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Leitsatz

XII ZR 65/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210224BXIIZR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210224BXIIZR65.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 65/23 vom 21. Februar 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 341 Abs. 1, 531 Abs. 2 Die Zustellung eines Versäumnisurteils und die Fristwahrung eines dagegen gerich- teten Einspruchs ist gemäß § 341 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. § 531 Abs. 2 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (im Anschluss an BGH Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - NJW-RR 2014, 1532 und Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 - NJW 2018, 2894). BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZR 65/23 - OLG München LG München I - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revi- sion gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesge- richts München vom 23. März 2023 zugelassen. Auf die Revision des Beklagten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 60.000 € Gründe: I. Der Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil. Die Kläger nehmen den Beklagten nach dem Scheitern der Übernahme einer Gaststätte auf Rückzahlung von 60.000 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Zah- 1 2 - 3 - lung verurteilt. Gegen dieses - nach der Zustellungsurkunde an V. N. (erster Vor- name und Familienname des Beklagten) adressierte und am 14. Mai 2022 in den „zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung“ einge- legte - Versäumnisurteil hat der Beklagte am 1. Juni 2022 Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat den Einspruch des Beklagten gegen das Versäum- nisurteil wegen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen. Die hiergegen gerich- tete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurück- gewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte, der seinen Klageabweisungsan- trag weiterverfolgt, mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, mit der Zustellungsurkunde sei bewiesen, dass dem Beklagten das Ver- säumnisurteil am 14. Mai 2022 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehö- renden Briefkasten zugestellt worden sei. Die Beweiskraft der Zustellungsur- kunde hinsichtlich des Adressaten sei nur dann aufgehoben, wenn aufgrund der Bezeichnung unklar bleibe, an welche von mehreren gleichnamigen Personen zugestellt sein solle. Es sei aber nicht ersichtlich, dass eine zweite Person mit dem im Adressfeld der Zustellungsurkunde angegebenen Namen an der Zustell- adresse wohne. Die bloße Gleichheit des Nachnamens N. führe nicht zur Unklar- heit darüber, an wen zugestellt sei. Der Beklagte habe die Beweiskraft der Zu- stellungsurkunde mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen auch nicht entkräftet. 3 4 5 - 4 - Sein Vortrag, das Versäumnisurteil habe sich erst am 28. oder 29. Mai 2022 in seinem mit dem Nachnamen und seinem zweiten Vornamen B. beschrifteten Briefkasten befunden, es sei möglicherweise vom Zusteller in einen der beiden anderen unter derselben Anschrift angebrachten Briefkästen mit der Beschriftung N. eingelegt und dann von dem anderen Hausbewohner dieses Namens bei ihm eingeworfen worden, habe lediglich die Möglichkeit eines anderen als des beur- kundeten Ablaufs aufgezeigt. In welchen anderen Briefkasten das Schreiben zu- vor eingeworfen worden sein sollte und warum es erst am 28. oder 29. Mai 2022 in den Briefkasten des Beklagten gelangt sei, habe dieser im landgerichtlichen Verfahren dagegen nicht vorgetragen. Der Beklagte habe sich insoweit auch nicht in Beweisnot befunden, weil er die namensgleichen Nachbarn hätte befra- gen und dann Beweis antreten können. Soweit der Beklagte - auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO - im Berufungsverfahren vorgetragen habe, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass die Mitbewohnerin seines Nachbarn mit dem Namen V. V. N. das Schreiben Mitte Mai 2022 in dessen Briefkasten gefunden und dem Nachbarn ausgehändigt habe, der seinerseits das Schreiben Ende Mai 2022 auf den Briefkasten gelegt habe, wo ein anderer Nachbar es gefunden und in seinen - des Beklagten - Brief- kasten eingeworfen habe, sei dies nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichti- gungsfähig. Der Vortrag sei neu, weil es sich hierbei nicht lediglich um eine Kon- kretisierung des erstinstanzlichen Vorbringens handele, und die Voraussetzun- gen für eine Berücksichtigung neuen Vortrags lägen nicht vor. 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Beklagte beanstandet zu Recht, dass er durch die angefochtene Entscheidung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist. 6 7 - 5 - a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro- zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Nicht- berücksichtigung erheblichen Sachvortrags oder hierfür erbrachter Beweisange- bote verstößt dabei gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2023 - XII ZR 83/22 - NZM 2023, 501 Rn. 10 mwN). Die Schwelle einer solchen grundrechtsrelevanten Ge- hörsverletzung kann bei der Verwerfung eines Einspruchs gegen ein Versäum- nisurteil als verfristet eher überschritten sein, als dies üblicherweise der Fall ist. Denn hiermit ist stets eine Präklusion des Verteidigungsvorbringens verbunden, durch die der Beklagte in seiner Möglichkeit zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren