Entscheidung
2 StR 237/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130324U2STR237
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130324U2STR237.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 237/23 vom 13. März 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Meyberg, Dr. Zimmermann, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten H. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers M. , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers M. wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 15. September 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten H. wird als unbegründet ver- worfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der „gemeinschaftlichen“ Sachbeschädigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ge- sprochen. Den Angeklagten B. hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten H. hat es auferlegt, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils 200 gemeinnützige Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten. 1 - 4 - Hiergegen richten sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers M. , die sich jeweils mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts im Wesentlichen gegen die unter- bliebene Verurteilung der Angeklagten wegen besonders schweren Raubes wen- den. Der Angeklagte H. erhebt ebenfalls die Sachrüge. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers M. haben Erfolg, die Revi- sion des Angeklagten H. ist unbegründet. I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am 29. April 2018 fuhren die Nebenkläger M. und R. nach F. , einem Dorf mit etwa 250 Einwohnern, in dem die beiden Angeklagten wohnten. Die Nebenkläger gingen davon aus, auf dem Anwesen der Familie des Angeklagten H. finde ein Treffen von sogenannten Neonazis statt, das der Vorbereitung einer für den 1. Mai 2018 in E. geplanten Demonstration diene. Die Nebenkläger, die sich als Vertreter der freien Presse verstehen, wollten die- ses vermeintliche Treffen beobachten und fotografieren. Zu diesem Zweck führte M. eine Spiegelreflexkamera Canon EOS 700 mit. Beide positionierten sich mit ihrem Pkw in der Nähe des Anwesens der Familie des Angeklagten H. ; M. fotografierte in den darauffolgenden eineinhalb Stunden u.a. eine Person, die er als aktives Mitglied der NPD erkannte. Als der Angeklagte H. das Grundstück verließ, bemerkte er durch die Lücke einer Hecke den geparkten Pkw der Nebenkläger. Anhand des Kennzei- chens schloss er, „dass – wieder einmal – Mitglieder der linken Göttinger Szene das Anwesen beobachteten.“ Er erkannte den Nebenkläger R. , den er 2016 auf einer NPD-Wahlveranstaltung in G. als Teilnehmer der „Göttinger An- tifa“ zugeordnet hatte; zugleich vermutete er, von dem ihm unbekannten Neben- 2 3 - 5 - kläger M. fotografiert worden zu sein. Als R. bemerkte, dass der An- geklagte H. schnell auf das Fahrzeug zulief, fuhren die Nebenkläger mit dem Pkw davon; der Angeklagte H. sprang zur Seite, „um – aus seiner Sicht her- aus – nicht vom Fahrzeug der Nebenkläger erfasst zu werden.“ H. lief zurück zum Grundstück, stieg in einen Pkw und nahm die Ver- folgung auf; er begegnete dabei dem Angeklagten B. , berichtete ihm von dem vorangegangenen Geschehen und forderte ihn auf, gemeinsam den Nebenklä- gern zu folgen; nunmehr steuerte B. das Fahrzeug. Zwischenzeitlich waren die Nebenkläger mit ihrem Pkw zurück nach F. gefahren, von wo ihnen der Pkw der Angeklagten entgegenkam. Beide Fahrzeuge hielten in einer Entfernung von ca. 50 m voneinander an. B. öff- nete die Fahrertür und nahm so den Nebenklägern die Möglichkeit, am Fahrzeug der Angeklagten ohne Weiteres vorbeizufahren. H. nahm einen etwa 50 cm langen metallenen Schraubenschlüssel an sich, vermummte sich mit einem Schal, stieg aus und rannte auf den Pkw der Nebenkläger zu. Gleichzeitig zog der Angeklagte B. eine Skimaske über sein Gesicht und entstieg, mit einem Baseballschläger bewaffnet, ebenfalls dem Fahrzeug. Die Nebenkläger befuhren daraufhin die Straße rückwärts, wobei M. den ihnen folgenden Angeklagten H. fotografierte. Kurz vor dem Orts- ausgang kollidierte der Pkw der Nebenkläger mit einem anderen Pkw; gleichwohl wendeten sie das Fahrzeug und verließen die Ortschaft mit hoher Geschwindig- keit. Die Angeklagten folgten ihnen mit ihrem Pkw und hatten alsbald zum