Entscheidung
3 StR 480/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210224B3STR480
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210224B3STR480.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 480/23 vom 21. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Juli 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstre- ckungsbeamte in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und seine Un- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Ver- letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfah- rensrüge Erfolg, so dass es auf die ebenfalls erhobene Sachrüge nicht mehr an- kommt. Das Landgericht hat auf Antrag des erwachsenen Angeklagten gemäß § 171a GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt. Die Öffentlichkeit ist zur Verkündung der Urteilsformel nicht wiederhergestellt worden, so dass auch diese in nicht öffentlicher Hauptverhandlung stattgefunden hat. 1 2 - 3 - Ein solches prozessuales Vorgehen verletzt § 173 Abs. 1 GVG und be- gründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz ist die Verkündung der Urteils- formel in nicht öffentlicher Sitzung grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteile vom 22. Mai 1953 - 2 StR 539/52, BGHSt 4, 279; vom 8. Oktober 1969 - 3 StR 102/69, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 8. Juli 1970 - 3 StR 129/70, juris Rn. 3; vom 24. Ok- tober 1979 - 3 StR 352/79, juris Rn. 2; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 112; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 126). Ausnahmen sind nach § 48 Abs. 1 und 3 Satz 2, § 104 Abs. 1 Nr. 4a, § 109 Abs. 1 Satz 5 JGG insoweit nur in Ver- fahren gegen Jugendliche und Heranwachsende vorgesehen (BGH, Urteil vom 6. November 1996 - 2 StR 391/96, BGHSt 42, 294, 295 f.). Es führt zu keiner abweichenden Beurteilung, dass der Angeklagte den Ausschluss der Öffentlichkeit - generell und auch bei der Urteilsverkündung, dies allerdings unter Hinweis auf § 173 Abs. 2 GVG - selbst beantragt hatte. Denn die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind grundsätzlich unverzicht- bar und nicht disponibel (MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 127; KK-StPO/ Gericke, 9. Aufl., § 338 Rn. 90 mwN; s. auch BGH, Urteil vom 13. Februar 1968 - 5 StR 706/67, BGHSt 22, 83, 85). Der Angeklagte hat das Anfechtungsrecht durch die Antragstellung auch nicht verwirkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. De- zember 2007 - 5 StR 404/07, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 5 Rn. 10 f.; Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 4 Rn. 16; s. auch BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - 5 StR 561/97, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 4; Urteil vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 441/97, NStZ 1998, 267; Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - 5 StR 3 4 5 - 4 - 494/05, BGHR StPO § 218 Ladung 6; vom 15. Dezember 2005 - 1 StR 411/05, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 16 Rn. 14 ff.). Der Verfahrensfehler hat die Aufhebung des Urteils im Ganzen zur Folge. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 04.07.2023 - 1 KLs 2/23 130 Js 40431/22 6