Entscheidung
5 StR 627/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR627
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR627.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 627/23 vom 27. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass seine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten gewertet, dass er „auch den Verbrechenstatbestand der (versuchten) räuberischen Erpres- sung“ verwirklicht habe. Sofern es damit eine tateinheitliche Erfüllung der Tatbe- stände sowohl der vollendeten wie der versuchten räuberischen Erpressung zu- grunde gelegt haben sollte, könnte der Senat ausschließen, dass die Strafkam- mer allein wegen des Wegfalls der versuchten räuberischen Erpressung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Denn die Änderung des Schuldspruchs trägt al- lein dem Umstand Rechnung, dass dieser Tatbestand im Rahmen eines einheit- lichen Tatgeschehens als subsidiär hinter dem vollendeten Delikt zurücktritt. Eine - 3 - Modifikation der konkurrenzrechtlichen Beurteilung bildet aber bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN). Gericke Mosbacher Köhler RiBGH von Häfen ist wegen Krankheit gehindert zu un- terschreiben. Gericke Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 04.10.2023 - 7 KLs 943 Js 4891/23