Entscheidung
3 StR 429/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060324B3STR429
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060324B3STR429.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 429/23 vom 6. März 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2023 im Maßregel- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Hingegen hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO). Dazu hat der Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: „III. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zugrunde zu legen ist insoweit die Vorschrift des am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen § 64 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I S. 2), die strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines Hangs als auch eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat sowie an die Erfolgsprognose stellt (vgl. zur Intention der Gesetzesänderung auch BR-Drucks. 687/22, S. 78 ff.). Die Neufassung ist mangels einer die Maßregelanordnung erfassenden Übergangsvorschrift gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO im vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136/23, BeckRS 2023, 32021). Diesen Anforderungen, die das Landgericht zum Zeitpunkt seiner Urteils- fassung noch nicht zu beachten hatte, werden die Erwägungen zu der Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht gerecht. Zwar dürften die Voraussetzungen eines Hangs i.S.v. § 64 StGB n.F. noch ausreichend aus den Urteilsfeststellungen hervorgehen, problematisch er- scheint aber schon, ob die Taten auf den Hang zurückgehen. Nach neuem Recht genügt eine Mitursächlichkeit des Hangs für die Tatbegehung nicht mehr; vielmehr muss die rechtswidrige Tat nunmehr überwiegend auf den Hang zurückgehen. Dies soll der Fall sein, wenn er mehr als andere Um- stände für die Begehung der Anlasstaten ausschlaggebend war; beim Zu- sammentreffen mehrerer Ursachen muss der Hang die anderen Ursachen quantitativ überwiegen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 69). Hier standen die Taten im engeren kausalen Zusammenhang sowohl mit der Drogen- als auch mit der Spielsucht des Angeklagten (UA S. 10). Er befand sich in einer Spirale, die mit einem hohen psychischen Drang einherging, Drogen 2 3 - 4 - zu konsumieren und seine Spielsucht fortzusetzen (UA S. 19). Diese Dar- legungen lassen offen, ob die Taten überwiegend auf die Drogenabhän- gigkeit oder auf die Spielsucht zurückgehen. Schließlich genügt auch die Erfolgsprognose des Landgerichts nicht den strengeren Anforderungen der gesetzlichen Neufassung. Nach § 64 StGB n.F. muss das Erreichen des Behandlungsziels aufgrund tatsäch- licher Anhaltspunkte zu erwarten sein. Zu erwarten ist ein Therapieerfolg, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Therapieerfolg gegeben ist (BT-Drucks. 20/5913, S. 69). Seine Überzeugung hat das Ge- richt in den Urteilsgründen darzulegen. Erforderlich ist insoweit eine rich- terliche Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstiger maßgebenden Umstände. Jedenfalls in Fällen, in denen sich dies nicht angesichts der Feststellungen von selbst versteht, hat das Gericht näher darzulegen, welche konkret zu benennenden Anhaltspunkte vorliegen, dass es innerhalb des nach § 64 Satz 2 StGB maßgeblichen Zeitraums nicht mehr zur Begehung hangbedingter, erheblicher rechtswidriger Taten kommen wird (BT-Drucks. 20/5913, S. 69). Hier hat das Landgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich der Angeklagte mit den Auswirkungen seiner Suchtproblematik auf seine Le- bensführung kritisch auseinandergesetzt habe und über eine uneinge- schränkte Krankheitseinsicht verfüge (UA S. 20). Dies genügt den Anfor- derungen an die Gesamtwürdigung nicht. Zunächst hätte sich das Land- gericht damit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte bereits aufgrund des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. August 2014 in einer Entziehungsanstalt untergebracht war (Aussetzung des Rests der Freiheitsstrafe am 26. März 2019), er aber Ende 2022 mit dem exzessiven Konsum von Amphetaminen und Kokain wieder begann (UA S. 4). Auch zwei vorherige Versuche, seinen Drogenkonsum aufzugeben, misslangen (UA S. 3). Die Sachverständige hat zwar die Krankheitsein- sicht des Angeklagten bestätigt, jedoch im Hinblick auf die Erfolgsaussicht kritisch gesehen, dass der Angeklagte auf die in der früheren Unterbrin- gung erlernten Verarbeitungsmöglichkeiten nicht zurückgegriffen habe, schnell externalisiere und deshalb mit Schwierigkeiten während der Be- handlung zu rechnen sei (UA S. 10). Eine erfolgreiche Behandlung des Angeklagten sei aber ‚eher wahrscheinlich‘. Angesichts dieser prognose- ungünstigen Umstände wäre hier näher zu begründen gewesen, warum hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg vorlie- gen und eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Therapieerfolg - 5 - besteht. Allein die vom Angeklagten geäußerte Therapiebereitschaft ge- nügt insoweit nicht. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Aufhe- bung unterliegt auch die mit der Maßregel untrennbar zusammenhän- gende Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheits- strafe. Insoweit wird die geänderte Fassung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB zu beachten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 1 StR 354/23).“ Dem schließt sich der Senat an. 3. Die dem Maßregelausspruch zugehörigen Feststellungen sind aufzuhe- ben, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermög- lichen. Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 25.07.2023 - 21 KLs-300 Js 444/23-12/23 4 5