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Entscheidung

5 StR 56/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130324B5STR56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130324B5STR56.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 56/24 vom 13. März 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 23. Oktober 2023 im Einziehungsausspruch dahinge- hend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.800 Euro angeordnet wird, wobei er als Gesamtschuldner haftet; im Übrigen entfällt der Aus- spruch über die Einziehung. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Die auf die Einziehung entfallenden notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, Auslieferungshaft angerechnet und die (gesamtschuldnerische) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 129.775 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklag- ten führt – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zum weitge- henden Entfall der Einziehungsentscheidung und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 - 3 - Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, belegen die Feststellungen nicht, dass dem Angeklagten die Werte der gemeinschaftlich mit anderen entwendeten Fahrzeuge, die der Einziehungsentscheidung der Straf- kammer zugrunde liegen, tatsächlich zugeflossen sind. Denn er war lediglich für das Ausspähen von Tatgelegenheiten, das Heranbringen von Mittätern und Tat- werkzeug sowie das Absichern der Überführungsfahrten zum gewinnbringenden Verkauf in Polen zuständig. Eine (Mit-)Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge er- langte der Angeklagte damit nicht; bloße Mittäterschaft reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 269/23). Der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB unterliegt deshalb lediglich der vom Angeklagten verein- nahmte Tatlohn, den der Generalbundesanwalt zutreffend mit insgesamt 1.800 Euro berechnet hat (vgl. Antragsschrift). Der Senat setzt den Einziehungsbetrag deshalb in entsprechender An- wendung von § 354 Abs. 1 StPO auf 1.800 Euro fest und lässt den überschie- ßenden Betrag entfallen. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Es entspricht der Billigkeit, die auf die Einziehungsentscheidung entfallenden notwendigen Ausla- gen der Staatskasse aufzuerlegen, weil die Revision des Angeklagten insoweit nahezu vollständig erfolgreich war; eine Ermäßigung der insoweit einschlägigen Festgebühr (vgl. Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) war hingegen nicht 2 3 4 - 4 - veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2023 – 5 StR 63/23; vom 6. Ju- ni 2023 – 5 StR 81/23). Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 23.10.2023 - 2 KLs 430 Js 7520/23