Entscheidung
StB 15/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070324BSTB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070324BSTB15.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 15/24 vom 7. März 2024 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aus- setzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Verurteilten und seines Verteidigers am 7. März 2024 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 5 StPO beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2023 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Beschwerdevorbringen enthält keine neuen Gesichtspunkte, die noch nicht Gegenstand der Senatsentscheidung vom 22. Februar 2022 (StB 1/22, juris) gewesen sind; auf diese wird deshalb verwiesen. Insbesondere bringen die erneut von der Verteidigung dargelegten Zweifel an der militant-islamistischen Einstellung des Verurteilten die vom Oberlandes- gericht zutreffend gestellte, durch zahlreiche konkrete Tatsachen belegte Gefähr- lichkeitsprognose nicht zu Fall. Dies gilt umso mehr, als etwaige Zweifel am Vor- liegen von zugunsten des Inhaftierten wirkenden tatsächlichen Umständen zu seinen Lasten gehen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - StB 45/20, juris Rn. 8 mwN; ferner MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 57 Rn. 55). - 3 - Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, es sei seitens des Verurteil- ten in der Haft trotz schwieriger Bedingungen „nicht zu einer wirklich schwerwie- genden Handlung gekommen“; denn sein Vollzugsverhalten ist angesichts viel- facher Verstöße gegen die Anstaltsordnung und eines teilweise aggressiven Auf- tretens nicht geeignet, eine positive Legalprognose zu begründen. Schäfer Berg Erbguth