einschränkt ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 421 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 14. Mai 2019 - X ZR 94/18 - NJW 2019, 2942 Rn. 6). Liegen die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung einer Klage oder eines Versäumnisurteils nicht vor, ist der Beklagte durch die Annahme einer wirk- samen Zustellung in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Entsprechendes gilt für ein Urteil, mit dem der Ein- spruch des Beklagten gegen ein solches Versäumnisurteil verworfen wird, und für eine Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Berufung des Beklagten gegen das den Einspruch verwerfende Urteil des Gerichts des ersten Rechtszugs zurückgewiesen wird. Denn durch derartige Entscheidungen wird die Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör perpetuiert, weil diesem die wirksame Möglichkeit einer Überprüfung des Versäumnisurteils auf dessen sach- liche Richtigkeit genommen ist (vgl. BGH Beschluss vom 14. Mai 2019 - X ZR 94/18 - NJW 2019, 2942 Rn. 6 f. mwN). 8 9 - 6 - b) Daran gemessen ist der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Ver- werfung des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil als verfristet findet im Prozessrecht keine Stütze und hält daher rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hätte den erst im Berufungsverfahren eingeführten Vortrag des Beklagten zum genauen Weg der Sendung nach deren Einwurf in einen der Briefkästen an der Zustelladresse nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen dürfen. Denn auf die gemäß § 341 Abs. 1 ZPO von Amts wegen gebotene Prüfung der Zustellung eines Versäumnisurteils und der Frist- wahrung des dagegen gerichteten Einspruchs (vgl. BGH Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - NJW-RR 2014, 1532 Rn. 7 mwN) ist § 531 Abs. 2 ZPO nicht an- wendbar (vgl. BGH Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 - NJW 2018, 2894 Rn. 15 mwN; Urteil vom 21. Juni 1976 - III ZR 22/75 - NJW 1976, 1940). Unge- achtet dessen hätte das Oberlandesgericht den vom Beklagten erst auf den Hin- weis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag zum Weg der Sendung nach deren Einwurf in einen Briefkasten an der Zustella- dresse auch deshalb nicht als verspätet zurückweisen dürfen, weil die Voraus- setzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen. Das Vorbringen erst im Beru- fungsverfahren beruht jedenfalls nicht auf einer Nachlässigkeit des Beklagten (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), weil der Beklagte entgegen der Ansicht des Oberlan- desgerichts im landgerichtlichen Verfahren nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19 - NJW 2020, 1679 Rn. 8 mwN). c) Der Verstoß des Oberlandesgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist ent- scheidungserheblich. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Oberlan- desgericht ohne die Gehörsverletzung keine Überzeugung von der Zustellung 10 11 12 - 7 - des Versäumnisurteils am 14. Mai 2022 hätte bilden können, es gemäß § 189 ZPO einen Beginn der Einspruchsfrist erst mit dem vom Beklagten behaupteten tatsächlichen Zugang des Versäumnisurteils am 29. Mai 2022 angenommen und den am 1. Juni 2022 eingegangenen Einspruch demzufolge als rechtzeitig ange- sehen hätte. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere wäre dem Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt rechts- missbräuchlichen Verhaltens versagt, sich auf einen Zustellungsmangel zu beru- fen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Geltendmachung eines Zustellungsmangels treuwidrig und damit rechtsmiss- bräuchlich sein kann, wenn der Mangel bewusst und zielgerichtet herbeigeführt worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 14. Mai 2019 - X ZR 94/18 - FamRZ 2019, 1795 Rn. 11 mwN). Hierfür ist indes vorliegend nichts ersichtlich. Insoweit ist re- visionsrechtlich zu unterstellen, dass der Briefkasten des Beklagten mit dem Na- men B. N. beschriftet war, sich an der Zustellungsadresse zwei weitere Briefkäs- ten anderer Bewohner befanden, die ebenfalls mit dem Nachnamen N. gekenn- zeichnet waren, und die Sendung vom Zusteller in den Briefkasten eines gleich- namigen Nachbarn des Beklagten eingelegt wurde. Dass die Sendung in einen der nicht der Wohnung des Beklagten zuzuordnenden Briefkästen eingelegt wurde, würde unter diesen Umständen maßgeblich darauf beruhen, dass das Landgericht den in der Klageschrift genannten zweiten Vornamen des Beklagten nicht in das Adressfeld des Postzustellungsauftrags aufgenommen hat, und läge damit in der Sphäre des Gerichts. 3. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die erforderlichen Fest- stellungen nicht selbst treffen kann. 13 14 - 8 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Oberlan- desgericht nach freier Überzeugung zu beurteilen haben wird, ob die Beweiskraft der Zustellungsurkunde hinsichtlich der Person des Zustellungsadressaten (§§ 182 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, 418 Abs. 1 ZPO) - auch in Anbetracht der Beschriftung der Briefkästen an der Zustelladresse - ganz oder teilweise dadurch gemindert oder aufgehoben ist, dass im Adressfeld der Zustellungsurkunde nicht der vollständige Name des Beklagten angegeben war (vgl. Zöller/Schultzky ZPO § 182 Rn. 18 mwN). Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.10.2022 - 34 O 16305/21 - OLG München, Entscheidung vom 23.03.2023 - 32 U 6877/22 e - 15