Entscheidung
2 StR 240/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140324B2STR240
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140324B2STR240.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 240/23 vom 14. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts ‒ zu Ziffer 3 auf dessen Antrag ‒ am 14. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 1. Februar 2023 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herbeiführens einer Spreng- stoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung zu einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hat es eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Maßregelentscheidung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Maßregelanordnung ist an der Neufassung des § 64 StGB durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) in der ab dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung zu messen; denn gemäß § 2 Abs. 6 StGB sind Maßregeln der Besserung und Si- cherung nach dem Gesetz anzuordnen, das zur Zeit der Entscheidung gilt. Eine den Maßregelausspruch betreffende nachträgliche Gesetzesänderung ist gemäß § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23, NStZ-RR 2024, 45, 46). 2. Den Anforderungen des neu gefassten § 64 StGB, die das Landgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht zu beachten hatte, werden die Er- wägungen zu der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht gerecht. a) Nach der Neufassung setzt die Maßregelanordnung nach § 64 StGB voraus, dass die Tat zumindest überwiegend auf den Hang zum Konsum im Übermaß zurückgehen muss (vgl. BT-Drucks 20/5913, S. 47 f.). Überwiegend ursächlich ist der Hang, wenn er mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war; eine bloße Mitursächlichkeit genügt danach nicht mehr. Die Annahme des symptomatischen Zusammenhangs scheidet insbeson- dere in Fällen aus, in denen die Anlasstat dazu begangen wird, um – neben dem Drogenkonsum – den eigenen, womöglich aufwendigen Lebensbedarf zu finan- zieren (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23, NStZ-RR 2024, 45, 47). Das Tatgericht muss das Vorliegen eines überwiegenden Zusammen- hangs zwischen Hang und Tat positiv feststellen (BT-Drucks. 20/5913, S. 70). Für die Anwendung des Zweifelssatzes ist kein Raum. b) Die überwiegende Ursächlichkeit des Hangs für die Begehung der ab- geurteilten Tat ist den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht zu entneh- men. Das Landgericht ist vielmehr den Ausführungen des von ihm vernommenen 2 3 4 5 - 4 - Sachverständigen gefolgt, wonach ein symptomatischer Zusammenhang zwi- schen Hang und Tatbegehung durch den Angeklagten bereits daraus folge, dass die Tatbegehung „auch der Beschaffung und Finanzierung seines eigenen Sucht- mittelkonsums gedient habe“. Selbst wenn eine dissoziale Persönlichkeitsakzen- tuierung dabei ebenfalls eine Rolle gespielt haben sollte, schließe dies den symp- tomatischen Zusammenhang nicht aus, weil es „ausreichend sei, wenn der Hang neben anderen Umständen zur Begehung der Tat beigetragen habe, was vorlie- gend erfüllt sei“. 3. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zuge- hörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststel- lungen zu ermöglichen. Menges Appl Eschelbach Lutz Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 01.02.2023 - 2 KLs 840 Js 18699/20 6