Entscheidung
X ZR 73/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050324BXZR73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050324BXZR73.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 73/23 vom 5. März 2024 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens (2 Ni 7/21 [EP], verbunden mit 2 Ni 37/21 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt. Gründe: Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewäh- ren. Die von der Klägerin zu 1 erhobenen Einwände im Hinblick auf Aktenteile, die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, sind unbegründet. 1. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eige- nen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht (BGH, Be- schluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Aktenein- sicht IX). Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechts- streit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Par- teien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben. Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdi- ges Interesse substantiiert dartun. Ein solches Interesse kann sich etwa daraus ergeben, dass die Unterlagen ins Einzelne gehende Ausführungen über die geschäftlichen Verhältnisse der Be- teiligten enthalten (vgl. BGH, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Sofern 1 2 3 4 - 3 - diese Voraussetzungen nur hinsichtlich einzelner Unterlagen vorliegen, sind diese näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - X ZR 103/21, GRUR 2023, 111 Rn. 7 - Akteneinsicht XXVI). 2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin zu 1 ein berechtigtes Inte- resse an der Geheimhaltung nicht hinreichend dargetan. Es fehlt bereits an den erforderlichen konkreten Angaben dazu, hinsicht- lich welcher Unterlagen entgegenstehende schutzwürdige Interessen geltend ge- macht werden. Der Hinweis, es seien nicht näher bezeichnete Kopien aus dem Verletzungsverfahren zur Akte gereicht worden, reicht insoweit nicht aus. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.01.2023 - 2 Ni 7/21 (EP) verbunden mit 2 Ni 37/21 (EP) - 5 6