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NotZ (Brfg) 3/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040324BNOTZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040324BNOTZ.BRFG.3.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 3/23 vom 4. März 2024 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Pernice, den Notar Dr. Hahn und die Notarin Dr. Bord beschlossen: Die Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Be- rufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammer- gerichts vom 24. Juli 2023 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: A. Die Parteien wenden sich mit ihren beidseitigen Zulassungsanträgen ge- gen ein Urteil des Kammergerichts, das aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz zum Gegenstand hat. Der Kläger ist Notar in Berlin. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 kün- digte der Präsident des Landgerichts Berlin (seit 1. Januar 2024: Präsident des Landgerichts Berlin II – Landgericht für Zivilsachen, § 2 Abs. 2 LGZuWG Berlin i.V.m. § 1 Abs. 1 LGErrichtG Berlin; beide Behörden werden nachfolgend einheit- lich als Beklagter bezeichnet) für den 16. und 17. März 2021 eine Prüfung der 1 2 - 3 - Amtsgeschäfte des Klägers nach dem Geldwäschegesetz an, die von einem Jus- tizamtmann (Rechtspfleger) in der Geschäftsstelle des Klägers vollzogen werden sollte. Der Beklagte bat zu diesem Zweck um Bereitstellung der Generalakten, der Urkundenrollen mit Namensverzeichnis seit 2016 sowie der Urkundensamm- lung, des Verwahrungs- und des Massebuchs (Massekartei) - letzteres mit Na- mensverzeichnis - jeweils für die Zeit seit Anfang 2019. Nebenakten und Blatt- sammlungen zu den Verwahrungsgeschäften sollten bereitgehalten werden. Am Tag der Prüfung stellten die Beschäftigten des Beklagten dem mit der Prüfung betrauten Justizamtmann lediglich das Verwahrungs- und das Masse- buch - jeweils in Karteiform - sowie den Abschnitt "Geldwäschegesetz" aus den Generalakten nebst Listen von Amtsgeschäften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) bis e) GwG aus den Jahren 2016 bis 2021 in der Notargeschäftsstelle zur Verfügung und boten an, ihm diese Amtsgeschäfte betreffende Urkunden und Nebenakten vorzulegen. Die erbetene Vorlage der vollständigen Urkundenrolle und der Ur- kundensammlung für die benannten Zeiträume verweigerten sie unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht des Klägers nach § 18 BNotO und auf daten- schutzrechtliche Bedenken. Der mit der Prüfung betraute Beamte brach darauf die Prüfung ab. Mit Verfügung vom 30. März 2021 gab der Beklagte dem Kläger sodann auf, die in der Verfügung vom 16. Februar 2021 bezeichneten Unterlagen für die Zeit bis einschließlich 28. Februar 2021 binnen zwei Wochen zwecks Prüfung an seine Dienststelle zu übermitteln. Dem kam der Kläger nicht nach. Mit seiner Klage hat der Kläger den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2021 angefochten, soweit ihm darin aufgegeben wurde, seine gesamte Urkun- densammlung sowie sein Verwahrungs- und sein Massebuch - jeweils für die Zeit 3 4 5 - 4 - seit 2019 bis zum 28. Februar 2021 - an die Dienststelle des Beklagten zu über- senden. Daneben hat er die Feststellung begehrt, dass die mit Verfügung vom 16. Februar 2021 ergangene Aufforderung, dem mit der Prüfung beauftragten Justizamtmann seine gesamte Urkundensammlung sowie sein Verwahrungs- und sein Massebuch - jeweils für die Zeit seit 2019 bis zum 28. Februar 2021 - in der Notargeschäftsstelle vorzulegen, rechtswidrig gewesen sei. In der mündli- chen Verhandlung vor dem Kammergericht hat der Kläger den Feststellungsan- trag dahin "berichtigt", dass dieser sich nicht auf die Anordnung der Vorlage des Verwahrungs- und des Massebuchs seit 2019 beziehe. Das Kammergericht hat den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2021 aufgehoben, soweit dem Kläger hierdurch aufgegeben wurde, die Urkunden- sammlung, das Verwahrungs- sowie das Massebuch (Massekartei) mit Namens- verzeichnis für die Zeit seit 2019 bis einschließlich 28. Februar 2021 zwecks Durchführung einer Prüfung gemäß § 51 Abs. 3 GwG an die Dienststelle des Beklagten zu übersenden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beru- fung hat es nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich der Kläger und der Beklagte jeweils mit einem An- trag auf Zulassung der Berufung. Der Kläger verfolgt mit seinem Zulassungsan- trag das Ziel, die Feststellung zu erwirken, dass die Anordnung des Beklagten vom 16. Februar 2021, dem mit der Prüfung nach dem Geldwäschegesetz be- trauten Justizamtmann seine gesamte Urkundensammlung seit 2019 bis zum 28. Februar 2021 sowie das Verwahrungs- und das Massebuch für diesen Zeit- raum zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, rechtswidrig war. Der Beklagte er- strebt weiterhin die vollständige Klageabweisung. 