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Entscheidung

2 StR 435/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR435
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR435.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 435/23 vom 12. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 12. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hanau vom 26. Mai 2023 dahin ergänzt, dass die in Frank- reich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die ver- hängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitli- chen Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange- klagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Urteilsformel war um die Entscheidung über die Anrechnung der in Frankreich erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab 1 2 - 3 - getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheits- strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Aus- druck kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holt deswegen den Ausspruch über die Anrech- nung und Festsetzung des Maßstabes nach. Da hier nur ein Anrechnungsmaß- stab von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender An- wendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Sep- tember 2009 – 3 StR 264/09, NStZ-RR 2010, 27, und vom 28. November 2023 – 3 StR 403/23, juris Rn. 2). 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung ge- mäß § 473 Abs. 4 StPO nicht. Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Hanau, 26.05.2023 - 1 Ks - 3345 Js 9019/22 3 4