Entscheidung
2 StR 451/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140224B2STR451
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140224B2STR451.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 451/23 vom 14. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1. a), 1. b), aa) und Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 14. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2023 aufgehoben a) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, b) hinsichtlich der Einziehung aa) eines Mobiltelefons , bb) einer Hieb- und Stichwaffe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Mona- ten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und 1 - 3 - die sichergestellten Betäubungsmittel nebst Verpackungsmaterial sowie ein Mo- biltelefon und eine sichergestellte Hieb- und Stichwaffe eingezogen. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des ange- fochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel nebst Verpackungsmaterial aus den vom Ge- neralbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Hingegen haben die Anordnung der Maßregel und die weitergehende Einziehungsentscheidung keinen Bestand. a) Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterfällt der Aufhebung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt: „1. Gemäß § 2 Abs. 6 StGB ist die Unterbringungsentscheidung an der Neufassung des § 64 StGB zu messen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23, juris Rn. 14; Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 405/23, juris Rn. 6). 2. Den danach geltenden Anforderungen werden die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Unterbringungsanordnung begrün- det hat, nicht gerecht. Es ist weder sicher festgestellt noch belegt, dass die Substanzkonsumstörung des – berufstätigen (UA S. 3) – Angeklagten zu einer dauernden und schwerwiegenden Beein- 2 3 4 - 4 - trächtigung seiner Lebensgestaltung, seiner Gesundheit, seiner Ar- beits- oder seiner Leistungsfähigkeit geführt hat und daher die Voraussetzungen eines Hangs nach § 64 Satz 1 StGB n.F. erfüllt (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 45 f.). Auch ein symptomatischer Zusam- menhang dergestalt, dass die Anlasstat überwiegend auf den Hang zurückgeht (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 46 ff., 69), kann den Urteils- gründen nicht entnommen werden. Schließlich genügt auch die Er- folgsprognose des Landgerichts nicht den strengen Anforderungen der gesetzlichen Neufassung (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 49, 70), zu- mal der Angeklagte therapieunwillig ist und sich sogar einem Dro- genscreening verweigert hat (UA S. 19).“ Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit er- neuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt auch die der Maßregel zu- grundeliegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht – mit Blick auf den nunmehr anzuwendenden Maßstab – widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. b) Die Einziehung des Mobiltelefons sowie der Hieb- und Stichwaffe als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) unterfällt ebenfalls der Aufhebung. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich das Landgericht bewusst war, dass es insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. April 2019 – 4 StR 482/18, juris Rn. 5 mwN). Ent- gegen der Ansicht des Generalbundesanwalts vermag der Senat für die Hieb- und Stichwaffe, ein selbst gebauter, etwa 16,5 cm langer, metallischer Gegen- stand, auf dem mittig ein aus Klebeband hergestellter Griff aufgebracht war, auf dem auf der Vorderseite eine Pfeilspitze von ca. 2,5 cm und hinten ein annähernd keilförmiges Endstück herausragte, nicht auszuschließen, dass die Strafkammer 5 6 - 5 - bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung diesen Gegenstand wieder freigege- ben hätte. Denn sie hat festgestellt, dass der Angeklagte diesen zwar im Tatzeit- punkt mit der Zweckbestimmung bei sich führte, ihn im Fall eines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit zu seiner Verteidigung einzusetzen, ihn im Üb- rigen aber bei der Beseitigung von Schmutz und Pflanzenmaterial auf dem Hof der von ihm als Reinigungskraft betreuten Schule verwendete. Die Sache bedarf daher auch hinsichtlich der Einziehung – mit Ausnahme der eingezogenen Betäubungsmittel nebst Verpackungsmaterial – neuer Ver- handlung und Entscheidung. Die Feststellungen zur Einziehungsentscheidung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Menges Appl RiBGH Meyberg ist we- gen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Menges Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 28.07.2023 - 5/6 KLs 5780 Js 260063/22 (3/23) 7