Entscheidung
V ZR 113/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070324BVZR113
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070324BVZR113.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 113/23 vom 7. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin 60 % und die Drittwiderbeklagten jeweils 20 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Nichtzulassungs- beschwerdeverfahren selbst. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 € (10.000 € für die Klage; 5.000 € für die Widerklage/Drittwiderklage). Hieran ist die Klägerin in Höhe von 15.000 € beteiligt. Gründe: I. Die Klägerin und die Beklagten sind Eigentümer benachbarter Grundstü- cke. Die Grundstücke wurden 1953 von einer Wohnungsbaugesellschaft als Teil 1 - 3 - eines architektonischen Gesamtbauprojekts in der Weise mit Wohngebäuden be- baut, dass die auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende westliche Au- ßenwand des Hauses der Beklagten zugleich als Terrassenwand bzw. Wand des Freisitzes des Hauses der Klägerin dient. Auf deren Grundstück steht eine ca. 50 Jahre alte Hainbuche, deren Wurzeln bis zu 75 cm an die Grenze zu dem Grundstück der Beklagten heranreichen. Die Drittwiderbeklagten, die Geschäfts- führerin der Klägerin und deren Ehemann, bewohnen das Haus der Klägerin. Die Beklagten wollen auf ihrem Grundstück einen Neubau errichten und haben ihr Wohngebäude abreißen lassen. Nicht abgerissen wurde bislang die auf der ge- meinsamen Grundstücksgrenze stehende westliche Außenwand (nachfolgend: Mauer). Gegen deren Abriss erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten mit einem Haupt- und ei- nem Hilfsantrag auf Unterlassung des Abrisses der Mauer sowie auf Unterlas- sung von Erdarbeiten in Anspruch, die schädigende Wirkung auf die Struktur bzw. Standfestigkeit der Mauer sowie auf die Hainbuche haben, dies jeweils un- ter Androhung von Ordnungsmitteln. Mit der Widerklage verlangen die Beklagten von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten die Duldung der Nutzung eines 1,5 Meter breiten Streifens auf dem Grundstück der Klägerin entlang der gemein- samen Grundstücksgrenze zum Zwecke des Abrisses der Mauer. Das Landge- richt hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Mauer nach dem Hauptantrag stattgegeben und sie hinsichtlich der Hainbuche insgesamt abgewiesen; die (Dritt)Widerklage hat es ebenfalls abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die wechselseitigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten die Klage abge- wiesen und der (Dritt)Widerklage stattgegeben; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten ihre Anträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zu- rückweisung des Rechtsmittels. 2 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be- schwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer inner- halb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4). 2. Mit der Revision, deren Zulassung die Klägerin erstrebt, will sie ihre Un- terlassungsklage und den Antrag auf Abweisung der Widerklage in vollem Um- fang weiterverfolgen. Dass die sich daraus ergebende Beschwer 20.000 € über- steigt, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. a) In Bezug auf die Abweisung der Klage auf Unterlassung der Eigentums- störung bemisst sich die Beschwer der Klägerin nach ihrem Interesse an der Un- terlassung der Störung; dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunk- ten gemäß § 3 ZPO zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 11. November 2021 - V ZB 21/21, WuM 2022, 177 Rn. 6; Beschluss vom 7. Juli 2022 - V ZB 75/21, NJW-RR 2022, 1669 Rn. 7). Anhaltspunkte für die Bemessung des Interesses können ein Wertverlust 3 4 5 6 - 5 - des Eigentums oder sonstige durch die behaupteten Störungen unmittelbar ent- stehende Nachteile sein (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Septem- ber 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 5). Die Kosten, die für die Beklagten mit der zu unterlassenden Handlung verbunden sind, entsprechen dagegen nicht dem Inte- resse der Klägerin an der Unterlassung der Störung (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 6). aa) Ihr Interesse an der Unterlassung bewertet die Klägerin in der Nicht- zulassungsbeschwerde mit mindestens 25.000 €. Hiermit kann sie aber schon deshalb nicht gehört werden, weil die Vorinstanzen den Gesamtstreitwert für die Unterlassungsklage und für die Widerklage auf nur 15.000 € festgesetzt haben, sich daraus ein Wert für die Klage von jedenfalls nicht mehr als 15.000 € ergibt, dieser Wert den Angaben der Klägerin in der Klageschrift entspricht, und die Klä- gerin erstmals nach Abschluss des Berufungsverfahrens mit der Gegenvorstel- lung eine abweichende Festsetzung des Streitwerts verlangt hat. