Entscheidung
5 StR 552/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120324B5STR552
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120324B5STR552.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 552/23 vom 12. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Hinblick auf außerhalb der Aussagen der Geschädigten liegende gewichtige Beweisanzeichen, die deren Angaben bestätigen (unter anderem eindeutig dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spuren; Verletzungen der beiden Geschädig- ten; Angaben von Anwohnern des Tatorts im Fall 1, die Teile des Tatgeschehens akustisch mitverfolgen konnten), hat in beiden Fällen keine so anspruchsvolle Beweislage vorgelegen, dass die hier vorgenommene besonders kritische und schon ausufernde Würdigung der Aussagen der Geschädigten geboten gewesen wäre (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 477/21). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 19.06.2023 - (531 KLs) 288 Js 2781/22 (7/23)