Entscheidung
1 StR 438/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070324B1STR438
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070324B1STR438.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 438/23 vom 7. März 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 7. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 2. Mai 2023 im Einziehungsausspruch dahin abgeändert, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 575.603,08 Euro angeord- net ist; die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „gewerbsmäßigen Bandenbe- truges in Tateinheit mit Wucher, in 86 tateinheitlich zusammentreffenden Einzel- fällen des Betruges, diese wiederum begangen in 72 Einzelfällen tateinheitlich mit einem Wucher, sowie wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen“ zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es 1 - 3 - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 581.096,27 Euro ange- ordnet. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Lediglich die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hält revisi- onsrechtlicher Nachprüfung nicht vollständig stand. Denn das Landgericht hat – neben einem rechtsfehlerfrei abgeschöpften Tatlohn in Höhe von 34.000 Euro – sowohl den Wert der Taterträge, die der An- geklagten 2018 aus den verfahrensgegenständlichen Betrugstaten auf das Konto des von ihr geführten Einzelunternehmens zuflossen (34.404,74 Euro inklusive Umsatzsteuer), als auch die durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreser- klärung im Besteuerungsjahr 2018 ersparten Aufwendungen (512.691,53 Euro) eingezogen. Dabei hat es seiner Berechnung des Verkürzungsumfangs sämtli- che Umsätze des Einzelunternehmens, mithin auch die Taterträge aus den ver- fahrensgegenständlichen Betrugstaten, zugrundegelegt. Ausgehend von dieser Berechnung unterläge ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung. Dies ist jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts nicht zu vereinbaren, wonach es durch Besteuerung und Vermögensab- schöpfung nicht zu einer doppelten Belastung des Täters kommen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 4/87 u.a., BVerfGE 81, 228, 239 f.). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht wer- den können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 – 1 StR 436/22 Rn. 4; vom 10. März 2022 – 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 – 1 StR 399/20 2 3 - 4 - Rn. 41 und vom 5. September 2019 – 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 10). Der Senat verringert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den eingezogenen Betrag um 5.493,19 Euro selbst und lässt die Einziehungsanordnung insoweit entfallen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels erscheint es – auch hinsichtlich der Kos- ten betreffend die Einziehung – nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten desselben zu belasten. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Essen, 02.05.2023 - 21 KLs-35 Js 38/22-1/23 4 5