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Entscheidung

V ZA 9/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070324BVZA9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070324BVZA9.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 9/23 vom 7. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, den Richter Dr. Hamdorf und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Das den Beklagten beschwerende Urteil des Oberlandesgerichts wurde seinem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 6. Oktober 2023 zuge- stellt. Mit dem bei dem Bundesgerichtshof am Dienstag, den 7. November 2023 eingegangenen Schreiben hat der Beklagte die Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die be- absichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), weil die Notfrist von einem Monat für die Einlegung der Nichtzulas- 1 2 - 3 - sungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) versäumt worden ist und eine Wie- dereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO nicht in Betracht kommt. Letzteres setzt vor- aus, dass die Versäumung der Frist unverschuldet war (§ 233 Satz 1 ZPO). 1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch die Prozesskostenhilfe bedürfende Partei ist grundsätzlich nur dann unverschuldet, wenn die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden An- trag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. No- vember 2009 - V ZA 8/09, juris Rn. 5 mwN). Wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist kein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag eingegangen ist, bleibt es allerdings bei einer unverschuldeten Versäumung der Rechtsmittelfrist, sofern auch der ver- spätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und die An- tragstellung innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (vgl. BGH, Be- schluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, MDR 2002, 774; Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13). 2. Der verspätete Eingang war hier aber nicht unverschuldet. a) Soweit der Beklagte geltend macht, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es nicht auf das Datum der Absendung, sondern auf das Datum des Ein- gangs ankomme, entschuldigt dies die Fristversäumung nicht. Der Beklagte hätte seinen Rechtsirrtum ohne Weiteres vermeiden können. Er trägt selbst vor, dass ihm sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter mit einem am 12. Okto- ber 2023 (bei der Angabe „12.11.2023“ handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen im Hinblick auf den Monat) zugegangenen Schreiben mitgeteilt habe, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 6. November 2023 bei dem Bundesgerichtshof eingereicht werden müsse. Soweit dem Beklagten trotz dieses eindeutigen Hinweises auf die Bedeutung des Eingangs des Antrags für 3 4 5 - 4 - die Fristwahrung das nähere Procedere der Einlegung unklar war, hätte er sich bei seinem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erkundigen können und müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1986 - IX ZR 195/85, VersR 1986, 965; Urteil vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441). b) Auch das Vorbringen des Beklagten, die späte Einsendung sei seinem Alter und seinem Gesundheitszustand geschuldet, entschuldigt die Fristversäu- mung nicht. Der Beklagte führt insoweit aus, er habe sich in dem Zeitraum vom 24. Oktober bis zum 5. November 2023 in ärztlicher Behandlung befunden, die für ihn in seinem Alter von 88 Jahren sehr anstrengend gewesen sei, weswegen er sich danach bei einer Bekannten aufgehalten habe, die ihn gepflegt und ver- sorgt habe. Zwischenzeitlich habe er sich bemüht, die Anlagen für den Prozess- kostenhilfeantrag vorzubereiten. Eine unverschuldete Fristversäumung ist damit nicht dargelegt. Zwar kann die Erkrankung einer Partei eine Fristversäumung ent- schuldigen. Das setzt aber voraus, dass die Partei in Folge der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen (vgl. BGH, Be- schluss vom 10. Juni 2015 - IV ZB 27/04, NJOZ 2015, 1460 Rn. 10). Derartiges lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Zum einen erklärt die medizinische Behandlung in der Zeit ab dem 24. Oktober 2023 schon nicht, wa- rum es dem Beklagten nicht möglich war, die Unterlagen in der Zeit vom 12. bis 6 - 5 - zum 23. Oktober 2023 vorzubereiten. Zum anderen fanden die Behandlungen nach der von dem Beklagten beigefügten Übersicht nicht täglich statt; es ist nicht dargelegt, wieso dem Beklagten die Vorbereitung des Antrags an den verblei- benden Tagen nicht möglich war. Brückner Haberkamp Hamdorf Laube Grau Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.08.2022 - 12 O 283/20 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.10.2023 - 5 U 186/22 -