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Entscheidung

1 StR 448/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050324B1STR448
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050324B1STR448.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 448/23 vom 5. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2024 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge der fehlerhaften Zurückweisung des auf die Vernehmung des Zeugen G. gerichteten Beweisantrags vom 11. Juli 2023 ist jedenfalls unbe- gründet. Bei dem Antrag handelt es sich bereits nicht um einen ordnungsgemä- ßen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), da der Angeklagte keine hinrei- chend konkrete Tatsache benannt hat. Mit der Behauptung, den Angeklagten und die Zeugin A. habe „ein rein freundschaftliches Verhältnis [verbunden], das von Vertrauen geprägt war und vollständig ohne sexuellen Kontakt auskam“, nennt der Angeklagte nur ein Beweisziel, welches als Bewertung zur Nachvoll- ziehbarkeit durch das Gericht und Beweiserheblichkeit mit konkreten, auch in zeitlicher Hinsicht und den Umständen nach zumindest umrissenen, hinreichend feststellbaren und überprüfbaren Tatsachenbehauptungen hätte belegt werden - 3 - müssen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2003 – 5 StR 378/02 Rn. 5; vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 352/96 Rn. 7 und vom 29. August 1990 – 3 StR 184/90 Rn. 6); solche sind auch der Begründung des Antrags nicht zu entnehmen. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 27.07.2023 - 7 KLs 26 Js 127502/22