Fahr- zeug der Nebenkläger aufgeschlossen. Teilweise fuhren die Fahrzeuge ‚Stoß- stange an Stoßstange‘. Verkehrsbedingt bog der Nebenkläger R. sodann auf das Gelände einer Schweineproduktionsanlage ab, das indes über keine rück- wärtige Ausfahrt verfügte. Der Pkw der Angeklagten versperrte zudem etwa zwei 4 5 6 - 6 - Drittel der Einfahrt. Der Angeklagte H. war ausgestiegen und hatte sich ver- mummt und mit dem Schraubenschlüssel bewaffnet; ein kleines Messer und eine Spraydose Tränengas führte er in seiner Hosentasche bei sich. Bei dem Versuch der Nebenkläger, am Pkw der Angeklagten vorbeizufah- ren, kam es zu einer Kollision. Das Fahrzeug der Nebenkläger rutschte nach links in den Straßengraben und ließ sich nicht weiterbewegen. Der Angeklagte H. , der den auf ihn zufahrenden Pkw als „erneuten Versuch (wertete), ihn zu über- fahren,“ lief wütend um den Pkw der Nebenkläger herum und zertrümmerte mit dem Schraubenschlüssel die Scheiben der Fahrer- und Beifahrerseite. Zeitgleich waren R. und der Angeklagte B. aus ihren Fahrzeugen gestiegen. B. hatte sich ebenfalls erneut vermummt und schlug mit dem Baseballschläger zu- nächst auf den Pkw der Nebenkläger ein, um sodann nach dem Nebenkläger R. , der dem Angeklagten H. um das Fahrzeug herum gefolgt war, zu schlagen. R. brachte den Baseballschläger an sich, während sich der Ange- klagte B. den vom Angeklagten H. geführten Schraubenschlüssel ver- schaffen konnte, mit dem er nach R. schlug und ihn dabei einmal am Kopf traf. R. erlitt eine 5 cm lange, bis auf den Knochen reichende, stark blutende Wunde an der Stirn sowie ein Schädeltrauma. Währenddessen versuchte der Angeklagte H. mehrfach, die Beifahrer- tür des Pkws der Nebenkläger zu öffnen. M. gelang es indes immer wieder, die Tür zu schließen und zu verriegeln. H. stach daraufhin durch das eingeschlagene Fenster der Beifahrertür mit dem von ihm mitgeführten Messer mit einer Klingenlänge von 5 bis 10 cm „mehrfach mittelkräftig und in rascher Abfolge in das Wageninnere in Richtung des sich auf dem Beifahrersitz befindli- chen Nebenklägers M. “, dem er schließlich eine 1,5 cm lange und 1 cm tiefe blutende Stichverletzung am rechten Oberschenkel zufügte. 7 8 - 7 - H. und M. liefen sodann auf B. und R. zu; der Ange- klagte H. sprühte Tränengas in Richtung der Geschädigten und traf dabei R. . Anschließend liefen die Angeklagten zu ihrem Fahrzeug zurück und fuh- ren in Richtung F. davon. Eine sich anschließende Nachschau im Pkw der Nebenkläger war erfolglos; die Spiegelreflexkamera des Geschädigten M. war nicht auffindbar. 2. Das Landgericht hat dieses Tatgeschehen als „gemeinschaftliche“ Sachbeschädigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB bewertet; davon sei indes „mangels ent- sprechender Anklage“ der festgestellte Einsatz des Tränengases durch den An- geklagten H. nicht erfasst. Auch an einer – tateinheitlichen – Verurteilung der Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes hat sich das Landgericht gehindert gesehen. Der Angeklagte H. hat bestritten, „etwas ‚gestohlen‘ zu haben“. Den Aussagen der Nebenkläger fehle die notwendige Konstanz, weil ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung, nach denen der Angeklagte H. die Kamera des Neben- klägers M. aus dem Auto genommen habe, nicht mit den Angaben in der Erstbefragung durch die Polizeibeamtin Re. , wonach einer der beiden Nebenkläger gesagt habe, dass sich eine Spiegelreflexkamera mit Objektiv im Pkw befinden müsse, in Übereinstimmung zu bringen seien. Die Geschädigten hätten sich zudem „in einem ganz wesentlichen Punkt“ widersprochen, nämlich im Hinblick auf die Frage, von welcher Fahrzeugseite aus der Angeklagte H. die Kamera an sich genommen habe. Schließlich habe auch „keiner der anderen Zeugen“ die Wegnahme beobachtet. 9 10 11 - 8 - II. Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers M. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers M. haben Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich als durch- greifend rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht die Tat nicht auch als beson- ders schweren Raub gewertet hat. a) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Gelangt es nur zu einem Schuldspruch in Bezug auf einzelne der tateinheitlich angeklagten Delikte, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Ihm ist es insbe- sondere verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tat- gericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz aus- geht, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdi- gung eingestellt wurden. