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Entscheidung

4 StR 292/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130324B4STR292
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130324B4STR292.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 292/23 vom 13. März 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. März 2024 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 3. März 2023 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend ist anzumerken: Die in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts dargelegten Be- denken gegen die Schuldsprüche teilt der Senat nicht. 1. Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen tateinheitlich began- gener Nötigung ist nicht zu beanstanden. Anders als im Verhältnis zu einem täterschaftlich begangenen (besonders schweren) räuberischen Diebstahl (vgl. Maier in Matt/Renzikowski, 2. Aufl., § 252 Rn. 31; Sander in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 252 Rn. 19; Wittig in BeckOK-StGB, 60. Ed., § 252 Rn. 19; jew. mwN) wird die Nötigung durch die Beihilfe zum (besonders schweren) räuberischen Diebstahl nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt. - 3 - 2. Die Verurteilung des Angeklagten W. wegen tateinheitlich be- gangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird von den Feststellungen ge- tragen. Der Zusammenstoß des vom Angeklagten gesteuerten Pkw mit einem hierdurch beschädigten Baumschutzbügel war ein Unfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang, dass der am Schutzbügel entstandene Schaden kein ganz belangloser war (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. August 2021 – 4 StR 137/21 Rn. 4 mwN). Zu der vom General- bundesanwalt beantragten Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl – bei Aufrechterhaltung des Strafausspruchs – besteht daher kein An- lass. An der Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO ist der Senat hierdurch nicht gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2007 – 2 StR 203/07 Rn. 4; zu einem Einstellungsantrag nach § 154 Abs. 2 StPO ebenso BGH, Beschluss vom 17. April 2012 – 1 StR 92/12 mwN). Quentin Bartel Maatsch Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 03.03.2023 ‒ 020 KLs-140 Js 358/22-13/22