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Entscheidung

4 StR 362/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280224B4STR362
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280224B4STR362.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 362/23 vom 28. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 22. Juni 2023 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersicht- lichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Während die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti- gung zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt keinen Bestand haben. a) Der Senat hat der revisionsrechtlichen Überprüfung § 64 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203, S. 2) zugrunde zu legen, die am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist. Da keine entsprechende Übergangsvor- schrift ergangen ist, ergibt sich dies aus § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO. Nach § 64 Satz 1 StGB nF erfordert die Annahme eines Hangs das Vorliegen einer Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Be- einträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leis- tungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Anlasstaten müssen ferner „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen. Zudem ergeht die Anordnung nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein Therapieerfolg zu erwarten ist (vgl. zum Ganzen nur BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 397/23 Rn. 4 mwN). b) Das Vorliegen dieser – gegenüber der bisherigen Gesetzesfassung strengeren – Voraussetzungen kann den Urteilsgründen nicht entnommen wer- den. Das Landgericht hat vielmehr zur Lebensführung des Angeklagten festge- stellt, dass dieser seit mehreren Jahren einer selbständigen Berufstätigkeit nach- geht und hierdurch den Lebensunterhalt seiner dreiköpfigen Familie im Wesent- lichen bestreitet. Es hat ausdrücklich angenommen, dass die nicht einge- schränkte soziale Leistungsfähigkeit des Angeklagten einem Hang im Sinne des § 64 StGB nicht entgegenstehe, was wie dargelegt nach der Neufassung der 2 3 4 - 4 - Vorschrift nicht mehr zutrifft. Den symptomatischen Zusammenhang – der hin- sichtlich des dem Eigenkonsum dienenden Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge allerdings naheliegt – hat das Landgericht allein mit der dem Maßstab des § 64 StGB nF nicht mehr genügenden Erwägung begründet, dass der Angeklagte die Tat (des Handeltreibens) „unter anderem“ begangen habe, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Schließlich genügen die Aus- führungen des Landgerichts zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt nicht den neuen, „moderat angehobenen“ Anforderungen an die Prognose und belegen das nunmehr erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 499/23 Rn. 3; Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 397/23 Rn. 7; jew. mwN). 2. Da gleichwohl nicht gänzlich auszuschließen ist, dass weitere Feststel- lungen die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt gemäß § 64 StGB nF belegen könnten, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt wi- derspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Sollte das neue Tatgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen, wird 5 - 5 - es zudem über einen etwaigen Vorwegvollzug nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 und 5 StGB nF zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 397/23 Rn. 8; Beschluss vom 22. November 2023 – 4 StR 347/23 Rn. 14 mwN). Quentin Bartel RiBGH Rommel ist aus dem Richterdienst aus- geschieden und daher an einer Unterschrifts- leistung gehindert. Quentin Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Landau in der Pfalz, 22.06.2023 ‒ 1 KLs 7115 Js 13445/21