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Entscheidung

VII ZR 626/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290224UVIIZR626
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290224UVIIZR626.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 626/21 Verkündet am: 29. Februar 2024 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12. Januar 2024 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgericht München vom 19. Mai 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 45.844,28 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch. Er erwarb im März 2016 bei einem Autohändler ein von der Beklagten her- gestelltes Fahrzeug Audi 7 Sportback S line 3.0 l TDI als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 57.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 897 ausgestattet. Für das Fahrzeug wurde eine EG-Typgenehmigung der Schadstoffklasse Euro 6 mit den Motor- Kennbuchstaben CRT erteilt. Das Klägerfahrzeug ist von einem Rückruf seitens 1 2 - 3 - des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 4. Juni 2018 betroffen. Gegenstand des Rückrufs war die Reduzierung der Reagenseindüsung ("AdBlue") ab einer Rest- reichweite von 2.400 km. Der Kläger verlangt die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und die Feststellung, dass sich die Be- klagte in Annahmeverzug befindet, sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klage- begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es für die Revision von Interesse ist, ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzli- chen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB zu. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass sein Fahrzeug eine prüf- standsbezogene Abschalteinrichtung habe. Der Rückruf des KBA vom Januar 2018 habe nicht den Motortyp des Klägers betroffen, sondern nur Fahrzeuge des Modells A7 mit den Motorkennbuchstaben CKV und CVU. Aus dem Bescheid 3 4 5 6 7 8 - 4 - des KBA vom 4. Juni 2018 ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine prüfstands- bezogene Abschalteinrichtung, weil die von der Behörde beanstandete Reduzie- rung der Reagenseindüsung ("AdBlue") ab einer Restreichweite von 2.400 km unabhängig von einer Prüfstandssituation arbeite. Die Deaktivierung dieser Funktion habe keine Auswirkungen auf die Emissionsmessungen im Neuen Eu- ropäischen Fahrzyklus (NEFZ), weil in dem 11 km langen Prüfzyklus eine Situa- tion, in der eine Restreichweite von 2.400 km unterschritten werde, nicht eintreten könne. Dass die Beklagte im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens die Re- duzierung der AdBlue-Einspritzung ab Erreichen einer Restreichweite von 2.400 km in Verbindung mit einem unvorhergesehenen starken Anstieg des AdBlue-Verbrauchs nicht angegeben habe, stelle kein ausreichendes Indiz für eine vorsätzliche arglistige Täuschung des KBA dar. Denn eine Pflicht zur An- gabe aller verwendeten Emissionsstrategien habe im Zeitpunkt des Typengeneh- migungsverfahrens noch nicht bestanden. Soweit der Kläger auf Art. 3 Abs. 9 der VO (EG) Nr. 692/2008 (Angabe zur Arbeitsweise des AGR-Systems "einschließ- lich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen") verweise, betreffe diese Norm nicht die Restreichweitenfunktion. Der Beklagten könne daher weder der Vorwurf gemacht werden, eine an- sonsten nicht zu erreichende Typgenehmigung durch Täuschung des KBA er- schlichen zu haben, noch aus rücksichtslosem Gewinnstreben eine erhebliche Verschlechterung des Emissionsverhaltens des streitgegenständlichen Fahr- zeugtyps in Kauf genommen zu haben. Eine Strategieentscheidung zur planmä- ßigen Täuschung der Kunden über die Verwendbarkeit der gekauften Fahrzeuge im Straßenverkehr sei nicht ersichtlich. 9 10 - 5 - II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings begegnet es auf der Grundlage der getroffenen Feststellun- gen keinen revisionsrechtlichen Zweifeln, dass das Berufungsgericht eine Haf- tung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 263 StGB mangels vorsätzlichen (und sittenwidrigen) Verhaltens verneint hat, weil es entsprechende Anhaltspunkte für das Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen nicht feststellen konnte. Hieran ist der er- kennende Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO in Ermangelung eines zulässigen und begründeten Revisionsangriffs gebunden. Die Revision zeigt nicht auf, dass dem Berufungsgericht bei der Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen und des von ihm als zutreffend unterstellten Sachvortrags des Klägers ein Rechtsfeh- ler unterlaufen wäre (vgl. zur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 Rn. 32 m.w.N., WM 2022, 87). Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht relevanten Sachvortrag oder Beweisantritte des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2022 - VIa ZR 51/21 Rn. 21 m.w.N., juris) übergangen hätte. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 2. Im Lichte der nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts er- gangenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens nicht ausge- schlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22 Rn. 24 ff., DAR 2023, 503; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 28 ff., BGHZ 237, 245). Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2023 entschieden, dass von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart das Interesse des 11 12 13 14 - 6 - Käufers geschützt ist, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenz- hypothese zu erleiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) Art. 3 Nr. 36, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG im Sinne des Schutzes auch der individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgerüsteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller ausgelegt. Den Schutz der individuellen Interessen des Fahrzeugkäufers im Verhältnis zum Hersteller habe er dabei aus der in Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehenen Beifügung einer Übereinstimmungsbescheinigung für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs abgeleitet. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe das auf der Überein- stimmungsbescheinigung beruhende und unionsrechtlich geschützte Vertrauen des Käufers mit dessen Kaufentscheidung verknüpft und dem Unionsrecht auf diesem Weg einen von einer vertraglichen Sonderverbindung unabhängigen Anspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller auf Schadens- ersatz "wegen des Erwerbs" eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs entnommen. Das trage dem engen tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem Vertrauen des Käufers auf die Ordnungsmäßigkeit des erworbenen Kraftfahrzeugs einerseits und der Kaufentscheidung andererseits Rechnung. Dieser Zusammenhang wiederum liege der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Erfahrungssatz zugrunde, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwerbe, in Kenntnis der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte. Dementsprechend könne der vom Gerichtshof geforderte Schutz des Käufervertrauens im Verhältnis zum Fahrzeughersteller, sollten Wertungswidersprüche vermieden werden, nur unter einer Einbeziehung auch der Kaufentscheidung gewährleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 28 ff., BGHZ 237, 245; ebenso - 7 - Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20 Rn. 22, ZIP 2023, 1903). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2023 - VII ZR 306/21 und VII ZR 619/21, juris). Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers bei richtiger rechtli- cher Bewertung mithin nicht zurückweisen dürfen, ohne ihm Gelegenheit zu ge- ben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen. Die Stellung eines an die Geltendmachung des Differenzschadens angepassten, unbeschränkten Zahlungsantrags ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt ist dem Kläger möglich. Denn dem von ihm in erster Linie auf §§ 826, 31 BGB ge- stützten großen Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV anderer- seits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zu- grunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 45, BGHZ 237, 245). 15 - 8 - III. Danach hat der angefochtene Beschluss keinen Bestand. Er ist aufzuhe- ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Ent- scheidung in der Sache durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Pamp Kartzke Jurgeleit Brenneisen C. Fischer Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 08.10.2020 - 72 O 4001/19 - OLG München, Entscheidung vom 19.05.2021 - 20 U 6394/20 - 16