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhalts- punkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2023 – 1 StR 421/22, juris Rn. 9 und vom 26. April 2023 – 5 StR 457/22, juris Rn. 7). 12 13 - 9 - b) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts, so- weit sie sich mit dem Vorwurf des besonders schweren Raubes durch Weg- nahme der Spiegelreflexkamera des Nebenklägers M. befasst, in mehr- facher Hinsicht nicht gerecht. aa) Es fehlt an einer geschlossenen Darstellung der Einlassungen der An- geklagten (dazu unter (1)), aber auch der Aussagen der beiden Nebenkläger (dazu unter (2)) und der übrigen Tatzeugen (dazu unter (3)). Dies ist hier durch- greifend rechtsfehlerhaft. Die Urteilsgründe gehen zwar an verschiedenen Stel- len auf einzelne Aussageinhalte ein, vermitteln jedoch kein klares Bild davon, was die Beteiligten im Zusammenhang ausgesagt haben. Auf der Grundlage ei- ner thematisch selektiven Wiedergabe einzelner, aus dem Gesamtzusammen- hang der jeweiligen Aussage gerissener Angaben kann der Senat nicht prüfen, ob das Tatgericht die widersprechenden Bekundungen der Beteiligten in gebote- ner Weise auf Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität überprüft hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21, NJW 2023, 89, 90 mwN; vgl. zur Einlassung eines Angeklagten auch: BGH, Beschluss vom 17. August 2023 – 2 StR 215/23, juris Rn. 9). (1) Die Urteilsgründe teilen zwar mit, dass der Angeklagte H. bestritten hat, etwas „gestohlen“ zu haben, es bleibt jedoch offen, welche Angaben der „weitgehend geständig(e)“ Angeklagte B. zu dem angeklagten Raubgesche- hen gemacht hat. Damit sich der Beweiswert der von beiden Angeklagten (offen- bar erstmals in der Hauptverhandlung) abgegebenen Einlassungen nachvollzie- hen lässt, hätte das Landgericht zudem mitteilen müssen, ob diese sich in freier Rede geäußert und Fragen beantwortet oder sich lediglich von ihren Verteidigern vorbereitete Erklärungen zu eigen gemacht haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2023 – 1 StR 421/22, juris Rn. 13). 14 15 16 - 10 - (2) Auch die von den Nebenklägern im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben werden in den Urteilsgründen nur selektiv dargestellt, sodass sich die Aussageanalyse der Jugendkammer revisionsgerichtlich nicht nachprüfen lässt. (a) So stellen die Urteilsgründe maßgeblich auf die fehlende Aussage- konstanz ab, weil die Bekundungen beider Nebenkläger nicht mit ihren Angaben in der Erstbefragung am Tatort durch die Polizeibeamtin Re. in Überein- stimmung zu bringen seien. Welcher der beiden Nebenkläger der Zeugin Re. was gesagt hat, teilen die Urteilsgründe jedoch nicht mit. Ob entspre- chende Äußerungen von dem Nebenkläger M. , von dem – von der Weg- nahmehandlung nicht unmittelbar betroffenen – Nebenkläger R. oder von bei- den getätigt wurden, bleibt offen. Dies entzieht der vom Landgericht vorgenom- menen Konstanzanalyse die Grundlage. Denn es erschließt sich nicht, warum es gegen die Glaubwürdigkeit beider Nebenkläger sprechen soll, sollte einer von ihnen bei der Erstbefragung durch die Polizei andere Angaben gemacht haben. (b) Im Übrigen liegt es nahe, dass beide Nebenkläger sowohl im Ermitt- lungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung mit den (vermeintlichen) Wi- dersprüchen in ihren Aussagen konfrontiert worden sind. Wie sie sich hierzu ver- halten haben, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. (3) Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Darstellung der Angaben der weiteren Tatzeugen. So heißt es in den Urteilsgründen, dass „kei- ner der anderen Zeugen“ die Wegnahme gesehen habe. Welche Wahrnehmun- gen die Zeugen Ri. und S. , die sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatorts aufhielten, genau bekundet haben und ob sie das Geschehen – auch während der von ihnen abgesetzten Notrufe – durchgängig im Blick hatten, bleibt unerörtert. 