6 7 - 5 - B. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. I. Zulassungsantrag des Klägers Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 bis 5 VwGO zulässig, aber nicht be- gründet. 1. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag das Ziel verfolgt, die Feststellung zu erwirken, dass die Verfügung des Beklagten vom 16. Februar 2021 hinsichtlich der Anordnung einer Vorlage des Verwahrungs- und des Mas- sebuchs für die Zeit seit 2019 bis zum 28. Februar 2021 rechtswidrig war, bleibt dies bereits deshalb ohne Erfolg, weil dieser Antrag nur schriftsätzlich angekün- digt, aber ausweislich des Sitzungsprotokolls und des Tatbestands des Urteils des Kammergerichts vom 19. Juni 2023 in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt worden ist und er damit auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war. Eine Klageänderung (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 91 VwGO) - hierum handelt es sich bei dem mit der Antragsbegründung erneut auf- gegriffenen Begehren - ist im Berufungszulassungsverfahren nicht möglich (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 17. August 2015 - AnwZ (Brfg) 50/14, NJOZ 2015, 1804 Rn. 29 mwN; OVG Münster, Beschluss vom 22. April 2013 - 2 A 1891/12, BauR 2013, 1668 = juris Rn. 10 mwN). 2. Im Übrigen ist ein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO nicht den Anforderungen entsprechend dargetan. Den Ausführungen des Klägers in der Antragsbegründung ist weder zu entneh- men, dass und warum die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten aufweisen sollte (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO) noch 8 9 10 11 12 - 6 - dass dieser grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO zukommen könnte. a) Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO) ist nicht veranlasst. aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die des- wegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr. z.B. Senat, Beschluss vom 6. März 2023 - NotZ (Brfg) 6/22, juris Rn. 38 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotZ (Brfg) 2/19, NJOZ 2020, 1435 Rn. 5 mwN). Klärungs- bedürftig ist eine Rechtsfrage dabei nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen (z.B. Se- nat, Beschlüsse vom 11. Juli 2022 - NotZ (Brfg) 11/21, WM 2023, 1102 Rn. 20 mwN und vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 15 mwN). Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das angefochtene Urteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Be- deutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Hierfür bedarf es insbesondere auch Ausführungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist. Wei- terhin ist die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Rechtsstreit darzule- gen (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2021 - NotZ (Brfg) 9/20, NJOZ 2021, 762 Rn. 23 mwN und vom 14. März 2016 aaO). bb) Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung nicht. 13 14 15 16 - 7 - (1) Der Kläger hat insbesondere nicht dargetan, dass die von ihm aufge- worfene Frage, ob im Rahmen einer Prüfung der Notaraufsicht nach dem Geld- wäschegesetz auch solche Geschäftsvorgänge nebst personenbezogenen Da- ten der beteiligten Mandanten gegenüber nichtrichterlichem Personal offenzule- gen sind, die keinerlei Bezug zu den Kataloggeschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) bis e) GwG haben, oder ob insoweit Datenschutz- und Verschwiegenheitsrechte der Mandanten entgegenstehen, im vorgenannten Sinne klärungsbedürftig ist. Er führt lediglich aus, dass im Geschäftsbereich des Beklagten bei Prüfungen nach dem Geldwäschegesetz - anders als bei turnusmäßigen