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Entscheidung

1 StR 47/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070324B1STR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070324B1STR47.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 47/24 vom 7. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 7. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 23. August 2023, soweit es den Angeklag- ten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in zwei tatein- heitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt; zudem hat es die Ein- ziehung eines Messers angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken: 1 2 - 3 - a) Die lückenhaften Feststellungen lassen die revisionsgerichtliche Über- prüfung nicht zu, ob dem Angeklagten wegen des polnischen Urteils vom 22. November 2022 mit einer Sanktion von acht Monaten Freiheitsstrafe ein Här- teausgleich zu gewähren ist. Diese frühere, wegen „Handels mit gestohlenen Waren“ ergangene Verurteilung wurde erst am 15. März 2023, mithin nach Be- endigung der hier geahndeten Tat (30. Dezember 2022), rechtskräftig; die Um- stände hierfür werden nicht mitgeteilt. Aufgrund dieser Lücke kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass in dem polnischen Strafverfahren nach dem 30. Dezember 2022 eine Entscheidung erging, in der „die zugrundeliegenden tat- sächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB), und mithin vom zeitlichen Ablauf her die Strafen gesamtstrafenfä- hig gewesen wären (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 1 StR 423/22 Rn. 3). b) Der aus dem Umstand, dass mit einer ausländischen Verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, entstehende Nachteil ist auszugleichen (BGH aaO Rn. 4 mit weiteren umfangreichen Nachweisen; Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 2 StR 310/23 Rn. 5). Denn der Angeklagte soll nicht schlech- ter behandelt werden, als wenn die frühere Verurteilung in Deutschland ergangen wäre (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-583/22 Rn. 51, 66). Auch ein solcher Nachteil lässt sich wegen der Lückenhaftigkeit der Fest- stellungen nicht ausschließen. Ob die Strafe vom 22. November 2022 zu vollstre- cken oder aber deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, bleibt ebenso offen wie der Zeitpunkt der Hehlereitat. Wegen des letztgenannten Punkts kann der Senat nicht beurteilen, ob bereits einer früheren polnischen Verurteilung Zäsurwirkung zukommen könnte; in diesem Fall wäre von vornherein keine (fik- tive) Gesamtstrafenlage gegeben. 3 4 5 - 4 - 2. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die aufgezeig- ten Lücken durch ergänzende Feststellungen zum polnischen Strafverfahren zu schließen haben; der Aufhebung der bisherigen Feststellungen bedarf es hierfür nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sollte sich eine Gesamtstrafenfähigkeit vom zeit- lichen Ablauf her ergeben, ist ein Härteausgleich nach Maßgabe der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu gewähren. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Mannheim, 23.08.2023 – 4 KLs 408 Js 164/23 6