OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZB 2/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060324BIIIZB2
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060324BIIIZB2.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 2/24 vom 6. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Januar 2024 - 5 W 39/23 - wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfol- gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 12. Januar 2024 als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ge- gen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aus. Prozesskos- tenhilfe kann indes nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nur zuläs- sig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der An- tragstellerin ist § 522 Abs. 3 ZPO nicht einschlägig, da das Oberlandesgericht nicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung der Antragstellerin zurück- 1 - 3 - gewiesen, sondern lediglich deren sofortige Beschwerde gegen den die Gewäh- rung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2023 zurückgewiesen hat. Herrmann Remmert Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 06.12.2023 - 2 O 183/23 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.01.2024 - 5 W 39/23 -