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Entscheidung

6 StR 3/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200224B6STR3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200224B6STR3.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 3/24 vom 20. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2024 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Schwerin vom 27. Juli 2023 dahin geändert, dass er des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat- einheit mit Ausfuhr von Betäubungsmitteln in sieben Fällen und der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen“ und wegen „un- erlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der Senat hat den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel er- sichtlich geändert. Bei einer Verurteilung wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln muss der Zusatz „in nicht geringer Menge“ entfallen, weil das Gesetz keinen der- artigen Qualifikationstatbestand kennt. Da das Landgericht bei der Strafzumes- sung in diesen Fällen aber zutreffend vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen ist, beruhen die Strafen darauf nicht. Im Übrigen merkt der Senat 1 2 - 3 - an, dass bei allen abgeurteilten Delikten die Bezeichnung „unerlaubt“ entbehrlich ist, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz durchweg den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Ap- ril 2023 – 5 StR 71/23; vom 24. Mai 2022 – 5 StR 133/22; vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21 mwN). Einen durchgreifenden Rechtsfehler enthält das Urteil nicht (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung Amphetamin zu Unrecht als „eine eher harte Droge“ bezeichnet; richtigerweise nimmt es auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2022 – 1 StR 83/22; vom 26. Juli 2022 – 3 StR 193/22; vom 19. Septem- ber 2023 – 6 StR 295/23). Bedenklich ist auch die strafschärfende Berücksichti- gung „generalpräventiver Gesichtspunkte“, weil das Urteil zu einer etwaigen Zu- nahme der hier in Rede stehenden oder ähnlicher Straftaten keine Ausführungen enthält (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 – 5 StR 113/13; vom 13. Okto- ber 2022 – 4 StR 174/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzu- messung, 6. Aufl., Rn. 843 f.), sowie bezüglich der ersten vier Taten der tatsäch- lich nicht gegebenen Vorbestraftheit. Da die verhängten Strafen aber insbeson- dere mit Blick auf die Betäubungsmittelmengen, die zwischen 3 kg und 22,7 kg und insgesamt 86 kg betrugen, angemessen sind, hat der Senat nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO insoweit von der Aufhebung des Urteils abgesehen. Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Schwerin, 27.07.2023 - 34 KLs 8/23 136 Js 29763/21 3