Geschäftsprüfungen nach der Bundesnotarordnung - nichtrichterliches Personal mit einer weitgehend selbständigen und unbeaufsichtigten Prüfung betraut werde und hierdurch die Rechtsuchenden, die Leistungen des Notars wegen anderer als der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Kataloggeschäfte in Anspruch nähmen, in ihrem An- spruch auf Verschwiegenheit des Notars beeinträchtigt seien. Die allgemeine Pflicht der Beamten zur Amtsverschwiegenheit und zur Wahrung des Daten- schutzes könne in derartigen Fällen die Übermittlung personenbezogener Daten der Mandanten der Notare an die Notaraufsicht nicht rechtfertigen. Mit diesen Ausführungen ist den an einen Zulassungsantrag zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht Genüge getan, weil sich der Kläger nicht, wie erforderlich, mit den gesetzlichen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes aus- einandergesetzt und auch nicht ausgeführt hat, warum (im Gegensatz zur Rechtslage bei richterlichen Bediensteten) die allgemeine Pflicht zur Amtsver- schwiegenheit der mit der Prüfung betrauten Beamten, deren Bindung an die Bestimmungen des Datenschutzes und die besondere Verschwiegenheitsver- pflichtung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 GwG dem Recht der Rechtsuchenden auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht ausreichend Rechnung tragen sollten. Der Kläger geht im Rahmen seiner An- 17 18 - 8 - tragsbegründung bereits nicht auf die ausdrückliche Regelung im Geldwäsche- gesetz ein, wonach die Durchführung der Aufsicht vertraglich auf "sonstige Per- sonen und Einrichtungen" übertragen werden kann (§ 51 Abs. 3 Satz 3 GwG). Mit dem Verhältnis dieser Regelung zur Bundesnotarordnung setzt er sich nicht auseinander. Auch die Regelung in § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 GwG, wonach mit der Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz betraute Personen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht unterworfen sind, die selbst nach Beendigung ihres Dienstes oder ihrer Tätigkeit fortgilt, nimmt er nicht in den Blick. Dass hinsichtlich der Frage, ob auch nichtrichterliches Personal für die Prüfung der Notaraufsicht nach dem Geldwäschegesetz eingesetzt werden darf, unterschiedliche Auffas- sungen in Rechtsprechung und Literatur vertreten werden und es daher einer Klärung durch den Bundesgerichtshof bedarf, wird mit der Antragsbegründung gleichfalls nicht aufgezeigt. (2) Ebenso wenig hat der Kläger in der Antragsbegründung dargetan, dass und gegebenenfalls warum nach dem Geldwäschegesetz zweifelhaft sein könnte und in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob nur Urkunden und sonstige Unterlagen mit unmittelbarem Bezug zu einem Kataloggeschäft nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG im Rahmen der Prüfung nach dem Geldwäschegesetz vorzulegen sind und durch die Notaraufsicht eingesehen werden dürfen. Insbesondere ist er auf die Regelung in § 51 Abs. 2 GwG, wonach die Aufsichtsbehörden im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen (Satz 1) und auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben können (Satz 3), um die Einhaltung der im Geldwäschegesetz und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen sicherzustellen, nicht eingegangen. Gleiches gilt für die Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1 GwG, wonach ein Verpflichteter auf Verlangen der Auf- sichtsbehörde Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen 19 - 9 - zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat, die für die Einhaltung der im Geldwä- schegesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. Dass und gegebe- nenfalls warum Zweifel daran bestehen könnten, dass der Beklagte als für die Notaraufsicht zuständige Behörde die Einsicht in die Generalakte und alle nota- riellen Geschäftsvorgänge einschließlich der Urkundenrolle, der Urkundensamm- lung sowie des Masse- und des Verwahrungsbuchs nebst Nebenakten und Blatt- sammlungen verlangen kann, um die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen durch den Notar effektiv überprüfen zu können, lässt sich der auch insoweit nur rudimentären Antragsbegründung nicht entnehmen. b) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO zuzulassen, denn der Kläger hat nicht dargelegt, warum die Sache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen sollte. