Entscheidung
3 StR 475/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200224B3STR475
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200224B3STR475.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 475/23 vom 20. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen politischer Verdächtigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 2023 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen politischer Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihr Zahlungserleichterungen bewilligt. Die Ange- klagte beanstandet mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da es unzulässig ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Die vom Verteidiger eingelegte Revision ist nicht gemäß § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Dokument übermittelt und somit nicht wirksam einge- reicht worden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2022 - 3 StR 251/22, NStZ 2023, 54 Rn. 4 mwN; BT-Drucks. 18/9416 S. 51; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 32d Rn. 2). Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit 1 - 3 - der formgerechten Übermittlung ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht (§ 32d Satz 3 und 4 StPO). Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 28.09.2023 - 18 KLs 241 Js 12216/22