Entscheidung
2 StR 384/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR384
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR384.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 384/23 vom 12. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2024 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Se- nats vom 13. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver- worfen. Hiergegen richtet sich seine form- und fristgerecht eingereichte Anhö- rungsrüge (§ 356a StPO). Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört wor- den wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über- gangen. Er hat über die Revision umfassend beraten und dann durch Beschluss darüber entschieden. Aus dem Umstand, dass der Senat nicht näher begründet hat, weshalb den Verfahrensrügen der Erfolg versagt geblieben ist, sondern insofern auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen des Verurteilten übergan- gen worden ist. Denn die insofern maßgebliche Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine Begründung ist verfassungsgerichtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Be- schlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463, und vom 30. Juni 1 2 3 - 3 - 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564; BGH, Beschluss vom 24. Novem- ber 2022 – 2 StR 567/21, juris Rn. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9). Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 10.07.2023 - 10 KLs 830 Js 20504/22 4