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde- liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich da- mit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. z.B. Senat, Beschlüsse vom 6. März 2023 - NotZ (Brfg) 6/22, juris Rn. 35 mwN und vom 11. Juli 2022 - NotZ (Brfg) 7/21, NJOZ 2022, 1179 Rn. 18 mwN). Das Vorliegen dieser Voraus- setzungen ist mit der auch insoweit unzureichenden Antragsbegründung, die jeg- licher Ausführung hierzu entbehrt, ebenfalls nicht dargetan. II. Zulassungsantrag des Beklagten Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist eben- falls nicht begründet. Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO, § 111d 20 21 22 23 - 10 - Satz 2 BNotO liegt auch insoweit nicht vor. Die Zulassung der Berufung ist ent- gegen der Auffassung des Beklagten nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ge- boten. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des an- gefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO) ist gege- ben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Er- gebnisses auswirken kann (st. Rspr. z.B. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2022 - NotZ (Brfg) 7/21, NJOZ 2022, 1179 Rn. 8 mwN). 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die angefochtene Entschei- dung ist, soweit der Beklagte diese mit seinem Zulassungsantrag zur Überprü- fung durch den Senat stellen möchte, nicht zu beanstanden. Das Kammergericht hat mit tragfähiger Begründung angenommen, dass die mit Verfügung vom 30. März 2021 an den Kläger gerichtete Anordnung des Beklagten, die im einzel- nen benannten Urkunden, Verzeichnisse und Akten in seiner Dienststelle zur Prüfung nach dem Geldwäschegesetz vorzulegen, zwar zur Erreichung des mit § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 3 GwG verfolgten Zwecks, die Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes durch die Notare sicherzustellen und Geld- wäschevorgänge zu unterbinden (vgl. zum Zweck des Geldwäschegesetzes in der Fassung vom 23. Juni 2017: BayVGH, BayVBl 2023, 752 Rn. 39; vgl. auch VG Gelsenkirchen, NJW 2021, 1028 Rn. 26), geeignet, aber nicht erforderlich war. 24 25 - 11 - a) Zu Recht ist das Kammergericht zunächst davon ausgegangen, dass die dem Beklagten als mit der Notaraufsicht nach dem Geldwäschegesetz be- trauter Stelle gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG eingeräumte Befugnis, die Prüfung außerhalb der Geschäftsstelle des Notars durchzuführen, wie jedes staatliche Handeln im Verhältnis zum Grundrechtsträger (vgl. hierzu z.B. BVerfGE 135, 90 Rn. 57; BVerfG, NVwZ 2017, 1526 Rn. 41; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, Anwalt- liches Berufsrecht, 3. Aufl., 2. Materielle Anforderungen für die Rechtfertigung von Beeinträchtigungen der engeren Berufsfreiheit [Stufenlehre und Verhältnis- mäßigkeit Rn. 41 ff., 47 f.]) dem Gebot der Verhältnismäßigkeit unterliegt (vgl. z.B. auch Wende/Breit in Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwä- schegesetz; Stand August 2022 § 51 Rn. 12). b) Ebenfalls zutreffend hat das Kammergericht angenommen, dass die an den Kläger gerichtete Anordnung des Beklagten, die angeforderten Unterlagen in seiner Dienststelle vorzulegen, nicht auf einer fehlerfreien Ausübung des dem Beklagten durch § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG eingeräumten Ermessens beruht, weil sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt. Danach dürfen Aufsichtsbehörden nur geeignete und erforderliche Maß- nahmen ergreifen, die die Unabhängigkeit des Notars respektieren und nicht au- ßer Verhältnis zum Zweck der Aufsichtsmaßnahme stehen. Dies gilt auch, wenn der Notaraufsicht ein Ermessen bei der Auswahl der Mittel der Dienstaufsicht eingeräumt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 24/94, DNotZ 1997, 233, 236 mwN; vgl. zum Geldwäschegesetz auch Wende/Breit in Zentes/ Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, Stand August 2022 § 52 Rn. 12 f.). 