Entscheidung
VIa ZR 366/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130224BVIAZR366
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130224BVIAZR366.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 366/23 vom 13. Februar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts so- wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nicht- zulassungsbeschwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsatz- bedeutung und der Fortbildung des Rechts aufgeworfenen Rechts- fragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend auf Erwä- gungen zum Fehlen eines Verstoßes der Beklagten gegen diese Vorschriften gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durch- greifenden Zulassungsgrund nicht dar. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 45.000,00 €. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2021 - 2-21 O 269/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.02.2023 - 19 U 198/21 -