Entscheidung
2 StR 65/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR65.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 65/24 vom 12. März 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichs Meiningen vom 19. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 3.300 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung und zum Entfall der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB gestützte erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.300 Euro hat keinen Be- stand, weil der Angeklagte auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten und 1 2 - 3 - bei der Justizkasse eingezahlten Geldes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 3 StR 486/20, juris Rn. 12). Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Meiningen, 19.10.2023 - 2 KLs 494 Js 7089/23