OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 49/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110324BIXZB49
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110324BIXZB49.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/23 vom 11. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 11. März 2024 beschlossen: Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2023 und für eine Sprungrevision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. August 2023 werden abgelehnt. Gründe: Die Eingabe der Antragstellerin, mit der eine Überprüfung des Beschlus- ses des Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 2023 sowie eine Entscheidung in der Sache durch den Bundesgerichtshof beantragt wird, ist als Antrag auf Bewil- ligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Die Gewährung von Prozesskosten- hilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Be- willigung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Oberlandesgerichts wäre nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 1 2 - 3 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Ge- gensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). 2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für die Fortsetzung des Verfahrens beim Senat beantragt, ist ihr Be- gehren - nachdem das Oberlandesgericht bislang nicht über die Berufung ent- schieden hat - dahin auszulegen, dass sie Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das erstinstanzliche Urteil des Landge- richts Koblenz vom 9. August 2023 gemäß § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO begehrt. Dieser Antrag ist aussichtslos. Die Frist für die Einreichung der Zulassungsschrift beträgt wie die Revisionsfrist einen Monat. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils (§ 566 Abs. 2 Satz 2, § 548 ZPO). Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. August 2023 wurde der Antragstellerin bereits am selben Tag zugestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Frist bereits bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrags vom 17. November 2023 ab- gelaufen war. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 09.08.2023 - 15 O 239/22 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.10.2023 - 9 U 1088/23 - 3