Erinnerungsleistung bedurft. Das Urteil ver- hält sich indes weder zum Zeitpunkt noch zum Inhalt dieser Vernehmung. c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil auch in den übrigen, von der Nebenklägerin konstant geschilderten Fällen, bei denen es für sich genommen hier keiner vertieften Darstellung ihrer früheren Aussagen bedurft hätte. Da die Nebenklägerin aber auch für diese Tatvorwürfe das zentrale Beweismittel ist, ver- mag der Senat nicht auszuschließen, dass sich eine abweichende Bewertung von Teilen ihrer Aussage auf die Beweiswürdigung auch in diesen Fällen ausge- wirkt hätte. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 16.10.2023 - (505 KLs) 288 Js 7/22 (15/23) 6