17 18 19 20 - 11 - bb) Soweit das Landgericht die Aussagen der beiden Nebenkläger zuei- nander in Beziehung gesetzt hat, erweisen sich die Urteilsgründe ebenfalls als lückenhaft und unklar. Die Auffassung der Jugendkammer, die Aussagen der Ne- benkläger hätten sich „in einem ganz wesentlichen Punkt“ widersprochen, näm- lich im Hinblick auf die Frage, von welcher Fahrzeugseite aus der Angeklagte H. die Kamera an sich genommen hat, weist Rechtsfehler auf. (1) Es hätte bereits näherer Erörterung bedurft, warum es sich hierbei um einen „wesentlichen Punkt“ handeln soll, zumal die Beteiligten während des dy- namischen Geschehens ihre Positionen mehrmals wechselten. Jedenfalls liegt es nahe, dass sich der vermeintliche Widerspruch durch eine sorgfältige Inhalts- analyse der beiden Aussagen aufgelöst hätte. Die Nebenkläger haben nämlich insofern übereinstimmend erklärt, gesehen zu haben, dass der Angeklagte H. einen Gegenstand aus dem Beifahrerfenster nahm. Die vom Landgericht betonte Abweichung besteht allein darin, dass der Nebenkläger R. diesen Gegen- stand für die Spiegelreflexkamera hielt, während der Nebenkläger M. angegeben hat, dass es sich hierbei um eine Tasche mit Süßigkeiten handelte und der Angeklagte H. erst im Anschluss – nunmehr durch das eingeschla- gene Fenster auf der Fahrerseite – auch die Kamera an sich nahm. Wie die Revisionen zu Recht ausführen, drängt es sich auf, dass der Ne- benkläger R. insoweit einer Verwechslung unterlag. Anders als der Geschä- digte M. befand sich R. im fraglichen Zeitpunkt nämlich nicht im Fahrzeug und wurde zudem im Moment der Wegnahmehandlung von dem An- geklagten B. mit einem Schraubenschlüssel attackiert. Dass R. davon ausging, bei dem fraglichen Gegenstand handele es sich um die Kamera, er- scheint im Übrigen auch deshalb naheliegend, weil er wusste, dass der auf dem Beifahrersitz sitzende M. eine solche Kamera bei sich trug. Hierzu passt 21 22 23 - 12 - die Aussage M. s, wonach er die Kamera erst in dem Moment vom Bei- fahrer- in den Fahrerbereich legte, als der Angeklagte H. ihn mit dem Messer angriff. (2) Das Landgericht verkennt zudem, dass ein Widerspruch zwischen zwei Zeugenaussagen nicht bedeuten muss, dass beide die Unwahrheit sagen. Es hätte zumindest näherer Erörterung bedurft, warum die Jugendkammer weder die Aussage des Nebenklägers M. noch die des Nebenklägers R. im Hinblick auf das Raubgeschehen für glaubhaft erachtet hat. Hierfür hätte sie zu- nächst jede der beiden Aussagen für sich genommen auf Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität prüfen müssen. cc) Schließlich fehlt es auch an einer sorgfältigen Gesamtwürdigung sämt- licher be- und entlastender Indizien einschließlich eines möglichen Raubmotivs der Angeklagten. So wird in den Urteilsgründen zwar erwähnt, dass sich zumin- dest der Angeklagte H. durch den „Eingriff in sein Recht am eigenen Bild“ angegriffen gefühlt habe; die Jugendkammer hat sich jedoch nicht damit ausei- nandergesetzt, inwiefern sich hieraus ein Motiv für die gewaltsame Wegnahme der Kamera ergeben haben könnte. Gänzlich unerörtert bleibt die für die Gesamt- würdigung der Beweise zentrale Frage nach dem Verbleib der Kamera. Sollte das Landgericht davon ausgegangen sein, dass diese dem Nebenkläger M. gar nicht abhandengekommen war, wofür die spätere Aushändigung der SD-Karte sprechen könnte, hätte es darauf eingehen müssen, warum die unmit- telbar nach der Tat erfolgte Nachschau im Pkw der Nebenkläger ergebnislos ver- lief. 2. Das Urteil kann insgesamt keinen Bestand haben. Der Schuldspruch kann schon im Hinblick darauf, dass im neuen Rechtsgang ein weiterer tatein- 24 25 26 - 13 - heitlich verwirklichter Tatbestand hinzukommen könnte, isoliert nicht aufrecht- erhalten werden. Der Rechtsfehler zieht hier die Aufhebung der vom Landgericht insgesamt getroffenen Feststellungen nach sich, einschließlich derjenigen zu den Verletzungen (§ 353 Abs. 2 StPO). 