26 27 28 - 12 - (1) Diesen Anforderungen wird die Anordnung des Beklagten vom 30. März 2021 nicht gerecht, weil die Vorlage der im Einzelnen angeforderten Unterlagen in der Dienststelle des Beklagten nicht erforderlich zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks - der Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Geldwä- schegesetzes - ist. Erforderlich in diesem Sinne ist grundsätzlich nur diejenige Maßnahme, die das mildeste zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignete Mittel darstellt (vgl. hierzu z.B. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 2 BvR 1749/20, juris Rn. 26 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 320 mwN). Dies ist bei der Anordnung, die angeforderten Unterlagen in der Dienststelle des Beklagten vorzulegen, nicht der Fall. Zu Recht hat das Kammergericht insbesondere darauf hingewiesen, dass die Anordnung der Vorlage der Unterlagen in der Dienststelle des Beklagten - dies stellt auch dieser letztlich nicht in Frage - mit einem erheblich höheren Or- ganisationsaufwand für den Kläger sowie einer erschwerten Zugriffsmöglichkeit zum Zwecke seiner Amtsausübung während der Aufsichtsmaßnahme verbunden ist, als dies bei einer Vorlage in dessen Geschäftsstelle der Fall wäre. Dies gilt in verstärktem Maß für die von der Verfügung auch erfassten noch laufenden Vor- gänge, bei denen sich jederzeit der Bedarf für die sofortige Einsichtnahme in die Urkunden ergeben kann. Die besondere Bedeutung, die das Gesetz der Verant- wortung des Notars und seiner Zugriffsmöglichkeit auf seine Akten und Verzeich- nisse zuweist, ergibt sich insbesondere aus § 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO, wonach der Notar Akten und Verzeichnisse in Papierform außerhalb seiner Ge- schäftsstelle nur bei der Notarkammer oder mit Genehmigung der Aufsichtsbe- hörde führen darf und seine Verfügungsgewalt auch dann gewahrt bleiben muss. 29 30 31 - 13 - Ebenso zutreffend hat das Kammergericht ausgeführt, dass die Anord- nung der Vorlage in der Dienststelle des Beklagten auch nicht besser als die An- ordnung einer Vorlage der Unterlagen in der Geschäftsstelle des Klägers geeig- net sei, die damit bezweckte Überprüfung der Einhaltung der durch das Geldwä- schegesetz geregelten Vorkehrungen gegen Geldwäsche durch den Kläger zu erreichen. Insbesondere war mit der Anordnung einer Vorlage der Unterlagen im Landgericht nicht stärker als bei einer Prüfung in den Amtsräumen des Klägers gewährleistet, dass er seiner Mitwirkungspflicht nach § 52 Abs. 1 GwG in dem vom Beklagten geforderten Umfang freiwillig, das heißt ohne hoheitlichen Zwang oder disziplinarische Maßnahmen, entsprechen würde. Schon in Anbetracht des damit für den Kläger verbundenen zusätzlichen Aufwands war sogar mit seinem größeren Unwillen zu rechnen als bei einer Prüfung in seiner Geschäftsstelle. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt in der Weigerung des Klä- gers, der Vorlageanordnung des Beklagten umfassend nachzukommen, auch keine Sonderkonstellation, aufgrund deren eine mit weitergehenden Eingriffen verbundene Anordnung, die Unterlagen in der Dienststelle des Beklagten vorzu- legen, hätte gerechtfertigt sein können. Denn es ist gerade nicht ersichtlich, dass nur auf diesem eingriffsintensiveren Wege, nicht aber durch eine Prüfung in der Geschäftsstelle, die Aufsichtsmaßnahme effektiv hätte vollzogen werden kön- nen. (2) Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nicht deshalb, weil das Kammergericht zu Un- recht die Geeignetheit der Anordnung vom 30. März 2021 bezweifelt hätte. Dies ist, wie die Formulierung und der Gesamtkontext der Entscheidung zeigen, nicht der Fall. Die insoweit in dem erstinstanzlichen Urteil angestellten Erwägungen sind im Übrigen nicht tragend. Dies betrifft auch die in diesem Zusammenhang 32 33 34 - 14 - vom Kammergericht aufgeworfenen und vom Beklagten in der Antragsbegrün- dung als klärungsbedürftig aufgegriffenen Fragen, ob zur Durchsetzung auf- sichtsrechtlicher Anordnungen nach dem Geldwäschegesetz Zwangsmittel nach § 9 VwVG gegen einen Notar anwendbar wären oder ein Vorgehen nach § 51 Abs. 5 Satz 1 GwG (vorübergehende Untersagung der Tätigkeit oder Widerruf der "Zulassung") als Reaktion auf das Verhalten des Klägers in Betracht käme. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Dr. Herrmann Dr. Klein Dr. Pernice Dr. Hahn Dr. Bord Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 24.07.2023 - AR 7/21 Not - 35