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Be- schwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2022 - V ZR 78/21, juris Rn. 7; jeweils mwN). Bemessen sich Streit- wert und Beschwer nach dem Wert eines Grundstücks, muss sich deshalb die klagende Partei im Grundsatz an dem von ihr als Streitwert angegebenen Wert 7 8 - 6 - festhalten lassen (vgl. Senat Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 20. Januar 2022 - V ZR 78/21, aaO). (2) Dies gilt gleichermaßen, wenn der Streitwert der Klage von den Vor- instanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden ist und die klagende Partei erstmals nach ihrem Unterliegen in der Berufungs- instanz mit der Streitwertbeschwerde oder Gegenvorstellung eine abweichende Festsetzung auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag beantragt. Denn in die- sem Fall - und so auch hier - dient die Streitwertbeschwerde oder Gegenvorstel- lung ersichtlich allein dazu, der unterlegenen Partei die Nichtzulassungsbe- schwerde zu eröffnen, die nach ihren bisherigen Angaben zu dem Wert der eige- nen Klage nicht statthaft ist. bb) Aber auch unabhängig davon wäre das Vorbringen der Klägerin in der Gegenvorstellung, auf das die Beschwerde verweist, zur Darlegung und Glaub- haftmachung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer durch die Abweisung der Klage nicht geeignet. Die Klägerin erkennt zwar, dass die Kosten, die die Beklag- ten im Zusammenhang mit der Beseitigung der Mauer aufwenden müssen, nicht ihrem Interesse an der Unterlassung der Eigentumsstörung entsprechen (vgl. Se- nat, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 6). Gleich- wohl legt sie aber lediglich solche Kosten dar, die für den Abriss der Mauer, den Abtransport und die Entsorgung der Mauerteile sowie für die anschließende Wie- derherrichtung des Grundstücks anfallen, und macht geltend, diese Kosten wür- den einen Betrag von 20.000 € übersteigen. Zu dem Wertverlust, den ihr Grund- stück durch die Beseitigung der Mauer erleidet, macht sie hingegen keine Anga- ben. Dasselbe gilt in Bezug auf die Hainbuche. Insoweit legt die Klägerin nur dar, der Baum werde durch die beabsichtigten Abgrabungen eingehen und für einen Ersatzbaum müsse nach der Auskunft einer Baumschule ein Betrag von 25.000 € 9 10 - 7 - gezahlt werden; glaubhaft gemacht hat sie diese Angaben aber nicht. Welchen Wertverlust ihr Grundstück dadurch erleidet, lässt sich dem Vorbringen zudem nicht entnehmen (zur Wertermittlung bei Schädigung von Gehölzen vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 222/12, BGHZ 196, 111 Rn. 7). b) In Bezug auf die Verurteilung der Klägerin zur Duldung ist ebenfalls nicht, auch nicht unter Zusammenrechnung der mit der mit der Klageabweisung verbundenen Beschwer, eine 20.000 € übersteigende Beschwer dargelegt und glaubhaft gemacht. Zwar ist die beklagte Partei - wie hier die Klägerin als Wider- beklagte -, deren Beschwer aus einer Verurteilung nicht dem Streitwert der Klage entspricht, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehindert, sich zur Glaubhaftmachung ihrer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Rechtsmit- telbeschwer auf neues Vorbringen zu stützen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Ap- ril 2023 - V ZR 118/22, NJW-RR 2023, 839 Rn. 7). An einem solchen Vorbringen fehlt es aber. aa) Maßgebend für die Bemessung der Beschwer der Klägerin ist das wirt- schaftliche Interesse an der Abwehr des Duldungsanspruchs (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10, Grundeigentum 2011, 1080 Rn. 9 mwN). Der Umfang der Beschwer beurteilt sich nach der angegriffenen Verurtei- lung. Danach ist die Klägerin zu einer Duldung der Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Zeit der Abrissarbeiten verpflichtet worden. Nur die mit dieser vorübergehenden Duldungsverpflichtung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile der Klägerin sind für die Bemessung ihrer Beschwer maßgeblich. Beeinträchti- gungen, die von den Abrissarbeiten selbst ausgehen, haben dagegen außer Be- tracht zu bleiben, da eine Verpflichtung zur Duldung solcher Beeinträchtigungen nicht Gegenstand der Verurteilung der Klägerin ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10, aaO). 11 12 - 8 - bb) An einer Darlegung des Werts der so zu bemessenden Beschwer fehlt es. Zu dem wirtschaftlichen Nachteil, der der Klägerin durch die vorübergehende Nutzung des Streifens ihres Grundstücks während der Abrissarbeiten durch die Beklagten entsteht, ist nichts vorgetragen. Auch im Wege der Schätzung kann hierfür nur ein geringer Wert veranschlagt werden. 3. Auch die Drittwiderbeklagten, die mit der Revision, deren Zulassung sie erstreben, die Abweisung der Widerklage erreichen wollen, haben eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Be- schwerde befasst sich mit der Drittwiderklage überhaupt nicht. 13 14 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit den Vorinstanzen auf insgesamt 15.000 € festgesetzt (10.000 € für die Klage; 5.000 € für die Widerklage/Drittwiderklage; § 3 ZPO). Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2019 - 21 O 8/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.05.2023 - 19 U 48/20 - 15