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Entscheidung

4 StR 59/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120324B4STR59
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120324B4STR59.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 59/24 vom 12. März 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hagen vom 4. August 2023 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von 22 Monaten der Frei- heitsstrafe angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch – ob- gleich die Strafkammer nicht wie geboten zwischen den zum Eigenkonsum und den zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittelmengen differenziert hat (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 523/19 Rn. 5 mwN) – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Februar 2024 keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. 2. Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand. Der Senat hat insofern seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in Kraft ge- tretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch in Altfällen geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sind den Ur- teilsgründen nicht zu entnehmen. Dies gilt nicht nur für den erforderlichen symp- tomatischen Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum des Angeklagten und der Begehung der Anlasstat, sondern auch für die notwendige Erfolgsaus- sicht der Maßregel. a) Die Anlasstat muss nach § 64 Satz 1 StGB nF „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder – wie hier – andere berau- schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzge- bers reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausal- zusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständi- ger Beratung – positiv festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 69 f.; BGH, Be- schluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 397/23 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23 Rn. 3). 2 3 4 - 4 - Das Landgericht, das seiner Entscheidung diesen strengeren Anord- nungsmaßstab noch nicht zugrunde legen konnte, hat lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe „den Drogenhandel zumindest auch betrieben, um seinen eige- nen Konsum zu finanzieren.“ Die weiter gehende Einlassung des Angeklagten, „hauptsächlich“ aus diesem Grund die Straftaten begangen zu haben, hat die Strafkammer allein mitgeteilt, jedoch keine entsprechenden Feststellungen ge- troffen. Damit war zwar den Anforderungen von § 64 StGB aF an den sympto- matischen Zusammenhang genügt; es fehlt aber eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit der Substanzkonsum – und nicht etwa ein hier- von losgelöstes Gewinnstreben – die überwiegende Ursache für die (in gleichar- tiger Tateinheit stehenden) Anlasstaten war. b) Ferner ist die Erfolgsaussicht der Maßregel nicht tragfähig belegt. Durch § 64 Satz 2 StGB nF sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprog- nose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höhe- ren Grades“ vorausgesetzt ist. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 6 StR 472/23 Rn. 6). Die Strafkammer hat ihre Erwägungen allein an dem weniger strengen Maßstab der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB aF ausgerichtet. Dem gegenwärtigen Maßstab für eine günstige Behandlungsprog- nose werden die Urteilsgründe schon deshalb nicht gerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 3 StR 304/23 Rn. 18). Überdies hat das Landgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtschau wesentliche prognoseungünstige Fak- toren nicht in den Blick genommen. Dies gilt insbesondere für die langjährige 5 6 7 - 5 - polyvalente Suchterkrankung des Angeklagten und seine darüber hinaus festge- stellten ungünstigen Lebensumstände (Berufslosigkeit, fehlende Tagesstruktur, erneute Straffälligkeit; vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 4 StR 385/22 Rn. 12 mwN). c) Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung entzieht dem Ausspruch über den Vorwegvollzug die Grundlage. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt wi- derspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Sollte das neue Tatgericht abermals die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anord- nen, wird es über einen Vorwegvollzug nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 und 5 StGB nF zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2023 – 4 StR 347/23 Rn. 14 mwN). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Hagen, 04.08.2023 ‒ 46 KLs - 200 Js 1269/22 - 1/23 8