Entscheidung
AnwSt (R) 5/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:220224BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:220224BANWST.R.5.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 5/23 vom 22. Februar 2024 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Ettl, den Richter Dr. Scheuß sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller nach An- hörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2024 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: Das Anwaltsgericht Berlin hat die Beschwerdeführerin durch Urteil vom 31. August 2022 wegen Verletzung ihrer Berufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Ihre gegen dieses Urteil ge- richtete Berufung hat der I. Senat des Anwaltsgerichtshofs Berlin mit Urteil vom 16. Februar 2023 verworfen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der - von ihr nicht begründeten - Revision. Der überdies mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 25. August 2020 angeordnete Widerruf der Zulassung der Rechtsanwältin wegen Vermö- gensverfalls ist infolge des Beschlusses des Senats vom 31. Januar 2023 (AnwZ (Brfg) 29/22) bestandskräftig geworden. 1 2 - 3 - Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene Revisionsverfah- ren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung der Beschwerdefüh- rerin gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i. V. m. § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO einzu- stellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Revision mangels Begründung un- zulässig ist. Ihre form- und fristgerechte Einlegung hat gleichwohl den Eintritt der Rechtskraft gehemmt (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 343 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1973 - 2 StR 322/73, BGHSt 25, 259, 260). Der Senat ist auch befugt, das Verfahren einzustellen. Das Erlöschen der Zulassung (§ 13 BRAO) wirkt gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO wie ein Prozesshindernis (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1992 - AnwSt (B) 2/92, BeckRS 1992, 31171067; Reelsen in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 139 Rn. 14 mwN), denn eine ehemalige Rechtsanwältin unterliegt nicht mehr der anwaltsgerichtlichen Straf- gewalt (vgl. Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 139 BRAO Rn. 15; s. auch BT-Drs. 3/120, S. 100). Ist das dem Verfahrensfort- gang entgegenstehende Hindernis erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten, hat das Revisionsgericht auch bei einer unterbliebenen Revisions- begründung das Verfahren einzustellen (vgl. näher hierzu BGH, Beschluss vom 17. Juli 1968 - 3 StR 117/68, BGHSt 22, 213, 217 f.; Stuckenberg in Löwe- Rosenberg, StPO, 27. Aufl. § 206a Rn. 20 mwN; Wenske in MünchKomm StPO, 2. Aufl., § 206a Rn. 19; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 343 Rn. 2; s. auch bereits BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwSt (R) 1/02, juris Rn. 4). So liegt es hier. Der Widerruf der Zulassung der Rechtsanwältin ist mit Eintritt der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung des Anwaltsge- richtshofs in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache bestandskräftig gewor- den. Dies ist infolge des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2023 (AnwZ (Brfg) 29/22) nicht vor dessen - in dem Erledigungsvermerk zur Schlussverfügung do- kumentierten - Absendung am 21. Februar 2023 und damit erst nach der Verkün- 3 4 - 4 - dung des hier angefochtenen Urteils erfolgt. Denn für den Eintritt der Rechtskraft- wirkung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO bedarf es der Entäußerung des Beschlusses aus dem Geschäftsbereich des Rechtsmittelge- richts (vgl. BVerwGE 95, 64, 67; Sächs. OVG, SächsVBl 2005, 22; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL, § 124a Rn. 143; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 313; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungs- recht, 5. Aufl., § 124a VwGO Rn. 69; s. auch BVerfG, NJW 1993, 51). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2004 - AnwSt(R) 7/03; vom 25. November 2002 - AnwSt(R) 1/02 und vom 6. Juli 1992 - AnwSt(B) 2/92). 5 - 5 - Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsge- richtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Schoppmeyer Ettl Scheuß Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanzen: ANWG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2023 - 4 AnwG 18/21 - AGH Berlin, Entscheidung vom 16.02.2023 - 1 AGH 9/22 - 6