3. Das neue Tatgericht wird sich im Hinblick auf den Schuldumfang der gefährlichen Körperverletzung eingehender als bislang geschehen mit dem be- reits in der zugelassenen Anklage aufgeführten Reizgasangriff des Angeklagten H. , der mit den sonstigen, in diesem Tatkomplex als einer Tat im prozessua- len Sinn verübten Körperverletzungshandlungen eine natürliche Handlungsein- heit bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 6 StR 132/21, NStZ-RR 2021, 212), zu befassen haben, um seiner Kognitionspflicht gemäß § 264 StPO rechts- fehlerfrei zu genügen. Ebenso wird das neue Tatgericht die mittäterschaftliche Zurechnung der festgestellten Verletzungshandlungen gemäß § 25 Abs. 2 StGB näher in den Blick zu nehmen haben. Voraussetzung der mittäterschaftlichen Zurechnung ist das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlusses, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Der gemeinsame Tatplan braucht nicht ausdrücklich geschlossen zu sein, vielmehr genügt eine konklu- dente Übereinkunft; diese kann auch – in Erweiterung des ursprünglichen Tat- plans – im Rahmen arbeitsteiliger Tatausführung getroffen werden (vgl. BGH, Ur- teil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19, BGHSt 65, 42, 47; Beschluss vom 13. September 2017 – 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40). Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erforderliche einverständliche Zusammenwirken von Täter und Tatbeteilig- tem bereits dann gegeben ist, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die 27 28 29 - 14 - Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise ver- stärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Daran kann es indes fehlen, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 3 StR 93/17, NStZ-RR 2017, 339 mwN). III. Revision des Angeklagten H. 1. Die Revision des Angeklagten H. , der sich mit der Rüge der Verlet- zung sachlichen Rechts ausdrücklich gegen den Schuldspruch wendet, hat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen sich zu seinem Nachteil auswirkenden Rechtsfehler ergeben. Dies gilt insbesondere für die Beweiserwägungen, mit denen sich das Landgericht die Überzeugung verschafft hat, dass der Angeklagte dem Neben- kläger M. mit einem Messer eine Stichverletzung am Oberschenkel zu- fügte. Entgegen der Auffassung der Revision liegt hier eine „Aussage-gegen- Aussage“-Konstellation nicht vor. Das Urteil stützt sich insoweit nämlich nicht al- lein auf die Aussage des Geschädigten, sondern auch auf weitere tatbezogene Beweismittel (vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 – 1 StR 379/03, NStZ 2004, 635, 636 und vom 28. Mai 2003 – 2 StR 486/02, NStZ-RR 2003, 268, 269). So hat der Nebenkläger R. ausgesagt, er habe beobachten können, dass der Angeklagte H. mit dem Messer in den Beifahrerraum des Pkw gestochen habe. Zudem korrespondieren die Stichverletzung des Geschädigten M. und der hierzu passenden Beschädigung seiner Kleidung mit der von ihm bekundeten Verletzungshandlung des Angeklagten. Angesichts dieser objekti- ven Beweismittel wirkt es sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, dass die 30 31 - 15 - Aussagen der beiden Nebenkläger – wie auch die Einlassungen der Angeklag- ten – in den Urteilsgründen nicht im Zusammenhang dargestellt werden. Erörte- rungsbedürftige Anhaltspunkte dafür, dass der Messerstich von dem Mitange- klagten B. oder gar einer dritten Person ausgeführt wurde, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen und werden auch von der Revision nicht aufge- zeigt. Auch im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, so dass die Revision insgesamt zu verwerfen ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO; der Senat sieht keinen Anlass, von der Auferlegung der Kosten und Auslagen im Revisionsver- fahren gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG abzusehen. Soweit der Angeklagte eine Abänderung des Ausspruchs über die Tra- gung der Kosten und Auslagen gegen die Hauptentscheidung begehrt, ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst. Die – insoweit ausschließlich statt- hafte – sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 3 StR 502/10, juris Rn. 3) hat der Verteidiger mit Erklärung vom 30. Januar 2023 zurückgenommen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Senat noch nicht mit der Sache befasst gewesen, so dass das Landgericht für die Kosten- entscheidung der Rücknahme des im Übrigen erst nach Ablauf der Wochenfrist 32 33 34 - 16 - des § 311 Abs. 2 StPO erklärten Rechtsmittels zuständig ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 3. Februar 2021 – StB 4/21; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 473 Rn. 2; MüKo-StPO/Maier, § 473 Rn. 34 mwN). Menges Eschelbach Zeng Meyberg Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Mühlhausen, 15.09.2022 - 3 KLs 101 Js 47753/18